Verletzt ein Dritter mit einem Domainnamen oder mit allein von ihm ausgewählten Sedo-Keywords fremdes Markenrecht, so haftet die Domainhandelsplattform Sedo nicht als Mittäterin oder Störerin; eine Haftung kommt erst bei Untätigkeit ab Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten in Betracht. |
unter Abänderung des am 14.11.2007 verkündeten Urteils des LG München I die Beklagte zu verurteilen, Euro 4.161,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung an die Klägerin zu bezahlen. |
die Berufung zurückzuweisen. |