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Landgericht Hamburg Urteil vom 31.03.2015 - 308 O 206/13 - DIN-Normen können urheberrechtlich geschützt sein
LG Hamburg v. 31.03.2015: DIN-Normen können urheberrechtlich geschützt sein
Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 31.03.2015 - 308 O 206/13) hat entschieden:
Auch DIN-Normen können urheberrechtlichen Schutz genießen wenn sie die sonstigen allgemeinen urheberrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Siehe auch Urheberrechtsschutz - Urheberrechtsverletzungen und Stichwörter zum Thema Urheberrecht und Urheberschutz
Tatbestand:
Der Kläger macht gegen die Beklagten Unterlassungsansprüche wegen der Nutzung europäischer DIN-Normen geltend.
Bei dem Kläger handelt es sich um die nationale Normungsorganisation Deutschlands in der Rechtsform eines gemeinnützigen Vereins, der fast 2000 Mitglieder umfasst. Mitglieder des Klägers sind Unternehmen, Verbände, Behörden und andere Institutionen aus Industrie, Handel, Handwerk und Wissenschaft. Aufgrund eines Vertrags mit der Bundesrepublik Deutschland ist der Kläger als die nationale Normungsorganisation Deutschlands und als Vertreter deutscher Interessen in den europäischen und internationalen Normungsorganisationen anerkannt. Aufgabe des Klägers als nationale Normungsorganisation Deutschlands ist es, in geordneten und transparenten Verfahren die Normung und Standardisierung anzuregen, zu organisieren, zu steuern und zu moderieren. Auf europäischer Ebene wird die Normungsarbeit von dem Comité Europeéen de Normalisation (nachfolgend der „CEN“) verantwortet. Nach den internen Regularien des CEN sind die jeweiligen nationalen Normungsorganisationen wie der Kläger verpflichtet, europäische Normen in nationale Normen zu übernehmen. Die nationale deutsche Ausgabe einer europäischen Norm trägt die Abkürzung „DIN Enÿ und zwar DIN als Abkürzung für den Kläger und EN als Abkürzung dafür, dass es sich um eine europäische Norm handelt (nachfolgend die „DIN¬EN-Norm“). DIN-EN-Normen gibt es sowohl in offizieller deutscher als auch in offizieller englischer Sprachfassung.
Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um eine Nonprofit Organisation nach US-amerikanischem Recht, welche die Webseite „law.resource.org“ betreibt. Der Beklagte zu 2) ist der Präsident der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) macht auf ihrer Webseite „law.resource.org“ insgesamt 56 DIN-EN-Normen zum Abruf und Herunterladen zugänglich. Diesen stellte die Beklagte zu 1) ein Deckblatt mit dem Banner „Bundesrepublik Deutschland“ und dem Untertitel „Edict of Government‘ (Anlage K 1- 6) voran. Der Beklagte zu 2) veranlasste die öffentliche Zugänglichmachung und übernahm auf der Webseite der Beklagten zu 1) die umfassende Verantwortung. Von den insgesamt 56 DIN-EN-Normen auf der Webseite der Beklagten zu 1) sind insgesamt sechs DIN-EN-Normen streitgegenständlich (Verletzungsmuster). Dabei handelt es sich um vier DIN-EN-Normen, von denen zwei sowohl in der deutschen als auch in der englischen Sprachfassung zum Abruf bereitgehalten werden:
DIN EN 14781:2005, "Rennräder Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren; Deutsche Fassung EN 14781:2005" (Anlage K 7, nachfolgend die "DIN-EN-Norm 14781 (Rennräder)"), DIN EN 14782 "Selbsttragende Dachdeckungs- und Wandbekleidungselemente für die Innen- und Außenanwendung aus Metallblech - Produktspezifikation und Anforderungen; Deutsche Fassung EN 14782: 2006" (Anlage K 8, nachfolgend die "DIN-EN-Norm 14782 (Dach)"), DIN EN 1400 -1 "Artikel für Säuglinge und Kleinkinder Schnuller für Säuglinge und Kleinkinder Teil 1: Allgemeine sicherheitstechnischen Anforderungen und Produktinformationen Deutsche Fassung EN 1400 -1:2002" (Anlage 9, nachfolgend die "DIN-EN-Norm 1400 -1 (Schnuller)"), DIN EN 1400 -1 "Child use and care articles Soothers for babies and young children Part 1: General safety requirements and product information English version of DIN EN 1400 -1" (Anlage K 10, nachfolgend die "DIN-EN-Norm 1400 -1 (Soother)"), DIN EN 1400 -2 "Artikel für Säuglinge und Kleinkinder Schnuller für Säuglinge und Kleinkinder Teil 2: Mechanische Anforderungen und Prüfungen Deutsche Fassung EN 1400 -2:2002" (Anlage 11, nachfolgend die "DIN-EN-Norm 1400 -2 (Schnuller)") und DIN EN 1400 -2 "Child use and care articles Soothers for babies and young children Part 2: Mechanical requirements and tests English version of DIN EN 1400 -2" (Anlage K 12, nachfolgend die "DIN-EN-Norm 1400 -2 (Soother)").
Der Normungsprozess der DIN-EN-Normen auf europäischer Ebene beginnt bei dem CEN mit einem Normvorschlag, der von einem Mitglied der europäischen Normungsorganisation, der Europäischen Kommission oder anderen europäischen oder internationalen Organisationen eingebracht werden darf. Im Anschluss daran wird bei dem CEN ein sogen. „Work Item“ identifiziert und ein sogen. Technical Committee, bestehend aus Vertretern der nationalen CEN¬Mitglieder, vergeben oder eingerichtet, welches dann die Erarbeitung der DIN-Norm übernimmt. Eine nationale Normungsorganisation übernimmt dabei die Sekretariatsführung, d.h. sie koordiniert mit ihren Mitarbeitern den Normungsprozess. Nachdem das Technical Committee zunächst einen ersten Entwurf der Norm erarbeitet hat, erfolgt im Anschluss anhand dieses Entwurfs in deutscher, englischer und französischer Sprache eine öffentliche Umfrage, in deren Rahmen die nationalen Normungsorganisationen Stellung nehmen können. Anschließend wird ein Schlussentwurf durch das Technical Committee erarbeitet, über welchen die nationalen Normungsorganisationen dann abstimmen.
Bei den DIN-EN-Normen in englischer Sprachfassung handelt es sich um die Originalfassung, da der europäische Normungsprozess grundsätzlich in englischer Sprache organisiert ist. Bis zur Annahme des Schlussentwurfs der DIN-EN-Norm 14781 (Rennräder). der DIN-EN-Norm 14782 (Dach), der DIN-EN-Norm 1400-1 (Schnuller) und der DIN-EN-Norm 1400-2 (Schnuller) gab es die von dem Kläger mit Anlagen K 23 bis K 46 eingereichten unterschiedlichen Fassungen der jeweiligen DIN-EN-Norm mit Anmerkungen.
Der CEN räumte in den Statuten des CEN und dem „CEN Exploitation Agreement on Copyright and Trademark“ vom 03.04.2013. das zwischen dem CEN und u.a. dem Kläger, geschlossen wurde, dem Kläger für DIN-EN-Normen die ausschließlichen Rechte für alle Nutzungsarten für Deutschland ein. Wegen des Inhalts einzelner Klauseln wird auf die Darstellung in der Klageschrift (BI. 8) verwiesen.
Auf den deutschsprachigen DIN-EN-Normen 14781 (Rennräder), 14782 (Dach), 1400-1 (Schnuller) und 1400-2 (Schnuller) heißt es:
„© DIN Deutsches Institut für Normung e.V. – Jede Art der Vervielfältigung auch auszugsweise, ist nur mit Genehmigung des DIN Deutsches Institut für Normung e.V., Berlin gestattet.
Alleinverkauf der Normen durch Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin.“
Die englischen Sprachfassungen der DIN-EN-Norm 1400-1 (Soother) und 1400-2 (Soother) tragen folgenden Vermerk:
„© No part of this standard may be reproduced without the prior permission of DIN Deutsches Institut für Normung e.V., Berlin
Beuth Verlag GmbH, D-10772 Berlin, has the exclusive right of sale for German standards (DIN-Normen)“
Auf der ersten Seite der übernommenen europäischen Norm heißt es zudem in der englischen Sprachfassung:
„© [Jahreszahl]. CEN – All rights of exploitation in any form and by any means reserved worldwide for CEN national members.“
und in der deutschen Sprachfassung:
„© [Jahreszahl]. CEN – Alle Rechte der Verwertung, gleich in welcher Form und in welchem Verfahren, sind weltweit den nationalen Mitgliedern von CEN vorbehalten.“
Die Beuth Verlag GmbH, eine Tochtergesellschaft des Klägers, ermächtigte den Kläger vorsorglich, Unterlassungsansprüche im Hinblick auf die streitgegenständlichen Normen im eigenen Namen geltend zu machen.
Bei den streitgegenständlichen DIN-EN-Normen DIN-EN-Norm 14781 (Rennräder), DIN-EN-Norm 1400-1 (Schnuller) und DIN-EN-Norm 1400-2 (Schnuller) handelt es sich um „nicht bindende nationale Normen“ im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Richtlinie 2001/95/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 03.12.001 über die allgemeine Produktsicherheit (nachfolgend die „Produktsicherheitsrichtlinie“). Die Produktsicherheitsrichtlinie wurde durch das Produktsicherheitsgesetz (nachfolgend das „ProdSG“) in nationales Recht umgesetzt. Im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. C 59 vom 28.02.2012 wird in der „Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2001/95/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 03.12.001 über die allgemeine Produktsicherheit“ auf die europäischen Normen EN 14781, EN 1400-1 und EN1400-2 (Anlage K 14) verwiesen.
In der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.03.2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (nachfolgend die „BauproduktVO“) wird auf die DIN-EN-14782 (Dach) wie folgt Bezug genommen: Die BauproduktVO regelt, dass beim Handeln mit Bauprodukten der Hersteller des Bauprodukts eine Leistungserklärung in Bezug auf eine „harmonisierte Norm“ oder einer „Europäischen Technischen Bewertung“ abzugeben hat. Eine „harmonisierte“ Norm“ ist eine Norm, die von einem der in Anhang 1 der Richtlinie 98/34/EG aufgeführten europäischen Normungsgremien auf der Grundlage eines Ersuchens der Kommission nach Artikel 6 jener Richtlinie angenommen wurde, mithin eine europäische Norm, und in Deutschland entsprechend u.a. die DIN-EN-14782 (Dach).
In Deutschland besteht die Möglichkeit, die DIN-Normen des Klägers, d.h. auch die von ihm übernommenen europäischen Normen, unentgeltlich in insgesamt 109 Normauslegestellen einzusehen, die über das gesamte Gebiet der Bundesrepublik verteilt sind.
Der Kläger behauptet, er sei aktivlegitimiert, da der CEN ihm wirksam alle erforderlichen ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen europäischen Normen eingeräumt habe. Der CEN sei zunächst selbst Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte der den streitgegenständlichen DIN-EN-Normen zugrunde liegenden europäischen Normen gewesen. Dieser habe sich sämtliche relevante ausschließlichen Nutzungsrechte an den Beiträgen der am Normungsprozess Beteiligen durch Reversen sowie den Verträgen „Assignment of Exploitation Rights (Anlagen K 18) und „Einräumung von Urhebernutzungsrechten“ (Anlage K19) einräumen lassen. Darüber hinaus seien mit allen für den Kläger tätigen Übersetzerbüros Rahmenverträge abgeschlossen worden, mit denen dem Kläger alle relevanten ausschließlichen Nutzungsrechte an den Übersetzungen eingeräumt wurden. Bei der deutschen Übersetzung der DIN-EN-Normen handle es sich um eine deutsche Arbeitsübersetzung, die der Kläger in seinen entsprechenden Gremien zur der deutschen Endfassung entwickelt habe. Im Übrigen spreche bereits die sich aus § 10 Abs. 3 UrhG ergebende Vermutung aufgrund der sich auf den DIN-EN-Normen befindlichen ©-Vermerke dafür, dass der Kläger Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen DIN-EN-Normen sei.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die streitgegenständlichen DIN-EN-Normen als Schriftwerke gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG und die sich darin befindlichen Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG urheberrechtlich geschützt seien. Bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit sei sowohl die Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes zu berücksichtigen als auch die Tatsache, dass ein sehr umfangreicher Stoff in übersichtlicher, klar gegliederter Form dargestellt werde. Die DIN-EN-Normen zeichneten sich ferner inhaltlich dadurch aus, dass sie nicht nur die technischen Vorgaben wiedergäben, sondern diese im Einzelnen verständlich beschrieben. Die individuelle Leistung ergäbe sich zudem aus der langen Entstehungsgeschichte der DIN-EN-Normen und deren Normungsprozess, in welchem diese einer detaillierten Prüfung unterzogen und mehrfach überarbeitet, geschliffen und verbessert worden seien. Wie sich aus dem Vergleich verschiedener Versionen der streitgegenständlichen DIN-EN-Normen ergebe, habe es eine Vielzahl von Möglichkeiten gegeben, den Stoff der streitgegenständlichen DIN-EN-Normen zu sammeln, auszuwählen, einzuteilen, anzuordnen und zu formulieren. Soweit die Beklagte auf die DIN-2-2012-12 verweise, sei zu berücksichtigen, dass diese zum einen nur abstrakte Vorgaben und übergeordnete Regelungen enthalte, die jedoch individuell auszufüllen sind und tatsächlich ausgefüllt wurden und zum anderen die bloße Anleitung zur Formgestaltung für die Beurteilung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit irrelevant sei.
Die deutschen Versionen seien als Bearbeitungen des englischen Originaltextes nach § 3 UrhG geschützt.
Der urheberrechtliche Schutz der DIN-EN-Normen ergebe sich auch aus § 5 Abs. 3 UrhG, der klarstelle, dass das Urheberrecht an privaten Normwerken durch die Absätze 1 und 2 des § 5 UrhG nicht berührt werde, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf diese (lediglich) verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. Letzteres sei – unstreitig – hier der Fall. Dieses Verständnis des § 5 Abs. 3 UrhG werde durch die Gesetzesbegründung gestützt, aus der hervorgehe. das Normwerke urheberrechtliche geschützt seien und durch diese Vorschrift gesichert werden sollte. dass die Refinanzierung der privaten Normgeber durch den urheberrechtlichen Schutz der Normen gewährleistet sei.
Der Kläger macht darüber hinaus geltend, dass – unter Hinweis auf das Urteil des BVerwG vom 27.07.2013, Az. 3 C 21/12 – der urheberrechtliche Schutz der streitgegenständlichen DIN-EN¬Normen nicht dadurch „aufgehoben“ werde, dass das Produktsicherheitsgesetz und die BauproduktVO auf diese DIN-EN-Normen verweisen. Vielmehr gelte hier allein § 5 Abs. 3 UrhG. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 5 Abs. 1 UrhG dahingehend, dass DIN-EN-Normen keinen urheberrechtlichen Schutz genössen, wenn auf sie dergestalt verwiesen werde, dass bei ihrer Einhaltung eine gesetzliche Vermutung begründet werde, scheide aus. Den verfassungsrechtlichen Publizitätsanforderungen an DIN-EN-Normen werde durch die kostenlose Einsichtnahme der DIN-EN-Norman an über 100 Stellen in Deutschland und der Möglichkeit ihres käuflichen Erwerbs genügt.
Der Kläger beantragt zuletzt,
die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00. und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), für die Beklagte zu 1. zu vollziehen an deren Präsident, – jeweils einzeln – zu unterlassen,
die nachfolgenden technische Normen zum Abruf durch Internetnutzer von Orten und zu Zeiten nach ihrer Wahl öffentlich zugänglich zu machen, nämlich wie folgt
– DIN EN 14781 (Anlage K1); und/oder
– DIN EN 14782 (Anlage K2); und/oder
– DIN EN 1400-1 deutsche Fassung (Anlage K3); und/oder
– DIN EN 1400-1 englische Fassung (Anlage K4); und/oder
– DIN EN 1400-2 deutsche Fassung (Anlage K5); und/oder
– DIN EN 1400-2 englische Fassung (Anlage K6).
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation des Klägers, Es sei nicht davon auszugehen, dass alle an dem Normungsprozess Beteiligten dem CEN tatsächlich die erforderlichen Rechte eingeräumt hätten, da zum einen die Abläufe der Normungsprozesse sehr langwierig seien und zum anderen an ihnen eine große Anzahl von Experten beteiligt sei, bei denen es sich nicht nur um Angestellte des CEN oder des Klägers gehandelt habe. Dies gelte insbesondere deshalb, da bei manchen der streitgegenständlichen DIN-EN-Normen die Arbeit vor 2003 begonnen habe und damit zu einem Zeitpunkt, als der jetzige § 5 Abs. 3 UrhG noch nicht in Kraft getreten sei. Für den Kläger sei es vor 2003 nicht entscheidend gewesen, dass die Nutzungsrechte wirksam übertragen werden, weil DIN-Normen nach der Rechtsprechung des BGH (DIN-Norm, GRUR 1990, 1003) unter § 5 Abs. 1 UrhG fielen und daher keinen urheberrechtlichen Schutz genossen. Der Kläger sei auch nicht Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte an etwaigen den streitgegenständlichen DIN-EN-Normen vorgehenden DIN-EN-Normen wie etwa die DIN EN 1400-1:2002-12, DIN EN 1400-2:2002-12 und DIN EN 1400-3:2002-12.
Die Beklagten sind der Ansicht, es läge schon kein urheberrechtlich geschütztes Werk vor. Die Texte des Klägers stellten eine Zusammenstellung technischer Festlegungen dar, die nach Ansicht eines Kreises von Experten zu einem bestimmten Zeitpunkt dem Stand der Technik oder dem, was nach dem angenommenen Stand der Technik an Vorgaben verlangt werden könne, möglichst nahe kommen. Aufgrund ihres Zwecks, abstrakt für viele Fälle nutzbar zu sein und den kleinsten gemeinsamen Nenner der Konstruktion zu finden, fehle ihnen eine individuelle Schöpfungshöhe. Ein Gesamtvergleich mit dem Vorbekannten zeige, dass die Texte aufgrund der Technizität der Normen und als Ergebnis von Überarbeitungen wechselnder Expertenrunden zum selben Bereich keine ausreichende Individualität aufweisen.
Die in den streitgegenständlichen DIN-EN-Normen enthaltenen Textpassagen wiesen durchweg einfachste Strukturen auf. Es handele sich meist um sehr kurze Sätze im Präsens, die Ge- oder Verbote aussprächen. Insoweit sei eine Ähnlichkeit mit Kochrezepten zu erkennen. Die „einfachste sprachliche Form“ sei nicht gleichzusetzen mit der „Klarheit der sprachlichen Form“. Die Elemente und Gliederungspunkte seien immer identisch und nur in der Reihenfolge bisweilen unterschiedlich angeordnet. Der von dem Kläger behauptete Gestaltungsspielraum sei zwar eine Voraussetzung aber keine hinreichende Bedingung für die erforderliche Individualität. Dass gerade kein ausreichender Raum für Individualität bestehe, ergebe sich daraus, dass die DIN 820¬2 „Normungsarbeit – Teil 2: Gestaltung von Dokumenten (ISO/IEC-Direktiven – Teil 2:2011, modifiziert) Dreisprachige Fassung CEN-CENELEC-Geschäftsordnung – Teil 3:2011“ (nachfolgend die „DIN-Norm 820 (Normungsarbeit)“) den Normungsprozess selbst steuere.
Schließlich folge aus der gebotenen verfassungsgemäßen Auslegung des § 5 Abs. 1 UrhG in Übereinstimmung mit dem Publizitätserfordernis, dass die streitgegenständlichen Normen urheberrechtlich nicht geschützt seien. Denn aus dem aus Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG abgeleiteten Publizitätserfordernis ergebe sich, dass ein Normwerk jedenfalls dann nicht urheberrechtlich geschützt sei, wenn auf dieses durch Gesetzte u.ä. verwiesen und durch die Befolgung der Normierungsvorgaben zugleich eine gesetzliche Vermutung erzeugt werde. Danach wäre § 5 Abs. 3 UrhG verfassungswidrig, wenn eine solche verfassungsgemäße Auslegung in Übereinstimmung mit dem Publizitätserfordernis nicht erfolge.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze einschließlich Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 16.04.2014 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Das angerufene Gericht ist insbesondere international und örtlich zuständig.
A.
Die internationale und örtliche Zuständigkeit ist nach § 32 ZPO gegeben, da der Kläger mit seiner Klage im Inland begangene Verletzungshandlungen hinsichtlich der ihm im Inland zustehenden Urheberrechte an den in der Klageschrift benannten DIN-EN-Normen geltend gemacht hat (vgl. BGH, GRUR 2004, 855, 856– Hundefigur; GRUR 2007, 691 Rn. 18f. – Staatsgeschenk). Die DIN-EN-Normen des Klägers sind bestimmungsgemäß (auch) in Deutschland zu sehen (vgl. BGHZ 167, 91– Arzneimittelwerbung im Internet, mwN). Da Gegenstand der Klage allein die Verletzung urheberrechtlicher Verwertungsrechte ist, für die der Kläger im Inland Schutz beansprucht, ist streitgegenständlich deutsches Urheberrecht anzuwenden (vgl. BGH, GRUR 2007, 691 Rn. 22 – Staatsgeschenk, GRUR 2010, 628 Rn. 14 — Vorschaubilder l).
B.
Die Klage ist begründet.
I.
Bei den streitgegenständlichen DIN-EN-Normen handelt es sich um urheberrechtlich geschützte Werke. Die Schutzfähigkeit der DIN-EN-Normen ergibt sich dabei nicht bereits – wie der Kläger ausführt – aus § 5 Abs. 3 UrhG (hierzu unter Ziffer 1), sondern aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 7, Abs. 2 UrhG (hierzu unter Ziffer 2). Der urheberrechtliche Schutz wird auch nicht – wie die Beklagten meinen – durch eine (entsprechende) Anwendung des § 5 Abs. 1 UrhG aufgehoben (hierzu unter Ziffer 3).
Die Schutzfähigkeit der streitgegenständlichen DIN-EN-Normen ergibt sich nicht aus § 5 Abs. 3 UrhG. Während § 5 Abs. 1 UrhG Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtliche verfasste Leitsätze zu Entscheidungen vom urheberrechtlichen Schutz ausnimmt, stellt § 5 Abs. 3 UrhG klar, dass das Urheberrecht an privaten Normwerken nicht dadurch berührt wird, dass Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. Damit setzt § 5 Abs. 3 UrhG in seinem Anwendungsbereich zwar voraus, dass ein privates Normwerk als Werk im Sinne des § 2 Abs, 2 UrhG urheberrechtlichen Schutz genießt. Eine selbständige schutzbegründende Wirkung kommt der Vorschrift jedoch nicht zu. Die Begründung des Schutzes richtet sich vielmehr nach den allgemeinen Regeln des § 2 .UrhG. Nichts anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers aus der Begründung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung zu § 5 Abs. 3 UrhG (Bundestag Drucksache 15/38 Seite 16). Dort heißt es vielmehr:
„Mit der Neuregelung soll dem berechtigten Interesse privater Gremien zur Normung Rechnung getragen und zugleich vermieden werden, dass durch die anderenfalls drohende Einschränkung der Selbstfinanzierung solcher Gremien hohe staatliche Subventionen erforderlich werden oder eine Gefahr für die Tätigkeit dieser verdienstvollen Gremien entsteht. lm Regelfall werden nämlich Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf private Normwerke lediglich verweisen und damit der Urheberrechtsschutz erhalten bleiben.“
Ebenso wie es im Gesetzeswortlaut des § 5 Abs. 3 UrhG zum Ausdruck kommt, geht die Gesetzesbegründung – ohne nähere Ausführungen – davon aus, dass Normwerke urheberrechtlich geschützte Werke sind. Diese Vorschrift „erhält“ insofern den urheberrechtlichen Schutz nur. Dass durch § 5 Abs. 3 UrhG die Schutzvoraussetzungen des § 2UrhG ersetzt werden sollten, lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Dies liefe zum einen der gesetzessystematischen Stellung des § 5 UrhG als Ausnahmevorschrift zu § 2 UrhG zuwider. Zum anderen wäre aufgrund der Tragweite einer solchen Regelung eine eindeutige gesetzliche Bestimmung erforderlich gewesen. Vor diesem Hintergrund lässt sich der Vorschrift des § 5 Abs. 3 UrhG eine gesetzgeberische Grundentscheidung nur dahingehend entnehmen, dass ein möglicher – und angenommener – Schutz nach § 2 Abs. 2 UrhG in Bezug auf private Normwerke des Klägers nicht gemäß § 5 Abs.3 UrhG entfällt. Die Entscheidung, ob dieser Schutz besteht, bleibt damit einer Würdigung des Einzelfalls im Rahmen des § 2 UrhG überlassen.
Die streitgegenständlichen DIN-EN-Normen sind als Sprachwerke gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 UrhG und die in ihnen enthaltenen Abbildungen als Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 UrhG geschützt.
a) Bei den streitgegenständlichen DIN-EN-Normen handelt es sich um Sprachwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG.
aa) Die persönliche geistige Schöpfung gemäß § 2 Abs. 2 UrhG kann sich für Sprachwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG sowohl aus der Gedankenformung und -führung des dargestellten Inhalts als auch aus der besonders geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes ergeben (vgl. nur BGH, GRUR 2011,134 Rn. 36 – Perlentaucher mwN). Gleiches gilt auch für technische Regelwerke, zu denen die streitgegenständlichen DIN-EN-Normen als Ergebnis der Festlegung des Standes der Technik gehören (BGH, GRUR 2002, 958, 959 – Technische Lieferbedingungen mwN; vgl. auch Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. § 2 Rn. 56 mwN). Auch wenn bei wissenschaftlichen und technischen Werken die Gedankenformung und -führung des dargestellten Inhalts für die Begründung einer persönlichen geistigen Schöpfung weitgehend ausscheidet und sich der Schutz prinzipiell nicht auf den dargestellten Stand der Technik selbst beziehen kann (vgl. BGH. GRUR 2011, 134 Rn. 36 – Perlentaucher), kann demjenigen, der ein – inhaltlich vorgegebenes – komplexes technisches Regelwerk in Worte fasst, für die Konzeption und Ausführung der sprachlichen Darstellung ein nicht unerheblicher gestalterischer Spielraum verbleiben. Dieser kann nicht nur bei der Auswahl der Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des Materials unter Verwendung individueller Ordnungs- und Gestaltungsprinzipien bestehen (vgl. BGH, GRUR 1986, 739, 741f. – Anwaltsschriftsatz), sondern kann sich auch auf das sprachliche Ausdrucksvermögen und der darin zu Tage tretenden Klarheit beziehen (vgl. BGH, GRUR 2002, 958, 959 – Technische Lieferbedingungen). Nach dieser Rechtsprechung können sich technische Regelwerke insbesondere dadurch auszeichnen,
„dass sie technische Vorgaben nicht nur als solche wiedergeben, sondern im Einzelnen verständlich beschreiben; es können daher hier auch Ausdrucksvermögen und Klarheit der sprachlichen Form ins Gewicht fallen. Sie sind in dieser auf eine verständliche sprachliche Umsetzung gerichteten Leistung am ehesten mit Betriebsanleitungen vergleichbar. bei denen es ebenfalls darum geht, ein – häufig komplexes – technisches Regelwerk nicht nur in übersichtlicher Auswahl und Anordnung, sondern vor allem in gut verständlicher, klarer Sprache auszudrücken [.. .1. Insofern unterscheiden sich diese Regelwerke grundlegend von bloßen Verzeichnissen, bei denen die darin enthaltenen Angaben – urheberrechtlich betrachtet – Gemeingut sind und die individuelle schöpferische Leistung lediglich in der Auswahl und Ordnung des Stoffs liegen kann.“
An das Vorliegen einer individuellen Schöpfung sind bei Sprachwerken, die Gebrauchszwecken dienen, im Übrigen keine gesonderten Anforderungen im Sinne eines deutlichen Überragens des alltäglichen Sprachschaffens zu stellen (in diesem Sinne wohl BGH, GRUR 2002, 958, 959 – Technische Lieferbedingungen, GRUR 2011, 134 Rn. 36. 54 – Perlentaucher; siehe aber noch anders BGH GRUR 1986, 739, 741f. – Anwaltsschriftsatz; vgl. Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 2 Rn. 85; A. Nordemann in Fromm/Nordemann, UrhR, 11. Aufl., § 2 Rn. 60 ff.; Loewenheim in Schricker/Loewenheim, § 2 Rn. 35 ff., 57 ). Diese Beurteilung steht im Einklang mit den in der Rechtsprechung des EuGH entwickelten Grundsätzen zum hier auf Grundlage des § 19a UrhG, Art. 3 der Richtlinie 2001/29 anwendbaren autonomen unionsrechtlichen Werkbegriff. Ein Sprachwerk ist dann einem urheberrechtlichen Schutz zugänglich, wenn es sich bei ihm um ein Original in dem Sinne handelt, dass es eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt. Erforderlich ist – wie auch nach der Rechtsprechung des BGH -, dass dem Urheber ein hinreichender Spielraum für kreatives Schaffen zur Verfügung steht und er von diesem Freiraum Gebrauch macht (vgl. EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 50 – BSA/Kulturminister: GRUR 2012, 166 Rn. 87 – Painer). Das kreative Schaffen kann sich bei Sprachwerken aus der Art und Weise, wie das Thema dargestellt wird, oder aus dem sprachlichen Ausdruck selbst ergeben (EuGH, GRUR 2009, 1044 Rn. 37, 44 – lnfopaq). Dabei ist aufgrund des Schutzzwecks der Richtlinie 2001/29 ein großzügiger Maßstab anzulegen.
Im Umkehrschluss scheidet ein Werkschutz im Hinblick auf die Sammlung, Einteilung und Anordnung des Stoffes lediglich dann aus, wenn Aufbau und Anordnung des Inhalts aus Sachgründen zwingend geboten sind und keinen Spielraum für eine individuelle Gestaltung erlauben (vgl. BGH, GRUR 1986, 739, 741f. – Anwaltsschriftsatz; ebenso EuGH, GRUR, 2011 Rn 39 – Football Dataco im Hinblick auf Datenbankwerke). Der schöpferische Eigentümlichkeitsgrad bemisst sich dabei nach dem geistig-schöpferischen Gesamteindruck der konkreten Gestaltung, und zwar auch im Gesamtvergleich gegenüber vorbestehenden Gestaltungen bemisst (BGH, GRUR 1993, 34, 36 – Bedienungsanleitung).
bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erfüllen die streitgegenständlichen DIN-EN¬Normen die Anforderungen an die persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG.
(1) Die Frage, ob DIN-Normen als private Normwerke einem Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG zugänglich sind, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Soweit der Bundesgerichtshof in der Entscheidung DIN-Norm (GRUR 1990, 1003 – DIN-Norm) den Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 1 UrhG aF auf DIN-Normen erstreckt hat, lassen sich daraus keine Anhaltspunkte für die Frage der Schutzbegründung nach § 2 Abs. 2 UrhG ableiten. Da das Berufungsgericht keinerlei Feststellungen zur Schutzfähigkeit der dort streitgegenständlichen Normen getroffen hatte, war insoweit bereits aus revisionsrechtlichen Gründen von deren Schutzfähigkeit auszugehen (vgl. BGH GRUR 1990, 1003 – DIN-Norm; ebenfalls Prüfung der Schutzfähigkeit nach § 2 UrhG: BGH GRUR 1984, 117 – VOB/C; daher missverständlich Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. § 2 Rn. 103, Bullinger in Wandkte/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, § 2 Rn. 146, wo zur Begründung des Urheberrechtschutzes dieser Werktypen apodiktisch auf die genannten Entscheidungen Bezug genommen wird).
(2) Die Schutzfähigkeit der streitgegenständlichen DIN-EN-Normen ergibt sich vorliegend aus deren sprachlicher Ausgestaltung und der Anordnung des jeweiligen Regelungsgegenstands in den unteren Gliederungsebenen der jeweiligen DIN-EN-Norm, soweit jedenfalls der Regelungsgegenstand selbst angeordnet und eingeteilt wird. Insoweit liegt eine persönliche geistige Schöpfung vor.
Zwar ist den Beklagten zuzugeben, dass die Gliederung der streitgegenständlichen Normen in den oberen Gliederungsebenen als Einteilung und Anordnung des Regelungsgegenstands im Wesentlichen durch DIN-Norm 820 (Normungsarbeit) vorgegeben ist und die Auswahl des in den DIN-EN-Normen behandelten Sachverhalts stark von dem als Stand der Technik bekannten Gegebenheiten bestimmt ist, gleichwohl weisen die streitgegenständlichen DIN-EN-Normen die erforderliche Gestaltungshöhe aufgrund ihrer individuellen sprachlichen Ausdrucksform in den unteren Gliederungsebenen – zumindest hinsichtlich der längeren Textpassagen der streitgegenständlichen DIN-EN-Normen – auf. Hier wird ein technisch komplexer Sachverhalt verständlich zusammengestellt und vermittelt. Der sich in diesem Bereich ergebende Gestaltungsspielraum wurde in schöpferischer Weise genutzt. Die streitgegenständlichen DIN-EN-Normen gehen in ihrer Komplexität deutlich über die bloße Aneinanderreihung von technischen Darstellungen und Regelungen zu einem Thema hinaus. Im Einzelnen:
(a) Die Gliederungen der streitgegenständlichen DIN-EN-Normen weisen im Hinblick auf Einteilung und Anordnung des jeweiligen Regelungsgegenstands zwar in den oberen Gliederungsebenen kein, jedoch in den unteren Gliederungsebenen ein Maß an Individualität auf, das über das bloß Handwerkliche hinausgeht.
(au) Die oberen Gliederungsebenen der streitgegenständlichen DIN-EN-Norm sind im Wesentlichen gleich und entsprechen den Vorgaben der DIN-Norm 820 (Normungsarbeit), einer DIN-Norm, die als ihren Anwendungsbereich die Festlegung von Regeln für den Aufbau und die Abfassung von Dokumenten bestimmt, die als Internationale Normen. Technische Spezifikationen oder Öffentlich verfügbare Spezifikationen vorgesehen sind.
Diese DIN-Norm enthält u.a. in Ziffer 5 Vorgaben, wie die Gliederung eines Normwerks inhaltlich aufzubauen und zu nummerieren ist. In Ziffer 5.1.3 DIN-Norm 820 (Normungsarbeit) werden die Bestandteile einer „übliche Gliederung“ wie folgt aufgezählt: Titelseite, Inhaltsverzeichnis, Vorwort, Einleitung, Anwendungsbereich, Normative Verweisungen und Begriffe. Dieser Aufbau wurde in den streitgegenständlichen DIN-EN-Normen überwiegend übernommen. Die DIN-Norm 820 (Normungsarbeit) regelt auch weitere Gliederungsebenen eines Normwerks, so zum Beispiel in Ziffer 5.1, dass „Kennwerte“ eines Produkts (z.B. Installationsregeln und Gütebestätigungen) jeweils eindeutig abgegrenzt werden müssen. Entsprechend werden die „Produktinformation“ z.B. in der DIN-EN-Norm 1400-1 (Schnuller) in Ziffer 7 oder die „Produktkennzeichnung“ in der DIN-EN-Norm 14782 in Ziffer 8 jeweils separat am Ende aufgeführt.
Weitere Bestimmungen zur inhaltlichen Gliederung von Normwerken finden sich in Ziffer 5.1.2 DIN-Norm 820 (Normungsarbeit) „Thematische Unterteilung in eine Reihe von Teilen“. In dieser ist vorgegeben, dass wenn es „sowohl gemeinsame als auch individuelle Aussagen zu einem Thema“ gibt, die „gemeinsamen Aussagen im ersten Teil und die individuellen Aussagen, die die allgemeinen Aussagen modifizieren oder ergänzen dürfen, in einzelne Teilen behandelt werden“ müssen. Diese Vorgabe wurde in allen streitgegenständlichen DIN-EN-Normen befolgt. Beispielhaft sei auf die DIN-EN-Norm 14781 (Rennräder) und den dortigen Gliederungspunkte 4.6 mit seinen Untergliederungspunkten) verwiesen. Darüber hinaus enthält Ziffer 5.2.4 DIN-Norm 820 (Normungsarbeit) „Absatz“ weitere Bestimmungen für den Aufbau einer Gliederung von Normwerken, aus denen hervorgeht, dass einleitende Absätze vermieden werden sollen und in einem eigenen Unterabschnitt einzufügen seien. Der Abschnitt Ziffer 6 DIN-Norm 820 (Normungsarbeit) „Abfassung“ enthält u.a. Vorgaben für die inhaltliche Ausgestaltung von Gliederungspunkten. So bestimmt Ziffer 6.1.3, dass in dem Vorwort keine Anforderungen, Empfehlungen, Bilder und Tabellen enthalten sein dürfen.
Schließlich enthält die DIN 820-2 in Anlage ZC.9 auch für den Aufbau einer Europäischen Norm bei Veröffentlichung als nationale Norm eine Vorgabe, denen die streitgegenständlichen DIN-EN¬Normen entsprechen, indem die Deckblätter der dort geforderten Gestaltung entsprechen.
(ß) Anders als die voranstehend dargestellten oberen Gliederungsebenen weisen die unteren Gliederungsebenen eine persönlich geistige Schöpfungshöhe auf. Die in dem Schriftsatz des Klägers vom 14.05.2014, S. 8ff dargestellten und unstrittigen Änderungen hinsichtlich der unteren Gliederungsebenen zeigen, dass es einen ausreichenden Spielraum hinsichtlich der Gestaltung der Gliederung auf den unteren Ebenen, in denen der Kern des Regelungsgegenstands dargestellt wird. gab und dieser genutzt wurde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es die Anwendung allgemeiner Regeln des logischen Aufbaus nicht ausschließt, in der konkreten Umsetzung der allgemeinen Regel eine persönlich geistige Schöpfung zu erblicken (vgl. BGH – Anwaltsschriftsatz, GRUR 1986, 739, 741f, Ziffer 11.2 a) und Ziffer 11 2b), auch wenn diese Regeln in der DIN-Norm 820 (Normungsarbeit) vorgegeben sind, wie z.B. dass allgemeine Aussagen, die für mehrere Regelungsgegenstände gelten, voranzustellen sind, 5.1.2 DIN-Norm 820 (Normungsarbeit). Denn wie die von dem Kläger aufgezeigten Änderungen der streitgegenständlichen DIN-EN-Normen belegen, ließen sich die Gliederungen unterschiedlich gestalten, ohne dass eine Version richtiger war als die andere. Vielmehr ist die Gestaltung der einzelnen DIN-EN-Normen Ausdruck der Umsetzung des den Mitarbeitern offen stehenden Gestaltungsspielraums und damit deren geistige Schöpfung. Dabei wurde die Schwelle des bloßen handwerklichen Gestaltens sogar deutlich überschritten, da es sich bei dem jeweiligen Regelungsgegenstand um einen komplexen Sachverhalt handelt, dessen logische, übersichtliche Ordnung deutlich über die bloße Aneinanderreihung von thematisch verbundenen Informationen hinausgeht.
Beispielhaft sei in diesem Zusammenhang auf die Änderungen der Gliederung der DIN-EN-Norm 14781 (Rennräder) verwiesen. In der Endfassung der DIN-EN-Norm 14781 (Rennräder) ist z.B. in dem Abschnitt 4 „Anforderungen und Prüfverfahren“ der im Verhältnis zu den Entwurfsfassungen aus den Jahren 2000 (Anlage K 23) oder 2002 (Anlage K 28) neue Gliederungspunkt „Brems- und Festigkeitsprüfungen – Spezielle Anforderungen“ eingefügt worden; der einige inhaltliche Aussagen zu „Brems- und Festigkeitsprüfungen“ an den Anfang der Gliederung zusammen zieht. Ferner wurden im Laufe der Bearbeitung z.B. die Gliederungspunkte des Abschnitts ‚ Brakes“ (Bremsen) der DIN-EN-Norm 14781 (Rennräder) neu geordnet und deren Inhalt umformuliert. So waren in dem Entwurf der DIN-EN-Norm 14781 (Rennräder) aus dem Jahr 2000 (Anlage K 23) die Gliederungspunkte 4.3.2 „Brack-lever position“ und 4.3.3 „Brack-lever grip dimension“ in zwei Gliederungspunkten auf der gleichen Gliederungsebene mit 4.3.1 „Braking systems“ aufgeführt. In der Endfassung der DIN-EN-Norm 14781 (Rennräder) sind beide Gliederungspunkte in dem Gliederungspunkt 4.5.2 „Hand-operated brakes“ zusammen gefasst ist, der sich nunmehr auf einer Gliederungsebene mit „Braking systems“ (4.5.1) befindet. In dem Entwurf aus dem Jahr 2000 wurde die Gliederung 4.3.4 lediglich mit „Attachment of brake assembly“ betitelt, in der Endfassung der DIN-EN-Norm heißt es entsprechend des Inhalts des Abschnitts, der unverändert blieb, erweiternd „Attachement of brake assembly and cable requirements“. Der nächste Abschnitt 4.3.6 „Brake adjustement“ des Entwurfs aus dem Jahr 2000 wurde umbenannt, dessen Inhalt sprachlich überarbeitet und heißt in der Endfassung „Security test on brack-block and brack-pad assemblies“ (4.5.4).
{ß) Wenngleich den Beklagten auch darin zuzustimmen sein mag, dass die Sammlung und Auswahl des in der jeweiligen DIN-EN-Norm geregelten Sachverhalts sich maßgeblich zum einen durch den vorgegebenen Regelungsgegenstand („work item“) und zum anderen aus dem Stand der Technik ergibt, so ergibt sich jedoch aus der konkreten Zusammenstellung des Sachverhalts zusammen mit dem in den streitgegenständlichen DIN-EN-Normen erkennbaren Ausdrucksvermögen und der Klarheit ihrer sprachlichen Form, dass streitgegenständlich ein komplexer technischer Sachverhalt sprachlich verständlich dargestellt wird und insoweit einen für den urheberrechtlichen Schutz erforderlichen Grad an Individualität erreicht.
Vorstehendes gilt auch bei Berücksichtigung des Umstandes, dass die DIN-Norm 820 (Normungsarbeit) u.a. Formulierungsvorschläge für Normwerke macht. So wird z.B. in Ziffer 6.2.1 vorgegeben, dass der Gliederungspunkt „Anwendungsbereich“ einer Norm Formulierungen wie beispielsweise „Diese Internationale Norm legt fest ….“ enthalten und die Anwendbarkeit des Normwerks mit „Diese Internationale Norm gilt für…“ eingeleitet werden soll. Dies wird in den streitgegenständlichen DIN-EN-Normen auch umgesetzt (z.B. DIN-EN-Norm 14781 (Rennräder) unter Ziffer 1 Anwendungsbereich: „Diese Europäische Norm legt Anforderungen (…) fest (…)“, „Sie gilt für Rennräder (…).“, „Sie gilt nicht (…)“). Die von dem Kläger herausgearbeiteten Änderungen im Verlauf der Erarbeitung, so z.B. in der DIN-EN-Norm 14781 (Rennräder) (Schriftsatz vom 14.05.2014, BI. 15ff, z.B. zu Ziffer 4.5.1.1 „Offen liegende überstehende Teile“), ebenso wie längere Textpassagen z. B. Ziffer 4.6.7.5.2.4 machen jedoch unabhängig davon die kreative Ausgestaltung des Kerns des Regelungsgegenstandes deutlich, die in der Zusammenschau des Gesamtwerkes diesem ein individuelles Gepräge gibt. Es wird durchweg eine Ausdrucksform gewählt, die den zu vermittelnden Inhalt verständlich, präzise und damit – wie für Normen zwingend erforderlich – ohne inhaltliche Unschärfen darstellt. Dabei begründet – entgegen der Ansicht der Beklagten – gerade auch die stets eingehaltene einfache Satz- und Wortstruktur unter anderem die Annahme einer persönlichen geistigen Schöpfung. Durch die streitgegenständlichen DIN-EN-Normen werden die Anforderungen an eine Produktgruppe (Rennräder, Dächer, Schnuller) zunächst auf das Wesentliche reduziert und einzelnen Aspekte des jeweiligen Produkts (z.B. bei Rennrädern: Scharfe Kanten und Ecken, Befestigungsteile, Risse, überstehende Teile Bremsen Lenkung, Rahmen, Vorderradgabel, Laufräder und Reifen, Felgen, Pedale, Sättel, Antriebskette, Kettenschutz, Speichen, Beleuchtung und Warnvorrichtungen) ausgewählt, die notwendig zu behandeln sind. In einem weiteren Schritt werden die Anforderungen an diese zu behandelnden Aspekte abstrahiert und in eine allgemein verständliche, für eine Vielzahl von Fällen gültige Sprache umgesetzt.
b) Die in den streitgegenständlichen DIN-EN-Normen enthaltenen technischen Zeichnungen sind als Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG geschützt.
aa) Bei Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG muss die in § 2 Abs. 2 UrhG geforderte schöpferische Leistung in der Darstellung selbst liegen und sich aus deren Formgestaltung ergeben (vgl. BGH GRUR 1993, 34, 35 – Bedienungsanleitung, Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 2 Rn. 200). Eine schöpferische Leistung bei der Darstellung kann sich allerdings nur dort entfalten, wo ein ausreichender Spielraum für schöpferisches Schaffen besteht. Bei Darstellungen, bei der sich die Art der Darstellung aus der Natur der Sache ergibt und daher notwendig und üblich ist oder wo sich die Art der Darstellung aus DIN-Normen ergibt, ist die Gestaltungsfreiheit stark eingeschränkt. Des Weiteren wird die Gestaltungsfreiheit dort eingeschränkt, wo es auf die größtmögliche Genauigkeit der Wiedergabe ankommt. Dennoch besteht gerade wegen des von vornherein eingeschränkten Gestaltungsspielraum bereits dann Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG, wenn die Darstellung eine individuelle, sich vom alltäglichen Schaffen im Bereich technischer Zeichnungen abhebende Geistestätigkeit in der Darstellung zum Ausdruck bringt, wobei ein geringeres Maß an individueller Prägung genügt (BGH, GRUR 2011, 803, Rn. 62 – Lernspiele mwN.; GRUR 1993, 34, 35 – Bedienungsanleitung; GRUR 1991, 529, 530 – Explosionszeichnungen). Daraus folgt zum einen, dass im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 UrhG die „kleine Münze“ geschützt ist. Zum anderen folgt aus einem geringen Maß an Eigentümlichkeit aber auch ein entsprechend enger Schutzumfang bei dem betreffenden Werk (BGH GRUR 1991, 530 Explosionszeichnungen mwN.; st. Rspr.).
bb) Gemessen an diesen Vorgaben kommt den technischen Zeichnungen in den streitgegenständlichen DIN-EN-Normen urheberrechtlicher Schutz zu. Durch die Zeichnungen werden komplexe technische Sachverhalte wiedergegeben, die eine teilweise Abstrahierung von den realen Gegebenheiten erfordern, damit die Darstellung übersichtlich sind und der Illustrierung des jeweiligen Themas dienen, auf das sie sich beziehen. Als Beispiel, welcher Gestaltungsspielraum gegeben ist und von den Beteiligten der Erarbeitung der DIN-EN-Normen ausgenutzt wurde, ist auf die Zeichnungen zum Abschnitt „Maße der Handbremshebel“ in dem Entwurf aus dem Jahr 2000 (Anlage K 23, dort Ziffer 4.3.3.1) und der endgültigen DIN-EN-Norm 14781 (Rennräder) (dort Ziffer 4.6.2.2.2.) zu verweisen: obgleich es sich in beiden Fällen um die Draufsicht eines Teils eines Fahrrad Lenkers handelt, weichen die Darstellungen erheblich voneinander ab. Dies liegt nicht allein daran, dass es sich in dem einen Fall um einen geraden Lenker und in dem anderen Fall um einen gebogenen handelt. Vielmehr sind die Darstellungen des Lenkers einschließlich der Handbremse vollkommen unterschiedlich gestaltet. Gleiches gilt für die Zeichnung mit dem Titel „Beispiele für Mindestmaße von überstehenden Teilen“ in dem Abschnitt „Überstehenden Teile“ derselben DIN EN-Norm. In dem Entwurf aus dem Jahr 2000 (Anlage K 23, dort Ziffer 4.2.1 werden die drei dargestellten Teile frontal abgebildet, in der endgültigen DIN-EN-Norm 14781 (Rennräder) (dort Ziffer 4.5.1.2.) werden diese in einer schrägen Perspektive wiedergegeben.
Soweit die Beklagten lediglich pauschal behaupten, dass die technischen Zeichnungen in den streitgegenständlichen DIN-EN-Normen in ihrer Ausgestaltung den Vorgaben von DIN-Normen entsprächen, reicht dieser Vortrag ohne weitere Konkretisierung nicht aus, um zu widerlegen, dass die bestehenden und ausgenutzten Gestaltungsspielräume hinsichtlich der technischen Zeichnungen – wie aufgezeigt – ausgenutzt wurden. Die Beklagten haben schon kein konkretes Beispiel für die von ihr aufgestellte Behauptung dargelegt, anhand dessen der Kammer eine Überprüfung ihrer Behauptung möglich gewesen wäre.
Schließlich entfällt entgegen der Ansicht der Beklagten der den streitgegenständlichen DIN-EN-Norm zukommende Urheberschutz nicht nach § 5 Abs. 1 UrhG.
a) § 5 Abs. 1 UrhG ist bereits nach seinem Wortlaut nicht anwendbar, da die streitgegenständlichen DIN-EN-Normen weder Bestandteil des ProdSG oder der dem ProdSG zugrunde liegenden Produktsicherheitsrichtlinie noch der BauproduktVO sind. Das ProdSG verweist lediglich zur Bestimmung der Sicherheit eines Produktes allgemein u.a. auf die DIN-EN Norm 14781 (Rennräder), DIN-EN-Norm 1400-1 (Schnuller) und DIN-EN-Norm 1400-2. Genauso bezieht sich die BauproduktVO durch einen allgemeinen Verweis hinsichtlich der Einhaltung von Standards u.a. auch auf DIN-EN-14782 (Dach). Eine Auslegung des § 5 Abs. 1 UrhG dahingehend, dass der Verweis auf DIN-EN-Normwerke für dessen Anwendbarkeit genügt, ist durch § 5 Abs. 3 UrhG ausgeschlossen, da diese Vorschrift ausdrücklich bestimmt, dass das Urheberrecht an privaten Normwerken durch den Absatz 1 nicht berührt wird. wenn auf sie „lediglich“ verwiesen wird, ohne ihren Inhalt wiederzugeben. § 5 Abs. 3 UrhG konkretisiert mithin die Vorschrift des § 5 Abs. 1 UrhG.
b) Eine Auslegung des § 5 Abs. 1 UrhG entgegen seines in § 5 Abs. 3 UrhG konkretisierten Wortlautes steht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entgegen und ist verfassungsrechtlich auch nicht geboten.
aa) Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 UrhG kann nicht dahingehend einschränkend ausgelegt werden. dass sie für den Fall keine Anwendung findet, in welchem der Verweis auf private Normwerke zur Begründung einer gesetzlichen Vermutungswirkung (z.B. der Sicherheit des Produkts) führt. Dies widerspräche dem ausdrücklich und eindeutig erklärten Willen des Gesetzgebers. Die Einführung der Regelung des Absatzes 3 erfolgte ausweislich der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 15/38, Seite 16) zu dem Zweck, die Folgen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung des § 5 Abs. 1 UrhG aF abzuändern, nach welcher die bloße Bezugnahme auf DIN-Normen in Gesetzen und Verordnungen (dort Landesbauordnungen) zu einer Freistellung vom Urheberrechtsschutz nach § 5 Abs. 1 UrhG führen konnte (vgl. BGH, GRUR 1990, 1003 DIN-Norm). Der Bundesgerichtshof hatte in dieser Entscheidung ausgeführt:
„Die Einführung der DIN-Normen als technische Baubestimmungen dient danach der Konkretisierung der in den Landesbauordnungen übereinstimmend enthaltenen Generalklausel der „allgemein anerkannten Regeln der Technik (der Baukunst)“ und damit der Erleichterung des verwaltungsrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens. Ihre Bedeutung beschränkt sich dabei nicht auf eine interne Bindungswirkung gegenüber nachgeordneten Behörden, sondern es tritt – wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat – auch eine Selbstbindung im Außenverhältnis ein. Der Bauwillige, der sein Bauvorhaben entsprechend den eingeführten DIN-Normen ausführen will, erlangt jedenfalls unter bauaufsichtlichen Gesichtspunkten einen Anspruch auf Baugenehmigung. Dies folgt unmittelbar aus der in den Landesbauordnungen enthaltenen gesetzlichen Regelung, dass als allgemein anerkannte Regeln der Technik (der Baukunst), an die sich jeder Bauwillige grundsätzlich zu halten hat, (auch) die eingeführten technischen Baubestimmungen gelten. Allerdings kann die Einhaltung dieser Regeln auch auf andere Art als durch die Übereinstimmung mit den DIN-Normen nachgewiesen werden; nach § 3 Abs. 1 Satz 3 BauO NW kann sogar von den allgemein anerkannten Regeln abgewichen werden, wenn die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch eine andere Lösung ausgeschlossen werden kann. Für die urheberrechtliche Beurteilung ist der fehlende Charakter der eingeführten DIN-Normen als zwingende Normen jedoch unbeachtlich. Denn nach § 5 Abs. 1 UrhG führen nicht nur solche Normen zur Freistellung vom Urheberrechtsschutz, sondern auch Verwaltungsvorschriften. da diese zumindest für die Anwendung und Auslegung des geltenden Rechts von besonderer Bedeutung sein können. Im Streitfall ist allein maßgebend, ob die DIN-Normen Bestandteil der sie einführenden amtlichen Verlautbarungen geworden und der Verwaltung daher als eigene Willensäußerungen zuzurechnen sind. Das ist hier der Fall. Dies folgt – ungeachtet ihres nicht für alle Fälle zwingenden Charakters – aus der oben dargelegten Bindungswirkung im Außenverhältnis. Dadurch erlangen die bauaufsichtlich eingeführten DIN-Normen jedenfalls im Verhältnis zu den Bauwilligen, die sich an die DIN-Normen halten. eine rechtssatzähnliche Bedeutung.“
Darauf bezugnehmend heißt es in der bereits zitierten Gesetzesbegründung:
„Die vorgeschlagene Regelung zu § 5 entspricht keinem Gebot der Richtlinie. Der vorgelegte Entwurf wird lediglich als Gelegenheit genutzt, die seit längerem notwendige Sicherung des urheberrechtlichen Schutzes für private Gremien der Normung, wie z. B. das Deutsche Institut für Normung e. V. (DIN), vorzunehmen. Nach § 5 Abs. 1 genießen Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen keinen urheberrechtlichen Schutz. Nach der im Jahre 1990 ergangenen DIN-Normen- Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 1990, 1003) kann der Verlust des Urheberrechtsschutzes auch für private Normen eintreten, wenn Gesetze oder amtliche Verlautbarungen sich diese durch Bezugnahme in einer Weise zu Eigen machen, dass eine gewisse Außenwirkung entsteht. In solchen Fällen der Bezugnahme öffentlicher Normen oder Verlautbarungen auf private Regelwerke besteht aber ein berechtigtes Interesse der privaten geistigen Schöpfer solcher Normen, ihr Urheberrecht zu wahren und sich insbesondere aus dem Verkauf oder der Zugänglichmachung solcher Regelwerke zu finanzieren. Dem öffentlichen Interesse ist demgegenüber genügt, wenn die in Bezug genommenen Normen für jedermann problemlos zugänglich und gegen eine angemessene Vergütung auch zu erwerben sind (vgl. im Einzelnen Loewenheim, Amtliche Bezugnahmen auf private Normenwerke und § 5 Urheberrechtsgesetz, in Festschrift für Otto Sandrock, S. 609). Dies gilt allerdings nicht, soweit private Normwerke in amtliche Werke inkorporiert werden. Der Rechtsunterworfene soll hier nicht fortbestehenden Ausschließlichkeitsrechten an einem Teil der Gesetzesvorschriften ausgesetzt werden. Mit der Neuregelung soll dem berechtigten Interesse privater Gremien zur Normung Rechnung getragen und zugleich vermieden werden, dass durch die anderenfalls drohende Einschränkung der Selbstfinanzierung solcher Gremien hohe staatliche Subventionen erforderlich werden oder eine Gefahr für die Tätigkeit dieser verdienstvollen Gremien entsteht. Im Regelfall werden nämlich Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf private Normwerke lediglich verweisen und damit der Urheberrechtsschutz erhalten bleiben.“
Angesichts dieser zweifelsfreien gesetzgeberischen Intention kommt die von der Beklagten vorgeschlagene einfachgesetzliche Auslegung nicht in Betracht.
bb) Des Weiteren ist eine derartige Auslegung auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Das aus Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitete Publizitätserfordernis erfordert keine verfassungskonforme Auslegung des § 5 Abs. 1 und 3 UrhG dahingehend, DIN-Normen den urheberrechtlichen Schutz für den Fall zu versagen, dass die Verweisung auf DIN-Normen in einem Gesetz (oder ähnlichem) zu einer gesetzlichen Vermutungswirkung bei Einhaltung der DIN-Normen führt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts ist die hinlängliche Publizität von allgemeinverbindlichen, mit Außenwirkung ausgestatteten Rechtsregeln ein für alle Normsetzungsakte geltendes rechtsstaatliches (Wirksamkeits-) Erfordernis. Aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgt das Gebot der Rechtssicherheit, welches verlangt, dass für den Rechtsunterworfenen klar erkennbar sein muss, welche Vorschriften im Einzelnen für ihn gelten sollen (BVerfG, Urteil vom 22.11.1983, 2 BvL 25/81, juris Rn. 35; Liebler, jurisPR¬BVerwG 22/2013 Anm. 5 mwN.). Danach muss die Verlautbarung solcher in Bezug genommener Regelungselemente für den Betroffenen zugänglich und ihrer Art nach für amtliche Anordnungen geeignet sein. Dieses Publizitätserfordernis gilt ebenso für im Verweisungswege inkorporierte Regelungen; auch sie müssen für den Betroffenen verlässlich und ohne unzumutbare Erschwernis zugänglich sein. Die Angabe einer Fundstelle für das Verweisungsobjekt ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwar nicht erforderlich; die Bestimmung muss dann aber jedenfalls hinreichend präzise bezeichnet sein (Liebler aaO).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27.06.2013, BVerwGE 147, 100 Rn. 22 ff.) ist dem Publizitätserfordernis bereits durch die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Normwerke in den bundesweit eingerichteten Auslegestellen für DIN-Normen genüge getan. Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer an.
II.
Der Kläger ist aktivlegitimiert. Die Beklagten haben die sich aus § 10 Abs. 1 und 3 UrhG zugunsten des Klägers ergebende Vermutung nicht erschüttert. Nach § 10 Abs. 1 UrhG wird derjenige bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes vermutet, der auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist. Nach § 10 Abs. 3 UrhG gilt diese Vermutung bei Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen – wie streitgegenständlich – für die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte entsprechend.
Die streitgegenständlichen DIN-EN-Normen weisen einen ©-Vermerk zugunsten des Klägers auf. Inwieweit ein ©-Vermerk für sich bereits die Vermutungswirkung des § 10 UrhG begründen kann, ist in der Literatur umstritten. Teilweise wird vertreten, dass der ©-Vermerk ohne weiteres für eine Inhaberschaft sämtlicher Nutzungsrechte spreche (Schulze in Dreier/Schulze, Urheberrecht, 4. Aufl.. § 10 Rn. 65; Ahlberg in Beck’scher Online-Kommentar Urheberrecht, Hrsg: Ahlberg/ Götting, Stand: 01.07.2014, Edition: 5). Nach anderer Ansicht löst der ©-Vermerk an sich nicht die Vermutungswirkung nach § 10 Abs. 3 UrhG aus, sondern stellt lediglich ein Indiz für die Inhaberschaft ausschließlicher Nutzungsrechte dar. Für die Begründung der Vermutungswirkung bedarf es eines auf die Ausschließlichkeit der Rechtseinräumung hinweisenden Zusatzes (Thurn in Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Auflage 2014, § 10 Rn. 48ff; Loewenheim in Schricker/Loewenheim, UrhG, 4. Aufl. 2010, § 10 Rn. 19). Dieser Streit bedarf indes vorliegend keiner Entscheidung, da sich auf den streitgegenständlichen DIN-EN-Normen ein derartiger Zusatz zu dem ©-Vermerk befindet. Der Zusatz zu dem ©-Vermerk, dass „jede Art der Vervielfältigung, auch auszugsweise, der Genehmigung“ des Klägers bedarf, stellt bei verständiger Würdigung aus Sicht eines objektiven Dritten klar, dass der Kläger Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an den DIN-EN-Normen ist. Die Formulierung „Jede Art der Vervielfältigung“ geht über die urheberrechtliche Definition der Vervielfältigung in § 16 UrhG hinaus und bezieht sich auf jegliche Verwendungshandlung. Ansonsten wäre der Zusatz „Jede Art“ nicht erforderlich gewesen. Entsprechend bezieht sich der Zusatz des ©-Vermerks auf sämtlich Reproduktionen der DIN-EN-Norm, unabhängig von deren Art und Form.
Die Beklagten haben die Vermutung der ausschließlichen Rechteinhaberschaft des Klägers nicht entkräftet. Allein der unter Beweis gestellte Vortrag der Beklagten, dass der „Rechtefluss“ hinsichtlich der DIN-EN-1400.1 (Schnuller) auf der Eben des CEN, von dem der Kläger seine Rechte ableitet, keineswegs streng diszipliniert gewesen sei, genügt für die Entkräftung nicht. Dieser Vortrag reicht nicht aus, um bestimmen zu können, an welchen Beiträgen der DIN-EN-Norm dem CEN keine Rechte eingeräumt worden sein sollen. Insbesondere lässt diese Behauptung keine Rückschlüsse darauf zu, ob die Rechteeinräumung eines Mitarbeiters fehlt, der einen urheberrechtlich relevanten Teil zu der DIN-EN-Norm geleistet hat. Eine andere Einschätzung ist auch nicht deshalb geboten, weil dem Kläger – wie die Beklagten meinen – eine sekundäre Darlegungslast zumindest hinsichtlich der Teilnehmer an den Normgremiumssitzungen treffe, da im streitgegenständlichen Fall die Beklagten sonst keine Möglichkeit hätten, die fehlende Aktivlegitimation des Klägers darzulegen und zu beweisen. Eine derartige sekundäre Darlegungslast ist vorliegend nicht geboten. Die Beklagten bestreiten nicht, dass die streitgegenständlichen DIN-EN-Normen im Organisationsbereich des CEN entstanden sind und die Nutzungsrechte an diesen – soweit sie von den an den DIN-EN-Normen Mitarbeitenden der CEN eingeräumt wurden – auf den Kläger übertragen wurden. Sie behaupten lediglich, dass nicht sämtliche Mitarbeitenden dem CEN die Nutzungsrechte eingeräumt hätten. Der für die Annahme eine sekundäre Darlegungslast erforderliches Informationsvorsprung einer Partei liegt nicht vor, da der Kläger auch keinen unmittelbaren eigenen Zugang zu den Informationen über die Teilnahme an der Erarbeitung der DIN-Normen hat. Vielmehr leitet er seine ausschließlichen Nutzungsrechte vom CEN ab. Eine andere rechtliche Beurteilung bedarf es auch nicht aufgrund des von den Beklagten zitierten Urteils (OLG Hamm, GRUR-RR 2012, 192, juris Rn. 40 – Musiktheater im Revier) oder des darin in Bezug genommenen Urteils des Bundesgerichtshofs (GRUR 2009, 1046, Rn. 42, – Kranhäuser), da beide Entscheidungen zu § 10 Abs. 1 UrhG ergangen sind. Die dort aufgestellten Grundsätze lassen sich auf das Verhältnis zwischen dem Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte und seinem Prozessgegner nicht übertragen. Im Übrigen hat der Kläger zu den ihm unmittelbar bekannten Tatsachen der Rechtekette, nämlich der Rechteherleitung von dem CEN, in hinreichendem Maße vorgetragen.
III.
Die Rechtsverletzung, deren Rechtswidrigkeit sowie die Passivlegitimation der Beklagten sind zwischen den Parteien unstreitig. Unstreitig hat der Beklagte zu 2) veranlasst, dass die DIN¬EN-Norm 14781 (Rennräder), DIN-EN-Norm 14782 (Dach), DIN-EN-Norm 1400.1 (Schnuller) und (Soother) und die DIN-EN-Norm 1400.2 (Schnuller) und (Soother) auf der von der Beklagten zu 1) betriebenen Webseite „law.resource.org“ öffentlich zugänglich gemacht werden, und ausweislich der Webseite der Beklagten zu 1) die Verantwortung hierfür übernommen. Mag der Schutzbereich der DIN-EN-Normen gering sein, da der ausgenutzte Gestaltungsspielraum gering ist, so ist dieser jedenfalls dann berührt, wenn die jeweilige DIN-EN-Norm identisch übernommen wird.
IV.
Die Wiederholungsgefahr ist gegeben. Die widerrechtliche Nutzung begründet die Vermutung, dass es zu einer wiederholten Verletzung kommen kann. Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre neben der Unterlassung der weiteren öffentlichen Zugänglichmachung die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich gewesen (vgl. Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrecht, 4. Aufl., § 97 Rn. 41, 42; v. Wolff in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Auflage 2014, § 97 Rn. 34, 35). Eine solche ist von den Beklagten bis zum Ende der mündlichen Verhandlung nicht abgegeben worden.
Die Nebenentscheidungen beruhten auf §§ 91, 709 Satz 2 ZPO. Eine anteilige Kostenlast des Klägers wegen der Konkretisierung des Klagantrags gemäß Schriftsatz vom 07.10.2015 war nicht veranlasst, da das Klagebegehren des Klägers bei verständiger Würdigung von Beginn auf ein Verbot der konkreten Verletzungsform gerichtet war.