Wer sich im Impressum einer Webseite als Verantwortlicher nennen lässt, haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen, wenn er seine Prüfungspflichten verletzt hat oder seinen Namen für das Impressum als Beauftragter im weitesten Sinne hergegeben hat. |
den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, die am Ende des Antrags vor der Klagebegründung abgebildeten Cartoons ganz oder in Teilen zu veröffentlichen oder öffentlich zugänglich zu machen oder zu vervielfältigen, insbesondere wenn dies geschieht wie am 4.7.2006 im Internet unter www.….jpg und www.….jpg. |
die Klage abzuweisen. |