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Anwaltsschriftsätze / Anwaltsschreiben - Zitierfreiheit und Urheberrechtsschutz

Anwaltsschriftsätze / Anwaltsschreiben - Zitierfreiheit und Urheberrechtsschutz




Gliederung:


-   Allgemeines



Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Urheberrecht und Urheberschutz

BGH v. 17.04.1986:
Anwaltsschriftsätze sind grundsätzlich als Schriftwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG einem Urheberrechtsschutz zugänglich. Es kommt dafür darauf an, ob ein Schriftsatz eines Rechtsanwalts als persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG und damit als urheberrechtlich geschütztes Werk zu beurteilen ist. Die Urheberrechtsschutzfähigkeit erfordert ein deutliches Überragen des Alltäglichen (Anwaltsschriftsatz).

LG Köln v. 07.07.2010:
Verbindet das Gericht eine Entscheidung mit dem darauf zielenden Antragsschriftsatz des Rechtsanwalts, um sich eine eigene Begründung zu ersparen, dann nimmt auch der Schriftsatz am amtlichen Charakter der Entscheidung teil und darf von jedermann im Internet veröffentlicht werden. Es liegt dann weder eines Verletzung des Urheberrechts noch des Persönlichkeitsrechts des Rechtsanwalts vor.

BGH v. 26.11.2019:

  1.  Zu dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Bestimmungsrecht des Autors über die Veröffentlichung eines von ihm verfassten Schreibens.

  2.  Zu dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

  3.  Zu dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (hier: Veröffentlichung von Zitaten aus einem Anwaltsschreiben)

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