Die Eilentscheidung des BVerfG v. 11.3.2008 – 1 BvR 256/08 zur sog. Vorratsdatenspeicherung hindert im Zivilrechtsstreit jedenfalls nicht die Verwertung solcher im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gewonnenen Kundendaten, welche der Telekommunikationsanbieter außerhalb der Vorratsdatenspeicherung rechtmäßig zu eigenen Zwecken, insbesondere zur Entgeltabrechnung, gespeichert hat.
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