Anwaltsschriftsätze sind grundsätzlich als Schriftwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG einem Urheberrechtsschutz zugänglich. Es kommt dafür darauf an, ob ein Schriftsatz eines Rechtsanwalts als persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG und damit als urheberrechtlich geschütztes Werk zu beurteilen ist. Die Urheberrechtsschutzfähigkeit erfordert ein deutliches Überragen des Alltäglichen. |