Wenn ein Wettbewerber eine offensichtlich seine Namens -und Markenrechte beeinträchtigende Tippfehlerdomain unter Hinweis auf die Einblendung von Werbung eines direkten Konkurrenten beanstandet, ist der Domainparking-Anbieter verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, nämlich zu überprüfen, ob eine Rechtsverletzung vorliegt und ggf. für eine Löschung der Domain Sorge zu tragen. Durch Unterlassung dieser Handlungen wird er zum Störer. Eine Zeitspanne von über zwei Wochen reicht zum Abstellen der Störung aus. |
1. | Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.820,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.05.2010 zu zahlen. |
2. | Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. |
3. | Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. |
4. | Streitwert: 1.820,00 €. |
"Ihre Benachrichtigen an ... über eine Rechtsverletzung durch einen ... Kunden muss folgendes enthalten: ... 2. Nachweis über die gegebenenfalls verletzten Rechte bzw. Rechtsgüter a. Im Falle von Marken: Kopie der Markenurkunde aus der sowohl der räumliche Schutzbereich der Marke als auch die Schutzklassen und die geschützten Güter und/oder Dienstleistungen hervorgehen (bitte beachten Sie, dass das Beifügen eines Links zu einer Online-Markendatenbank allein nicht ausreichend ist; Beschwerdeführer die ihre Beschwerde per Email einreichen, können jedoch ihre Markenurkunde einscannen oder einen Screenshot eines Online-Markenbankauszuges beilegen). ... 4. Eine kurze Erklärung, weshalb die Registrierung oder konkrete Verwendung des Domainnamens bzw. der Domainnamen durch den Domain-Inhaber eine Verletzung der nachgewiesenen Rechte bedeutet. Bitte beachten Sie, dass allein die Registrierung eines Domainnamens nur in seltenen Fällen eine Markenrechtsverletzung darstellt. ...". |
wie tenoriert. |
die Klage abzuweisen. |
"Die Erhöhung der 1,3-fachen Regelgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr ist einer gerichtlichen Überprüfung entzogen. Für Rahmengebühren entspricht es allgemeiner Meinung, dass der Rechtsanwalt bei der Festlegung der konkreten Gebühr ein Spielraum von 20 von Hundert (so genannte Toleranzgrenze) zusteht. Hält sich der Anwalt innerhalb dieser Grenze, ist die von ihm festgelegte Gebühr jedenfalls nicht im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG unbillig und daher von dem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen. Mit der Erhöhung der in jedem Fall angemessenen Regelgebühr um 0,2 haben die Rechtsanwälte des Klägers die Toleranzgrenze eingehalten." |