1. |
Ein Jingle für einen TV-Werbespot ist grundsätzlich als Musikwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UrhG geschützt. Zwar sind weder der "Sound" noch akustische Signale oder einzelne Töne geschützt und hinsichtlich des Gestaltungsspielraums ist ein gewisser Umfang vorausgesetzt, damit sich die Kreativität entfalten kann; jedoch können auch kurze Tonfolgen geschützt sein. Demgegenüber genießen akustische Signale, Pausenzeichen oder dem Bereich der Werbung zuzuordnende Erkennungszeichen in der Regel keinen Urheberrechtsschutz. Mit zunehmender Länge, wie z.B. bei manchen Handy-Klingeltönen, können allerdings auch derartige Hörzeichen urheberrechtlich schutzfähig sein.
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2. |
Die Übertragung der Rechte an einem urheberrechtlich geschützten Werk für die Verwendung in deinem Fernsehwerbespot erlaubt nicht die Inanspruchnahme der Verwertungsrechte für die Internetnutzung.
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3. |
Wer behauptet, Nutzungsrechte erworben zu haben, muss den Erwerb der Rechte konkret dartun und beweisen. Stützt er sich auf Vereinbarungen mit Dritten, muss er eine lückenlose Vertragskette bis zurück zum Urheber nachweisen können. Ist diese Kette an irgendeiner Stelle lückenhaft, fällt sein Beweisgebäude zusammen, da es keinen gutgläubigen Erwerb von Rechten gibt. Niemand kann mehr Rechte übertragen als er tatsächlich besitzt. Ebenso kann niemand mehr Rechte von jemandem wirksam erwerben, der sie nicht besitzt. Dies gilt für jedes einzelne Nutzungsrecht, das mit dinglicher Wirkung abspaltbar und deshalb selbständig ist.
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1. |
die Beklagte bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft bei dem Beklagten zu vollziehen, zu verurteilen, zu unterlassen,
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2. |
die Beklagte weiter zu verurteilen,
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die Klage abzuweisen.
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