1. |
Computergrafiken können als angewandte Werke der bildenden Kunst nach § 2 As. 1 Nr. 4 UrhG Schutz genießen. Das danach erforderliche deutliche Überragen der Durchschnittsgestaltung setzt – ohne Rücksicht auf den mit der Grafik erfolgten praktischen Zweck – voraus, dass das Werk künstlerische Individualität erkennen lässt. Der Umstand, dass die computergestützte Erstellung nicht völlig automatisiert abläuft und mit beträchtlichem Aufwand bei manuell einzugebenden Befehlen verbunden ist, genügt allein nicht.
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2. |
Computergrafiken mit virtuellen Designbeispielen in der Realität (noch) nicht existierender Messestände werden nicht i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG „ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen“. Sie sind auch keine Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG, wenn sich ihr Zweck in ihrem gefälligen visuellen Eindruck erschöpft.
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3. |
Ist der im Grundsatz für eine Computergrafik nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG gegebene Schutz mangels ausreichender Schöpfungshöhe zu versagen, kann er nicht außerhalb des Beispielkatalogs – unter dem Stichwort multimedia-Werk eigener Art – doch gewährt werden.
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