Den reinen Internet-Zugangs-Provider trifft keine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht, das Anbieten von rechtswidrigen Inhalten über ihm zuzurechnende Server durch eine Sperre zu verhindern, da eine solche Sperrung jederzeit von den Nutzern wie auch von den Inhalteanbietern leicht umgangen werden kann. Der Access-Provider ist weder Störer noch Mitstörer.
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