„Die Bezeichnung ‚Werke der Literatur und Kunst‘ umfasst alle Erzeugnisse auf dem Gebiet der Literatur … ohne Rücksicht auf die Art und Form des Ausdrucks …“
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„(1) Die Mitglieder befolgen die Artikel 1 bis 21 der Berner Übereinkunft … und den Anhang dazu … (2) Der urheberrechtliche Schutz erstreckt sich auf Ausdrucksformen und nicht auf Ideen, Verfahren, Arbeitsweisen oder mathematische Konzepte als solche.“ |
“Maschinenprogrammcode ausgedrückt sind, werden als Werke der Literatur nach der Berner Übereinkunft … geschützt.“
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„Der Urheberrechtsschutz erstreckt sich auf Ausdrucksformen und nicht auf Gedanken, Verfahren, Methoden oder mathematische Konzepte als solche.“
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„Computerprogramme sind als Werke der Literatur im Sinne von Artikel 2 der Berner Übereinkunft geschützt. Dieser Schutz gilt für Computerprogramme unabhängig von der Art und Form ihres Ausdrucks.“
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„(3) Computerprogramme spielen eine immer bedeutendere Rolle in einer Vielzahl von Industrien. Die Technik der Computerprogramme kann somit als von grundlegender Bedeutung für die industrielle Entwicklung der Gemeinschaft angesehen werden. … (7) Für die Zwecke dieser Richtlinie soll der Begriff ‚Computerprogramm‘ Programme in jeder Form umfassen, auch solche, die in die Hardware integriert sind; dieser Begriff umfasst auch Entwurfsmaterial zur Entwicklung eines Computerprogramms, sofern die Art der vorbereitenden Arbeit die spätere Entstehung eines Computerprogramms zulässt. (8) Qualitative oder ästhetische Vorzüge eines Computerprogramms sollten nicht als Kriterium für die Beurteilung der Frage angewendet werden, ob ein Programm ein individuelles Werk ist oder nicht. … (14) Entsprechend [dem Grundsatz, dass der Urheberrechtsschutz nur für die Ausdrucksform eines Computerprogramms gilt,] sind Ideen und Grundsätze, die der Logik, den Algorithmen und den Programmsprachen zugrunde liegen, im Rahmen dieser Richtlinie nicht urheberrechtlich geschützt. (15) Nach dem Recht und der Rechtsprechung der Mitgliedstaaten und nach den internationalen Urheberrechtskonventionen ist die Ausdrucksform dieser Ideen und Grundsätze urheberrechtlich zu schützen. … (17) Zu dem Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers, die nicht erlaubte Vervielfältigung seines Werks zu untersagen, sind im Fall eines Computerprogramms begrenzte Ausnahmen für die Vervielfältigung vorzusehen, die für die bestimmungsgemäße Verwendung des Programms durch den rechtmäßigen Erwerber technisch erforderlich sind. Dies bedeutet, dass das Laden und Ablaufen, sofern es für die Benutzung einer Kopie eines rechtmäßig erworbenen Computerprogramms erforderlich ist, sowie die Fehlerberichtigung nicht vertraglich untersagt werden dürfen. Wenn spezifische vertragliche Vorschriften nicht vereinbart worden sind, und zwar auch im Fall des Verkaufs einer Programmkopie, ist jede andere Handlung eines rechtmäßigen Erwerbers einer Programmkopie zulässig, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung der Kopie notwendig ist. (18) Einer zur Verwendung eines Computerprogramms berechtigten Person sollte nicht untersagt sein, die zum Betrachten, Prüfen oder Testen des Funktionierens des Programms notwendigen Handlungen vorzunehmen, sofern diese Handlungen nicht gegen das Urheberrecht an dem Programm verstoßen. … (21) Folglich ist davon auszugehen, dass nur in diesen begrenzten Fällen eine Vervielfältigung und Übersetzung seitens oder im Namen einer zur Verwendung einer Kopie des Programms berechtigten Person rechtmäßig ist, anständigen Gepflogenheiten entspricht und deshalb nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers bedarf. … (23) Von einer solchen Ausnahme vom Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers darf nicht in einer Weise Gebrauch gemacht werden, die die rechtmäßigen Interessen des Rechtsinhabers beeinträchtigt oder die im Widerspruch zur normalen Verwendung des Programms steht.“ |
„(1) Gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie schützen die Mitgliedstaaten Computerprogramme urheberrechtlich als literarische Werke im Sinne der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst. Im Sinne dieser Richtlinie umfasst der Begriff ‚Computerprogramm‘ auch das Entwurfsmaterial zu ihrer Vorbereitung. (2) Der gemäß dieser Richtlinie gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen von Computerprogrammen. Ideen und Grundsätze, die irgendeinem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht im Sinne dieser Richtlinie urheberrechtlich geschützt. (3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien anzuwenden.“ |
„Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5 und 6 umfassen die Ausschließlichkeitsrechte des Rechtsinhabers im Sinne des Artikels 2 das Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:
a) die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erforderlich macht, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;
b) die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse, unbeschadet der Rechte der Person, die das Programm umarbeitet;“
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„(1) In Ermangelung spezifischer vertraglicher Bestimmungen bedürfen die in Artikel 4 Buchstaben a) und b) genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig sind. … (3) Die zur Verwendung einer Programmkopie berechtigte Person kann, ohne die Genehmigung des Rechtsinhabers einholen zu müssen, das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn sie dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms tut, zu denen sie berechtigt ist.“ |
„(1) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform im Sinne des Artikels 4 Buchstaben a) und b) unerlässlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder von einer anderen zur Verwendung einer Programmkopie berechtigten Person oder in deren Namen von einer hierzu ermächtigten Person vorgenommen; b) die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen sind für die unter Buchstabe a) genannten Personen noch nicht ohne Weiteres zugänglich gemacht; und c) die Handlungen beschränken sich auf die Teile des ursprünglichen Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind. (2) Die Bestimmungen von Absatz 1 erlauben nicht, dass die im Rahmen ihrer Anwendung gewonnenen Informationen a) zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden; b) an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dass dies für die Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist; c) für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im Wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für irgendwelche anderen, das Urheberrecht verletzenden Handlungen verwendet werden. (3) Zur Wahrung der Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und der Kunst können die Bestimmungen dieses Artikels nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass dieser Artikel in einer Weise angewendet werden kann, die die rechtmäßigen Interessen des Rechtsinhabers in unvertretbarer Weise beeinträchtigt oder im Widerspruch zur normalen Nutzung des Computerprogramms steht.“ |
„(1) Gegenstand dieser Richtlinie ist der rechtliche Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte im Rahmen des Binnenmarkts, insbesondere in Bezug auf die Informationsgesellschaft. (2) Außer in den in Artikel 11 genannten Fällen lässt diese Richtlinie die bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über folgende Bereiche unberührt und beeinträchtigt sie in keiner Weise: a) über den rechtlichen Schutz von Computerprogrammen; …“ |
„Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten: a) für die Urheber in Bezug auf ihre Werke …“ |
a) die Art und/oder der Umfang der Funktionalität des Programms 1; b) die Art und/oder der Umfang des fachlichen Könnens, des Urteilsvermögens und der Arbeit, die der Urheber des Programms 1 aufgewandt hat, um herauszufinden, wie die Funktionalität des Programms 1 hergestellt werden kann; c) das Maß an Detailtreue, mit der die Funktionalität des Programms 1 im Programm 2 vervielfältigt wurde; d) die Frage, ob der Quellcode des Programms 2 Aspekte des Quellcodes des Programms 1 über das Maß hinaus vervielfältigt, das unbedingt erforderlich war, um dieselbe Funktionalität wie das Programm 1 zu erreichen? |
a) das Funktionieren des Programms 1 beobachtet, untersucht und getestet hat oder b) ein von dem Urheber des Programms 1 erstelltes und herausgegebenes Benutzerhandbuch gelesen hat, in dem die Funktionen des Programms 1 beschrieben werden (im Folgenden: Handbuch), oder c) beides (a und b) getan hat? |
a) die Art und Weise des Funktionierens des Programms 1 und insbesondere die Details zu ermitteln, die nicht im Handbuch beschrieben sind, um das Programm 2 auf die in der ersten Frage dargelegte Art zu schreiben; b) zu ermitteln, wie das Programm 1 Anweisungen interpretiert und ausführt, die in der Programmsprache geschrieben sind, die es interpretiert und ausführt (vgl. die dritte Frage); + c) die Formate von Datendateien zu ermitteln, in die das Programm 1 schreibt oder aus denen es liest (vgl. die vierte Frage); d) die Leistung des Programms 2 mit der des Programms 1 zu vergleichen, um herauszufinden, warum die Leistungen unterschiedlich sind, und die Leistung des Programms 2 zu verbessern; e) Paralleltests des Programms 1 und des Programms 2 durchzuführen, um während der Entwicklung des Programms 2 den jeweiligen Output der Programme insbesondere dadurch zu vergleichen, dass im Programm 1 und im Programm 2 dieselben Testskripts benutzt werden; f) den Output der vom Programm 1 erstellten Protokolldatei zu ermitteln, um eine Protokolldatei zu schaffen, die mit dieser identisch ist oder ihr hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds ähnelt; g) das Programm 1 zur Produktion von Daten (nämlich Daten, die den Zipcodes von Staaten der Vereinigten Staaten von Amerika entsprechen) zu veranlassen, um zu ermitteln, ob sie mit in offiziellen Datenbanken enthaltenen Daten übereinstimmen, und andernfalls das Programm 2 so zu programmieren, dass es auf den Input derselben Daten ebenso antwortet wie das Programm 1. |
a) die Auswahl der in das Programm 1 eingebauten statistischen Operationen; b) die mathematischen Formeln, die im Handbuch benutzt werden, um diese Operationen zu beschreiben; c) die besonderen Befehle oder Kombinationen von Befehlen, durch die diese Operationen aufgerufen werden können; d) die Optionen, die der Urheber des Programms 1 für die verschiedenen Befehle vorgesehen hat; e) die Schlüsselwörter und die Syntax, die das Programm 1 erkennt; f) die Voreinstellungen, die der Urheber des Programms 1 für den Fall eingerichtet hat, dass der Benutzer keinen besonderen Befehl oder keine besondere Option angegeben hat; g) die Anzahl der Wiederholungen, die das Programm 1 unter bestimmten Umständen vornehmen wird? |