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Landgericht Hamburg Beschluss vom 30.06.2011 - 308 O 159/11 - Technische Texte und Beschreibungen und Urheberrechtsschutz

LG Hamburg v. 30.06.2011: Technische Texte und Beschreibungen können urheberrechtlich geschützt sein


Das Landgericht Hamburg (Beschluss vom 30.06.2011 - 308 O 159/11) hat entschieden:

   Technische Texte und Beschreibungen über Bau und Konstruktion von Hallenaufbauten aus Stahl können Urheberrechtsschutz genießen; die nicht gestattete Übernahme auf eine Webseite ist ein Urheberrechtsverstoß.




Siehe auch Produktbeschreibung und Stichwörter zum Thema Urheberrecht und Urheberschutz


Gründe:


I.

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig, insbesondere ist die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg gegeben. Gegenstand des Verfahrens ist das widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachen von urheberrechtlich geschützten Texten im Internet. Das ist eine unerlaubte Handlung, bei der neben dem allgemeinen Gerichtsstand auch der besondere Gerichtsstand gem. § 32 ZPO eröffnet ist, wobei der Antragsstellerin zwischen beiden Gerichtsständen gem. § 35 ZPO ein Wahlrecht zusteht. Nach § 32 ZPO ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die beanstandete Handlung begangen worden ist. Das ist jeder Ort, an dem auch nur eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale des Delikts verwirklicht worden ist, also nicht nur der Begehungsort, sondern auch der Erfolgsort. Als (potentieller) Erfolgsort einer Urheberrechtsverletzung ist jeder Ort anzusehen, zu dem die angegriffenen Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug aufweisen. Dafür ist nicht, wie bei marktbezogenen Delikten wir Wettbewerbsverletzungen, auf bestimmungsgemäße Abrufbarkeit abzustellen. Vielmehr kommt es lediglich darauf an, dass an dem jeweiligen Ort eine Kenntnisnahme nach den Umständen des konkreten Falls erheblich näher liegt, als dies aufgrund der bloßen theoretischen Möglichkeit des Abrufs der Fall wäre (vgl. dazu: BGH, GRUR 2010, 641 (Tz 16 ff.) – „The New York Times“). Eine besondere Beziehung des Rechtsstreits zum Gerichtsstandort Hamburg in diesem Sinne ist vorliegend gegeben: Das angegriffene Internetangebot der Antragsgegnerin richtet sich ersichtlich an ein bundesweites Publikum.

II.

Die Antragsstellerin hat einen aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG folgenden Verfügungsanspruch, die weitere unlizenzierte Nutzung der nach teilweiser Antragsrücknahme nunmehr noch streitgegenständlichen Texte zu unterlassen, hinreichend dargelegt und auch glaubhaft gemacht.

Die Antragstellerin hat durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, dass Urheberin der Texte ihre Mitarbeiterin … ist und diese die ausschließlichen Nutzungsrechte an diesen Texten auf die Antragsstellerin übertragen hat.

Diesen Texten ist nach der geringen Anforderung der „Kleinen Münze“ Urheberrechtsschutz als Schriftwerke gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 UrhG zuzubilligen.

Unter dem im Tenor in Bezug genommenen URL sind die angegriffenen Texte öffentlich zugänglich gemacht worden im Sinne des § 19a UrhG, was ein vervielfältigen voraussetzt. Die in den Texten vorgenommenen Veränderungen gegenüber dem Verfügungsmuster (vgl. dazu Anlage AST 1) bewegen sich im Bereich der unfreien Bearbeitung (§ 23 UrhG).

Da die Nutzung ohne das erforderliche Einverständnis der Antragsstellerin erfolgte, war sie widerrechtlich. Unerheblich ist insoweit, ob der Internetauftritt der Antragsgegnerin gegebenenfalls von einem dritten Unternehmer gestaltet worden ist. Die Antragsgegnerin ist ausweislich des vorgelegten Impressums für die Inhalte der angegriffenen URLs verantwortlich. Ob die Antragsgegnerin davon ausgegangen ist, die Nutzung der Texte erfolge rechtmäßig, spielt keine Rolle. Ein gutgläubiger Erwerb von Rechten ist nicht möglich, und der Unterlassungsanspruch der Antragsstellerin aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG erfordert kein schuldhaftes Verhalten der Antragsgegnerin.



Die widerrechtliche Nutzung begründet die Vermutung, dass es zu einer wiederholten Verletzung kommen kann. Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung erforderlich gewesen, wie sie erfolglos verlangt worden ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Der Gegenstandswert folgt der Wertangabe der Antragstellerin.

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