Eine DNS- oder IP-Adressen-Sperre durch einen Accessprovider ist mit dem durch Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 GG geschützten Fernmeldegeheimnis nicht zu vereinbaren. Der Schutzbereich des Art. 10 GG erfasst jegliche Art und Form von Telekommunikation und erstreckt sich auch auf Kommunikationsdienste des Internets, so dass es für entsprechende Filter- und Sperrmaßnahmen des Accessproviders einer gesetzlichen Grundlage bedürfte, die in der allgemeinen Störerhaftung des Zivilrechts nicht gesehen werden kann. |