Verbindet das Gericht eine Entscheidung mit dem darauf zielenden Antragsschriftsatz des Rechtsanwalts, um sich eine eigene Begründung zu ersparen, dann nimmt auch der Schriftsatz am amtlichen Charakter der Entscheidung teil und darf von jedermann im Internet veröffentlicht werden. Es liegt dann weder eines Verletzung des Urheberrechts noch des Persönlichkeitsrechts des Rechtsanwalts vor. |
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dem Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EURO, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Beklagten, zu untersagen,
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die Klage abzuweisen. |
„Bei Arresten und einstweiligen Verfügungen ist es nicht mehr gerechtfertigt, einen Unterschied zu machen, je nachdem, ob diese Maßnahmen durch Beschluss oder durch Urteil angeordnet sind. Allerdings beendet ein Beschluss die Instanz insofern nicht, als auf Widerspruch des Betroffenen das Verfahren in der Instanz seinen Fortgang nimmt. Aber auch ein Versäumnisurteil - anerkanntermaßen ein Urteil i.S. des § 839 Abs. 2 BGB - ist insoweit nicht instanzbeendend, als der (freilich im Gegensatz zum Widerspruch fristgebundene) Einspruch zur Weiterführung des Verfahrens in der Instanz führt. Andererseits unterliegt auch ein (anordnendes oder bestätigendes) Urteil im Arrest- oder Verfügungsverfahren im weit stärkeren Maße als andere Urteile der Abänderung (§§ 927, 936 ZPO). Berücksichtigt man, dass in der Rechtswirklichkeit - beispielsweise bei Unterlassungsbegehren in Wettbewerbssachen - in weitestem Umfang die prozessuale Durchsetzung nur im Wege der einstweiligen Verfügung erfolgt und der Verfügungsgegner in einem großen Teil der Fälle widerspruchslos die durch Beschluss angeordnete einstweilige Verfügung hinnimmt, diese alsdann tatsächlich streitbeendigende Bedeutung hat, so muss dies die Konsequenz haben, auch der einstweiligen Verfügung in Beschlussform urteilsvertretende Bedeutung beizumessen (vgl. Staudinger/Wurm, § 839 Rdnr. 336). Dies gilt nach beiden Richtungen, also sowohl für den eine einstweilige Verfügung anordnenden als auch für den den diesbezüglichen Antrag zurückweisenden Beschluss.“ |
„Der von der Revision und teilweise auch im Schrifttum vertretenen Ansicht (vgl. Katzenberger, in: Schricker, UrheberR, 19B7, § 5 UrhG, Rdnr. 26; Katzenberger, DIN-Mitt. 1985, 279 (291 ff): auch Debelius, in: Festschr. f. Hubmann, 1985, S. 41 (52 f.), die Einführung von DIN-Normen sei dem Amt nur dann als eigene Erklarung zuzurechnen, wenn die technischen Normen in den Wortlaut der amtlichen Verlautbarungen selbst aufgenommen seien und auf sie nicht nur durch Hinweis auf einen Abdruck im Anhang oder auf eine andere FundsteIle verwiesen werde, kann nicht beigetreten werden .... Damit wird die Revision nicht hinreichend dem Umstand gerecht, dass es für die urheberrechtliche Beurteilung unerheblich ist, ob die Verweisung auf technische Normen in Verwaltungsvorschriften verfassungs- und verwaltungsrechtlich zulässig ist (vgl. BGH, NJW 19B4, 1621 - VOB/C). Im Übrigen ist es auch bei Rechtsnormen (Gesetzen und Verordnungen) aus Gründen gesetzestechnischer Zweckmäßigkeit nicht unüblich, auf privat geschaffene überbetriebliche Normen zu verweisen (vgl. z. B. § 35 h StVZO, § 7 BImSchG). Wie dort die in Bezug genommenen technischen Normen einen die Verweisungsnorm ergänzenden Rechtscharakter haben und damit nach § 5 Abs. 1 UrhG den Urheberrechtsschutz verlieren können (vgl. v. Ungern = Sternberg, GRUR 1977, 766, 771) m. w. Nachw.), so können auch Verweisungen auf die Normen in amtlichen Verlautbarungen, sofern sie - wie hier - im Blick auf die Konkretisierung baurechtlicher Generalklauseln einen rechtssatzähnlichen Charakter haben, eine normergänzende Bedeutung erlangen, die im Interesse der Zugänglichkeit für eine breite Öffentlichkeit einen völligen Ausschluss vom Urheberrechtsschutz nach § 5 Abs. 1 UrhG rechtfertigt. Überdies ist die Art und Weise der äußeren Einbeziehung der DIN-Normen in eine amtliche Verlautbarung letztlich nur eine Frage verwaltungstechnischer Zweckmäßigkeit, und sie gibt allein noch keinen hinreichenden Aufschluss darüber, ob die technischen Normen dem Amt in einer zur Urheberrechtsfreistellung führenden Weise zuzurechnen sind. Eine solche Zurechnung kommt - anders als die Revision meint - nicht nur bei der Inkorporation des Textes privater Normenwerke in Betracht, sondern auch in Fällen einer Bezugnahme, sofern dafür konkrete Umstände vorliegen (vgl. BGH, NJW 1984, 1621 - VOB/C).“ |
„Sind Textwiedergabe und Verweisung danach gleich zu behandeln, so lassen sieh auch aus der Art, wie die DIN-Normen im Einzelfall in die amtliche Verlautbarung einbezogen worden sind, für die Frage der Zurechenbarkeit zum Amt keine Unterschiede herleiten; dies jedenfalls dann, wenn - wie hier - entweder auf einen Abdruck im Anhang oder auf eine allgemein zugängliche Fundstelle verwiesen wird.“ |