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Die urheberrechtliche Gemeinfreiheit von Gerichtsentscheidungen und amtlichen Leitsätzen

Die urheberrechtliche Gemeinfreiheit von Gerichtsentscheidungen und amtlichen Leitsätzen




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Verfassungsrecht
-   Juristisch Datenbanken



Einleitung:


Im Interesse der breiten interessierten Öffentlichkeit haben die Gerichte einschließlich der Instanzgerichte die öffentliche Pflicht zur Veröffentlichung ihrer Urteile und Beschlüsse, soweit dies dem Interesse einer Auseinandersetzung mit der die Gesetze interpretierenden Gerichtsbarkeit dienlich ist.




Hinsichtlich der Gemeinfreiheit der Gerichtsentscheidungen und der amtlichen Leitsätze zu ihnen schreibt § 5 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz vor:

   "(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz."

Bei der Zugänglichkeit ihrer Entscheidungen für Dritte haben die Gerichte den Gleichheitsgrundsatz unabhängig von der wissenschaftlichen Qualität des Veröffentlichungsmediums zu beachten.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Urheberrecht und Urheberschutz

Urheberschutz allgemein

Anwaltsschriftsätze / Anwaltsschreiben
Gerichtsentscheidungen
Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch (IP-Adresse - Verwertungsverbot - Akteneinsicht - Verfahrenskosten)

Stichwörter zum Thema Störer- und Betreiberhaftung
Creative Commons-Lizenz
Datenbankschutz - Urheberrechtsschutz und Haftung bei Datenbanken und Sammelwerken
Domainrecht
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Allgemeines:


BGH v. 21.11.1991:
Nichtamtlich verfasste Leitsätze gerichtlicher Entscheidungen können als deren Bearbeitungen wie selbständige Werke gemäß UrhG § 3 geschützt sein. Als amtlich verfasst im Sinne des UrhG § 5 Abs 1 ist ein Leitsatz dann anzusehen, wenn er von einem Mitglied des Spruchkörpers mit dessen Billigung formuliert und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Unerheblich ist, ob eine dienstliche Verpflichtung zur Abfassung von Leitsätzen besteht. Entscheidend ist allein, ob der Inhalt der Verlautbarung erkennbar dem Gericht zuzurechnen ist, also vom Träger der öffentlichen Gewalt herrührt. Der amtliche Charakter eines Werkes setzt die Verantwortung der Behörde hierfür voraus. Dabei spielt es keine Rolle, dass eine amtliche oder dienstliche Verpflichtung zur Abfassung von Leitsätzen nicht besteht. Denn die Beurteilung, ob die Verlautbarung eines Amtes - sei es eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde - als amtlich verfasst einzustufen ist, richtet sich nicht danach, ob für den Träger der öffentlichen Gewalt eine Verpflichtung besteht, sich in bestimmter Weise zu äußern, sondern, wie auch bei der Beurteilung der amtlichen Werke im Sinne des § 5 Abs. 2 UrhG, allein danach, ob der Inhalt der Verlautbarung dem Amt zuzurechnen ist, also vom Träger der öffentlichen Gewalt herrührt.

OVG Lüneburg v. 19.12.1995:
Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs 1 UrhG). Ihre Veröffentlichung ist öffentliche Aufgabe der Gerichtsverwaltung. Bei der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen ist die Gerichtsverwaltung an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden und hat den Anspruch eines Presseunternehmens auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb zu beachten. Bei der Auswahl der Publikationsorgane darf die Gerichtsverwaltung gegenüber der Fachpresse (Fachzeitschriften) wegen des Grundsatzes der Pressefreiheit (Art 5 Abs 1 S 2 GG) nicht nach inhaltlichen Kriterien wie dem der Wissenschaftlichkeit unterscheiden.



BVerwG v. 26.02.1997:
Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen ist eine öffentliche Aufgabe. Es handelt sich um eine verfassungsunmittelbare Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt und damit eines jeden Gerichts. Zu veröffentlichen sind alle Entscheidungen, an deren Veröffentlichung die Öffentlichkeit ein Interesse hat oder haben kann. § 5 UrhG, wonach Gerichtsentscheidungen keinen Urheberschutz genießen, setzt diese Veröffentlichungspflicht voraus.

OLG Köln v. 28.08.2008:
Auch die Leitsätze zu einer Gerichtsentscheidung, die keine innovativen Rechtserkenntnisse enthält, können eine den Urheberrechtsschutz begründende Schöpfungshöhe aufweisen. Raum für eine eigenschöpferische Leistung des Leitsatzverfassers ist gerade dann, wenn die Entscheidung - hier: Beschluss in einem Eilverfahren - nicht stringent untergliedert ist und von der Formulierung von Obersätzen abgesehen hat. Abweichende Leitsätze anderer Verfasser können den Gestaltungspielraum belegen.

VGH Mannheim v. 23.07.2010:
Die Veröffentlichung einer Gerichtsentscheidung kann, auch wenn eine Prozesspartei ohne großen Aufwand bestimmbar und die Entscheidung damit nicht im datenschutzrechtlichen Sinne anonymisiert ist, bei einem überwiegenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein. Das Schutzinteresse des Betroffenen am Ausschluss der Veröffentlichung kann überwiegen, soweit es um besonders sensible Daten (hier: ärztliche Untersuchungsbefunde) geht. Sind zur Herstellung einer veröffentlichungsfähigen Fassung einer Gerichtsentscheidung inhaltliche Kürzungen geboten, so können diese nur von dem Richter bzw. von dem Spruchkörper vorgenommen werden, der die Entscheidung gefällt hat.

VGH Mannheim v. 07.05.2013:
Orientierungssätze zu Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die von der Dokumentationsstelle des Gerichts verfasst werden, sind urheberrechtlich gemeinfrei. Das der JURIS GmbH vom Bundesverfassungsgericht vertraglich eingeräumte Ausschließlichkeitsrecht ist mit Ablauf des 31.12.2008 erloschen.

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Verfassungsrecht:


BVerfG v. 14.09.2015:
Im Hinblick auf die Auskunftspflichten öffentlicher Behörden einschließlich der Gerichte gegenüber der Presse ist neben der Pressefreiheit zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Gerichtsöffentlichkeit selbst Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist. Für die Auskunft über Gerichtsentscheidungen gelten jedoch Besonderheiten. So erstreckt sich die insoweit grds bestehende Veröffentlichungspflicht nicht nur auf rechtskräftige Entscheidungen, sondern kann bereits vor Rechtskraft greifen. - Einschränkungen, die sich nach den Grundsätzen zur Verdachtsberichterstattung sowie im Hinblick auf den Resozialisierungsanspruch von Straftätern ergeben, liegen hingegen grds in der Verantwortung der Medien selbst; diese Sorgfaltspflichten können nicht schon generell zum Maßstab für das Zugänglichmachen der gerichtlichen Entscheidungen seitens der Gerichtsverwaltung gemacht werden.

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Juristische Datenbanken:


VG Köln v. 12.09.2002:
Ein privater Betreiber einer juristischen Urteilsdatenbank hat gegen die Justizverwaltungen oder die Gerichte keinen Anspruch auf Belieferung mit den Datensätzen, die jeweils der teilprivatisierten Juris-GmbH im Rahmen ihrer vertraglichen Regelungen mit der Bundesrepublik geliefert werden..

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