Webshoprecht.de



A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Landgericht Kiel (Urteil vom 23.11.2007 - 14 O 125/07 - Zur fehlenden Störerhaftung des reinen Access-Providers für die Verbreitung von Pornografie durch Dritte

LG Kiel v. 23.11.2007: Zur fehlenden Störerhaftung des reinen Access-Providers für die Verbreitung von Pornografie durch Dritte


Das Landgericht Kiel (Urteil vom 23.11.2007 - 14 O 125/07) hat entschieden:

   Den reinen Internet-Zugangs-Provider trifft keine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht, das Anbieten von rechtswidrigen Inhalten über ihm zuzurechnende Server durch eine Sperre zu verhindern, da eine solche Sperrung jederzeit von den Nutzern wie auch von den Inhalteanbietern leicht umgangen werden kann. Der Access-Provider ist weder Störer noch Mitstörer.

Siehe auch
Internet-Service-Provider (ISP)
und
Providerhaftung

Zum Sachverhalt:


Die Klägerin verlangte von den Beklagten die Sperrung des Zugangs zu zwei Erotikseiten über den eigenen DNS-Server der Beklagten zu 1.

Die Klägerin bietet im Internet u.a. unter der Domain www.aaa.de Erotikfilme als DVD und per Video on Demand zum Kauf und zur Vermietung an. Die Beklagte zu 1. ist Internetzugangsprovider. Sie gewährt privaten und gewerblichen Endkunden gegen Entgelt den Zugang ins Internet. Der Beklagte zu 2. ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 1.

Die Klägerin beanstandete eine unzureichende Zugangsbeschränkung für Jugendliche bezüglich der Websites bbb und ccc und begehrt die Sperrung dieser beiden Seiten für Nutzer des DNS Servers der Beklagten zu 1. Ein DNS Server dient der Umsetzung eines Domainnamens in die dazugehörige IP -Adresse.

Konzept der Website bbb ist, dass die Mitglieder ihre selbst privat gedrehten Filme auf die Website hochladen und 25 % der von den anderen Mitgliedern für das Betrachten gezahlten Entgelte vom Betreiber der Website erhalten. Der Nutzer muss zum Betrachten bzw. Download zuvor ein Guthaben von mindestens € 20,00 erwerben.

Der Betreiber der Website ccc verfolgt ein anderes Geschäftsmodell: Er verkauft nicht einen kostenpflichtigen Zugang zu Inhalten, sondern stellt diese Inhalte für den Nutzer kostenfrei zur Verfügung und vermarktet dafür die Werbung auf der Website.

Die Beklagte zu 1. steht zu den Betreibern der bezeichneten Internetadressen in keinerlei vertraglicher oder anderer Beziehung. Sie ist nicht Betreiberin bzw. Inhaberin der fraglichen Internetadressen. Die Websites werden auch nicht auf Servern, die von der Beklagten zu 1. vorgehalten werden und auf die sie Zugriff hat, betrieben.



Das Landgericht Hannover (Az.: 18 O 117/07) hat am 02.05.2007 eine einstweilige Verfügung gegen die Fa. E GmbH und deren Geschäftsführer F erlassen, die es Letzteren untersagt, über die Website bbb pornografische Darbietungen ohne jegliche Zugangsbeschränkung zu verbreiten oder verbreiten zu lassen und die Abwicklung des Zahlungsvorgangs oder die Registrierung von Mitgliedern vorzunehmen. Die E GmbH erkannte die einstweilige Verfügung durch Abschlusserklärung vom 16.05.2007 als endgültige verbindliche Regelung an. Gleichwohl wurde die Zugangsbeschränkung nicht verändert. Ende Mai 2007 hat die Klägerin deshalb einen Ordnungsgeldantrag gestellt, über den noch nicht entschieden worden ist.

Das Landgericht Düsseldorf hat durch Beschluss vom 10.09.2007 der Fa. G GmbH sowie deren Geschäftsführerin H untersagt, für die Nutzung der Website bbb die Abwicklung des Bezahlvorgangs vorzunehmen, soweit auf den Internetwebseiten pornografische Darbietungen ohne jegliche Zugangsbeschränkung verbreitet werden oder pornografische Darbietungen verbreitet werden und dabei die Volljährigkeit der Internetnutzer nicht durch die persönliche Identifikation des Nutzers überprüft wird.

Die Klägerin behauptete, dass auf der Website bbb pornografische Abbildungen unmittelbar auf der Eingangsseite vorhanden seien, die auch Jugendlichen ohne jegliche Zugangsbeschränkung zugänglich seien. Nach Abschluss der Registrierung für die bezeichnete Website würden dem Nutzer pornografische Filme zum Betrachten bzw. Download gegen Bezahlung angeboten. Zur Registrierung sei nur die Vorlage einer Kopie des Personalausweises , auf der Gesicht und persönliche Daten erkennbar sein müssten, erforderlich. Ein wirksames Altersverifikationssystem ( AVS ) liege, so die Auffassung der Klägerin, aber nur vor, wenn eine persönliche Identifizierung des Nutzers etwa im Post - Ident -Verfahren bei der Registrierung erfolge.

Auch die Website ccc enthalte pornografische Abbildungen. Neben „normaler“ Pornografie sei auch Tierpornografie verfügbar. Zum Betrachten müsse nur ein Warnhinweis durch einfaches Anklicken überwunden werden. Auch diese Website sei auf Deutschland ausgerichtet und eine der am häufigsten aufgerufene Website. Die Website ccc sei Ende 2006 von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in den Index für jugendgefährdende Telemedien aufgenommen worden.

Die Beklagten haben die Zurückweisung des Verfügungsantrags beantragt.

Sie behaupteten, wegen der dezentralen Struktur des Internets nicht in der Lage zu sein, den Zugang zu sperren. Die fraglichen Websites würden auf US-amerikanischen Servern liegen, mit denen sie nicht unmittelbar verbunden seien. Bei der - jetzt noch begehrten - DNS-Sperre könne der Anbieter auf andere Adressen, der Nutzer ohne Schwierigkeiten auf andere Server umsteigen. Die Beklagten sind der Auffassung, die begehrte Sperrung sei wegen der vorhandenen Umgehungsmöglichkeiten nicht geeignet. Die Sperrung einer Domain führe nicht dazu, dass Inhalte im Internet nicht mehr verfügbar seien. Die Sperre in Form der Auflösung der Domain könne durch Direkteingabe der IP-Adresse und durch Nutzung von Anonymisierungsgeboten umgangen werden. Die Beklagten sind der Auffassung, dass kein Verfügungsgrund vorliege.

Der Verfügungsantrag blieb erfolglos.

Aus den Entscheidungsgründen:


"Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, aber nicht begründet. Er war deshalb zurückzuweisen.

I. Der Antrag ist zulässig.

Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2007 die begehrte Sperrung konkretisiert hat (Sperrung über den eigenen DNS-Server der Beklagten zu 1.), ist der Antrag entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu unbestimmt. Die Websites, auf die man durch die Sperrung keinen Zugriff mehr haben soll, sind im Einzelnen bezeichnet. Einer Konkretisierung des Inhalts, der sich hinter den Websites verbirgt, bedarf es nicht.

Es fehlt auch nicht an einem Rechtsschutzinteresse. Zwar hat die Klägerin bereits eine einstweilige Verfügung gegen die Fa. E GmbH und deren Geschäftsführer auf Unterlassung der Verbreitung von pornografischen Darbietungen ohne ausreichende Zugangsbeschränkung über die Website bbb erwirkt. Bei der Fa. E GmbH handelt es sich jedoch offensichtlich nicht um die Betreiberin der Seite, sondern allein die in Deutschland für die Abwicklung des Bezahlvorgangs bzw. der Registrierung von Mitgliedern zuständigen Gesellschaft. Die Inanspruchnahme hat nicht dazu geführt, dass das Altersverifikationssystem im gebotenen Maße verändert wurde.




II. Der Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist jedoch nicht begründet.

A. Bezüglich der Website bbb fehlt es schon an einem Verfügungsgrund.

1. Es ist schon zweifelhaft, ob die Klägerin faktisch nicht eine Unterlassung sondern die Vornahme einer Handlung, nämlich die Sperrung einer bestimmten Internetseite begehrt. Dann würde es sich um eine Leistungsverfügung handeln, die voraussetzt, dass der Nichterlass der begehrten einstweiligen Verfügung zu einer Existenzgefährdung oder zu einem vergleichbaren schwerwiegenden Eingriff in die Angelegenheiten des Antragstellers führt. (OLG Hamburg, WRP 2006, 1262). Die Klägerin hat diesbezüglich nichts vorgetragen.

2. Ob ein positives Tun ( Sperrung ) oder ein Unterlassen (der Zugangsermöglichung zum Internet ohne Sperrung der Website) begehrt wird, kann jedoch im Ergebnis dahinstehen. Denn auch wenn ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird, fehlt es bezüglich der Website bbb an einem Verfügungsgrund. Zwar würde dann die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG greifen. Die ist hier jedoch widerlegt. Die Klägerin hat durch eigenes Zuwarten offenbart, dass ihr ein Vorgehen gegen die Beklagte nicht dringlich erschien. Sie hatte bereits vor dem Mai 2007 Kenntnis von der beanstandeten Website. Denn am 02.05.2007 hat sie beim Landgericht Hannover eine einstweilige Verfügung gegen den vermeintlichen Betreiber der Seite erwirkt. Die Klägerin durfte zwar zunächst abwarten, ob die Fa. E GmbH das Verbreiten von pornografischen Darbietungen ohne bzw. ohne ausreichendes Altersverifikationssystem über die Website bbb aufgrund der einstweiligen Verfügung unterlassen würde. Das gilt vor allem deshalb, weil die Antragsgegnerin in dem Verfahren vor dem Landgericht Hannover eine Abschlusserklärung abgegeben hat.

Es war jedoch schon Ende Mai absehbar, dass die einstweilige Verfügung nicht zum Erfolg führen würde. Da die Website mit dem beanstandeten Inhalt nach wie vor für Nutzer ohne ordnungsgemäße Zugangsbeschränkung erreichbar war, hat die Klägerin Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet und einen Ordnungsgeldantrag gestellt. Auch dieser führte in der Folgezeit jedoch nicht dazu, dass der Zugang zu der Website den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Spätestens jetzt - im Juni 2007 - hätte die Klägerin tätig werden und gegen die Beklagte vorgehen müssen, um zu dokumentieren, dass die Sache für sie dringlich war. Unerheblich ist, dass die Klägerin - wie behauptet - erst am Tage vor dem ersten Schreiben an die Beklagte (11. September 2007) Kenntnis von dieser als Verletzerin erhalten hat. Sie hätte sich ohne Weiteres zeitnah Kenntnis von allen in Deutschland tätigen Zugangsprovidern verschaffen können. Es ist dringlichkeitsschädlich, wenn sich der Anspruchsinhaber der erforderlichen Erkenntnis grob fahrlässig verschließt (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 25. Aufl., § 12, Rn. 3.15).

Die Klägerin hat erst am 01.10.2007 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Beklagte gestellt. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer gilt die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG als widerlegt, wenn der Anspruchssteller länger als 4 Wochen nach Kenntnis vom Wettbewerbsverstoß mit gerichtlichen Maßnahmen gegen den Störer zuwartet. Zwar könnte ein Wettbewerbsverstoß der Beklagten frühestens mit deren Kenntnis von den beanstandeten Seiten angenommen werden. Die hatte sie erst am 11.09.2007, nachdem die Klägerin sie aufgefordert hatte, den Zugang zu der Website zu sperren. Die Klägerin kann sich jedoch nicht darauf berufen, dass zwischen Kenntnis der Beklagten und deren gerichtlicher Inanspruchnahme weniger als 4 Wochen lagen. Denn anderenfalls hätte sie es in der Hand selbst zu bestimmen, wann sie die Dringlichkeitsfrist beginnen lassen will. Sie war es, die der Beklagten zu 1. zur Kenntnis brachte, dass diese nicht ausreichend gesicherte Website existierte und über ihren Server erreichbar war. Sie hätte die Beklagten früher informieren und dann innerhalb der dringlichkeitsunschädlichen Frist den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen müssen.

Nunmehr fehlt es an der Dringlichkeit, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bezüglich der Website bbb war demnach wegen des fehlenden Verfügungsgrundes zurückzuweisen.

B. Bezüglich des Antrages zu 1.c), der die Website ccc betrifft, liegen die Voraussetzungen für einen Verfügungsgrund unzweifelhaft vor. Denn die Klägerin hat durch die eidesstattliche Versicherung des J glaubhaft gemacht, dass sie erst am 25.09.2007 von den tierpornografischen Inhalten der fraglichen Internetseite Kenntnis bekommen hat.



Demgegenüber erscheint es zweifelhaft, ob eine Eilbedürftigkeit bezüglich der Anträge zu 1.a) und 1.b) angenommen werden kann. Die Klägerin hatte spätestens am 21.08.2007 Kenntnis von pornografischen Darbietungen ohne ausreichende Zugangsbeschränkung auf der Website ccc. Denn an diesem Tag hat sie einen Wettbewerber der Beklagten, die Fa. D, aufgefordert, den Zugang zu der bezeichneten Website zu sperren. Sie hätte zeitnah auch die Beklagte zur Sperrung auffordern müssen, zumal diesbezüglich ein Betreiber gerichtlich nicht in Anspruch genommen worden war. Das hat sie jedoch nicht getan, sondern die Beklagte zu 1. erstmals am 11.09.2007 angeschrieben. Selbst wenn man wegen der Vielzahl der Zugangsprovider der Klägerin einen gewissen zeitlichen Spielraum einräumen wollte, war ein Zuwarten bis zum 11.09.2007 zu lang. Allerdings hat sie dann nicht den vollen dringlichkeitsunschädlichen Rahmen von 4 Wochen voll ausgeschöpft, sondern bereits am 01.10.2007 gerichtliche Maßnahmen eingeleitet. Die Frage, ob die Klägerin noch vor dem 03.09.2007 ( vier Wochen vor dem gerichtlichen Antrag ) die Beklagte wegen der unzureichenden Sicherung der Website hätte anschreiben und dadurch einen Wettbewerbsverstoß der Beklagten (wegen deren Kenntnis) hätte begründen müssen, um die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG nicht zu widerlegen, kann im Ergebnis jedoch dahinstehen. Denn es fehlt auch an einem Verfügungsanspruch.

Ein solcher kann sich nicht aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Satz 1, Abs. 3, Nr. 1 UWG i.V.m. § 184 a StGB ergeben. Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt wettbewerbswidrig, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Als gesetzliche Vorschriften kommen sowohl § 184 c StGB ( Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Medien- oder Teledienste ohne Sicherstellung durch technische oder sonstige Vorkehrungen, dass die pornographische Darbietung Personen unter 18 Jahren nicht zugänglich ist ) als auch § 4 Abs. 1 Ziff 10, Abs. 2 S 1 Ziff 1 und S 2 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV ( ... Angebote sind unzulässig, wenn sie pornographisch sind .... und nicht sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden ) in Betracht. Zwar liegen wegen des fehlenden AVS die Voraussetzungen dieser Normen vor. Die Beklagte zu 1. ist aber weder Täterin noch Teilnehmerin dieser Zuwiderhandlungen. Sie betreibt nicht die unter der Internetadresse ccc vorzufindenden Inhalte und steht auch in keinerlei Beziehung zu den Betreibern dieser Website. Sie ist nicht Inhaberin der fraglichen Internetadresse. Die Website wird auch nicht auf Servern, die von der Beklagten zu 1. vorgehalten werden oder auf die sie Zugriff hat, betrieben.

Eine Haftung der Beklagten zu 1. als Teilnehmerin scheidet ebenfalls aus. Die hier allein in Betracht zu ziehende Gehilfenstellung setzt zumindest einen bedingten Vorsatz voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss. Die Beklagte zu 1. vermittelt ihren Kunden lediglich den Zugang zum Internet. Über das Internet lassen sich Internetseiten in mehrstelliger Millionenzahl abrufen. Ohne konkrete Hinweise hatte die Beklagte zu 1. keine Kenntnis von konkret drohenden Haupttaten, so dass es an dem erforderlichen Gehilfenvorsatz fehlt (vgl. BGH GRUR, 2007, 892).

Auch wurden die Voraussetzungen eines Anspruchs aus §§ 3, 8 Abs. 1, Abs. 3, Nr. 1 UWG nicht glaubhaft gemacht. Schon das Vorliegen einer Wettbewerbshandlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG erscheint zweifelhaft. Eine Wettbewerbshandlung ist jede Handlung einer Person mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen zu fördern. Die Beklagte stellt lediglich den Zugang zum Internet und somit auch zu der Internetseite ccc zur Verfügung. Die Kunden der Beklagten erhalten damit die Möglichkeit, Inhalte aus dem Internet abzurufen oder in das Internet einzustellen. Dafür erhebt sie Gebühren. Die Erhebung dieser Gebühren erfolgt völlig unabhängig davon, welche Inhalte der Kunde aus dem Internet herunterlädt bzw. welche Inhalte er in das Internet einstellt. Die Leistung der Beklagten zu 1. ist inhaltsneutral, sie erbringt eine reine Telekommunikationsleistung und verfolgt weder eigene noch fremde Wettbewerbsinteressen mit konkretem Bezug auf die Internetseite ccc. Ihr geht es nicht darum, dass bestimmte Inhalte im Internet abrufbar sind. Die Beklagte profitiert in keiner Weise von der Nutzung der beanstandeten Website. Die monatlichen Grundgebühren fallen für den Nutzer unabhängig davon an, ob und in welcher Weise der Internetanschluss genutzt wird.

Selbst wenn eine Wettbewerbshandlung vorliegend zu bejahen wäre, würde der Verfügungsanspruch daran scheitern, dass kein Verstoß gegen eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht seitens der Beklagten angenommen werden kann. Eine solche Verkehrspflicht setzt voraus, dass die Beklagte zu 1. durch ihr Handeln im geschäftlichen Verkehr in einer ihr zurechenbaren Weise die ernst zu nehmende Gefahr der Interessenverletzung der Klägerin begründet hat. Der geschäftlichen Tätigkeit der Beklagten zu 1. ist eine solche Gefahr jedoch nicht immanent. Weder betreibt die Beklagte zu 1. diese Website, noch steht sie in irgendeiner vertraglichen Beziehung zu deren Betreiberin. Die Website befindet sich nicht auf den Servern der Beklagten, die Beklagte zu 1. bietet auch keine Plattform, auf der Mitbewerber der Klägerin Gelegenheit erhalten, unlautere die Klägerin beeinträchtigende Handlungen i.S.d.§ 4 Nr. 11 UWG zu begehen. Damit hat sie nicht in ihr zurechenbarer Weise die Gefahr begründet, dass geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzt werden. Nur derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft, muss Maßnahmen und Vorkehrungen treffen, die zur Abwendung der daraus Dritten drohenden Gefahren notwendig sind. Die Gefahren, die von der Website ccc ausgehen, liegen nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten, so dass unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht eine Haftung der Beklagten nicht in Betracht kommt.




Die Beklagte zu 1. haftet auch nicht als Störerin aus § 1004 BGB analog. Als Störer haftet nur derjenige, der auch ohne Verschulden willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Rechtsbeeinträchtigung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten mitwirkt, sofern der Inanspruchgenommene die rechtlich und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hat (OLG Hamburg, GRUR-RR 2005, 209). Die Haftungsprivilegierung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Telemediengesetz ( Dienstanbieter im Sinne der §§ 8 - 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten und gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen ) steht zwar einer Inanspruchnahme des Accessproviders nicht entgegen, da die Verpflichtungen gemäß § 7 Abs. 2, Satz 2 TMG ( Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit ... unberührt ) alle Diensteanbieter nach §§ 9 bis 11 TMG - also auch die Beklagte - treffen.. § 184 c StGB und § 4 JMStV sind solche allgemeinen Gesetze. Die Beklagte mag auch an der Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Rechtsbeeinträchtigung durch die Betreiber der Internetseite ccc dadurch mitwirken, dass sie den Zugriff auf diese Seite ermöglicht. Die Beklagte zu 1. hat aber weder die rechtliche, noch die tatsächliche Möglichkeit, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung der jugendgefährdenden und die Klägerin wettbewerblich beeinträchtigende Handlung zu treffen. Sie steht, wie dargelegt, in keinerlei vertraglicher Beziehung zu der Betreiberin dieser Seite. Die begehrte Sperrung des Zugangs der Nutzer über den eigenen DNS-Server könnte rechtswidrige Darbietungen weder verhindern, noch in geeigneter Weise einschränken. Die Klägerin nimmt derzeit im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzes ausweislich der Erklärung in der mündlichen Verhandlung lediglich 3 Zugangsprovider in Anspruch. Bei der Beklagten zu 1. handelt es sich um einen relativ kleinen regional tätigen Anbieter. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind nicht einmal alle Kunden der Beklagten zu 1. auf deren eigenen DNS-Server eingetragen. Der Zeuge I hat bekundet, dass Altkunden zunächst auf fremde Server eingestellt wurden, weil die Beklagte zu 1. seinerzeit noch gar keinen eigenen DNS-Server hatte. Ob Altkunden inzwischen auf den eigenen Server der Beklagten zu 1. gewechselt haben, kann nicht festgestellt werden. Neukunden werden zwar auf den eigenen DNS-Server der Beklagten zu 1. eingestellt, sie können diesen aber jederzeit wieder wechseln. Den glaubhaften Bekundungen des Zeugen I zufolge kann jeder Nutzer ohne spezielle Kenntnisse den Wechsel selbst vornehmen. Es bereite keine Probleme und setze keine speziellen Kenntnisse voraus. Ausweichmöglichkeiten sind demnach vielfältig.



Nicht nur der Nutzer, sondern auch der Anbieter kann eine Sperrung über den DNS-Server ohne Weiteres umgehen. Er kann die Inhalte unter einer anderen Domain bereithalten, die dann auch wieder über den Server der Beklagten zu 1. erreichbar wären. Vor diesem Hintergrund würde die Sperrung der Website über den DNS-Server dieses relativ kleinen Zugangsproviders nahezu wirkungslos bleiben und die Nutzung der rechtswidrigen Seiten nicht spürbar beeinträchtigen . Insofern hat die Beklagte zu 1. nicht nur vertraglich sondern auch tatsächlich nicht die Möglichkeit die Rechtsbeeinträchtigung über den DNS - Server zu verhindern.

Nach alledem kommt eine Haftung der Beklagten zu 1. nicht in Betracht. So entfällt auch eine Inanspruchnahme des Beklagten zu 2. ...

- nach oben -



Datenschutz    Impressum