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Betreiberhaftung - Datenbankschutz - Hackertools - IP-Auskunft - Providerhaftung - Software - Urheberschutz - Vervielfältigungsabgabe - Wettbewerb EuGH v. 02.05.2012: Zum urheberrechtlichen Schutz für ComputerprogrammeDer Europäischer Gerichtshofe (Urteil vom 02.05.2012 - C-406/10) hat entschieden: (3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien anzuwenden.“ 10 Art. 4 Buchst. a und b („Zustimmungsbedürftige Handlungen“) der Richtlinie 91/250 lautet: „Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5 und 6 umfassen die Ausschließlichkeitsrechte des Rechtsinhabers im Sinne des Artikels 2 das Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:11 In Art. 5 („Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen“) der Richtlinie 91/250 heißt es: „(1) In Ermangelung spezifischer vertraglicher Bestimmungen bedürfen die in Artikel 4 Buchstaben a) und b) genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig sind.12 Art. 6 („Dekompilierung“) der Richtlinie 91/250 sieht vor: „(1) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform im Sinne des Artikels 4 Buchstaben a) und b) unerlässlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:13 Nach Art. 9 der Richtlinie 91/250 stehen die Bestimmungen dieser Richtlinie sonstigen Rechtsvorschriften, so für Patentrechte, Warenzeichen, unlauteres Wettbewerbsverhalten, Geschäftsgeheimnisse und den Schutz von Halbleiterprodukten, sowie dem Vertragsrecht nicht entgegen. Vertragliche Bestimmungen, die im Widerspruch zu Art. 6 oder zu den Ausnahmen nach Art. 5 Abs. 2 und 3 stehen, sind unwirksam. Richtlinie 2001/29 14 Die Richtlinie 2001/29 beruht nach ihrem 20. Erwägungsgrund auf den Grundsätzen und Bestimmungen, die in den einschlägigen geltenden Richtlinien bereits festgeschrieben sind, und zwar u. a. in der Richtlinie 91/250. Die betreffenden Grundsätze und Bestimmungen werden fortentwickelt und in den Rahmen der Informationsgesellschaft eingeordnet. 15 Art. 1 der Richtlinie 2001/29 sieht vor: „(1) Gegenstand dieser Richtlinie ist der rechtliche Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte im Rahmen des Binnenmarkts, insbesondere in Bezug auf die Informationsgesellschaft.16 Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 lautet: „Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten: Nationales Recht 17 Die Richtlinien 91/250 und 2001/29 wurden durch den Copyright, Designs and Patents Act 1988 (Gesetz von 1988 über Urheberrechte, Gebrauchsmuster und Patente) in der durch die Copyright (Computer Programs) Regulations 1992 (Verordnung von 1992 über das Urheberrecht an Computerprogrammen) und die Copyright and Related Rights Regulations 2003 (Verordnung von 2003 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte) geänderten Fassung (im Folgenden: Gesetz von 1988) in innerstaatliches Recht umgesetzt. 18 Section 1(1)(a) des Gesetzes von 1988 sieht vor, dass das Urheberrecht ein Eigentumsrecht ist, das an literarischen, dramatischen, musikalischen oder künstlerischen Originalwerken besteht. Nach Section 3(1)(a) bis (d) des Gesetzes bedeutet „literarisches Werk“ jedes geschriebene, gesprochene oder gesungene Werk mit Ausnahme dramatischer oder musikalischer Werke und umfasst u. a. Tabellen oder Zusammenstellungen, bei denen es sich nicht um Datenbanken handelt, Computerprogramme, Entwurfsmaterial zur Vorbereitung von Computerprogrammen sowie Datenbanken. 19 Section 16(1)(a) des Gesetzes von 1988 bestimmt, dass der Inhaber eines an einem Werk bestehenden Urheberrechts das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung des Werkes hat. 20 Nach Section 16(3)(a) und (b) des Gesetzes von 1988 gilt die aufgrund eines Urheberrechts bestehende Zustimmungsbedürftigkeit von Handlungen für das Werk als Ganzes oder einen wesentlichen Teil des Werkes und unabhängig davon, ob die Handlung unmittelbar oder mittelbar erfolgt. 21 Nach Section 17(2) des Gesetzes von 1988 bedeutet die Vervielfältigung eines literarischen, dramatischen, musikalischen oder künstlerischen Werkes die Vervielfältigung des Werkes in einer beliebigen materiellen Form einschließlich seines Speicherns in einem beliebigen Medium auf elektronischem Weg. 22 Nach Section 50BA(1) des Gesetzes von 1988 liegt keine Verletzung des Urheberrechts vor, wenn eine zur Verwendung einer Programmkopie berechtigte Person das Funktionieren des Programms beobachtet, untersucht oder testet, um die einem Programmbestandteil zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, sofern sie dies durch Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms tut und dazu berechtigt ist. Nach Section 50BA(2) des Gesetzes ist es, wenn eine Handlung nach Section 50BA(1) gestattet ist, unerheblich, ob in einer Vereinbarung irgendeine Klausel oder Bedingung enthalten ist, die darauf abzielt, die Handlung zu verbieten oder einzuschränken. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen 23 SAS Institute ist ein Unternehmen, das analytische Software entwickelt. Über einen Zeitraum von 35 Jahren hat sie einen integrierten Satz von Computerprogrammen entwickelt, der es den Nutzern ermöglicht, vielfältige Aufgaben im Bereich der Datenverarbeitung und -analyse zu verrichten und insbesondere statistische Analysen durchzuführen (im Folgenden: SAS-System). Der zentrale Bestandteil des SAS-Systems, die „Base SAS“, ermöglicht den Nutzern, eigene Anwendungsprogramme (Skripte) zu schreiben und zu verwenden, um das SAS-System so anzupassen, dass es ihre Daten verarbeitet. Diese Skripte sind in einer dem SAS-System eigenen Sprache geschrieben (im Folgenden: SAS-Sprache). 24 WPL sah eine potenzielle Marktnachfrage nach alternativer Software, die in der Lage wäre, in der SAS-Sprache geschriebene Anwendungsprogramme auszuführen. Sie erstellte daher das „World Programming System“, das die Funktionalitäten der SAS-Komponenten so weit wie möglich in dem Sinne nachbilden sollte, dass WPL von ein paar unbedeutenden Ausnahmen abgesehen sicherzustellen versuchte, dass derselbe Input zu demselben Output führte. Dies sollte den Nutzern des SAS-Systems ermöglichen, die für die Verwendung mit dem SAS-System entwickelten Skripte unter dem „World Programming System“ auszuführen. 25 Der High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division, weist darauf hin, dass nicht dargetan worden sei, dass WPL dabei Zugang zum Quellcode der SAS-Komponenten gehabt oder dass sie Teile des Textes oder des Strukturentwurfs dieses Quellcodes vervielfältigt habe. 26 Der High Court weist auch darauf hin, dass zwei Gerichte im Rahmen von anderen Rechtsstreitigkeiten bereits entschieden hätten, dass es keine Verletzung des Urheberrechts an dem Quellcode eines Computerprogramms darstelle, wenn ein Wettbewerber des Urheberrechtsinhabers untersuche, wie das Programm funktioniere, und sodann sein eigenes Programm schreibe, um diese Funktionalität nachzubilden. 27 SAS Institute, das diese Auffassung für falsch hält, erhob beim vorlegenden Gericht Klage. Sie wirft WPL im Wesentlichen vor: – bei der Erstellung des „World Programming System“ die von SAS Institute veröffentlichten Benutzerhandbücher für das SAS-System vervielfältigt und dadurch ihr Urheberrecht an diesen Handbüchern verletzt zu haben; – dadurch mittelbar die die SAS-Komponenten enthaltenden Computerprogramme vervielfältigt und so ihr Urheberrecht an den SAS-Komponenten verletzt zu haben; – eine Version des SAS-Systems benutzt zu haben, die als „Learning Edition“ bezeichnet werde, und dadurch die Lizenzbedingungen, die Lizenzverträge sowie ihr Urheberrecht an der genannten Version verletzt zu haben und – bei der Ausarbeitung ihres eigenen Benutzerhandbuchs das Urheberrecht an den Handbüchern für das SAS-System verletzt zu haben. 28 Unter diesen Umständen hat der High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Zu den Vorlagefragen Zu den Fragen 1 bis 5 29 Mit diesen Fragen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250 dahin auszulegen ist, dass die Funktionalität eines Computerprogramms sowie die Programmiersprache und das Dateiformat, die im Rahmen eines Computerprogramms verwendet werden, um bestimmte Funktionen des Programms zu nutzen, eine Ausdrucksform dieses Programms sind und daher unter den Schutz des Urheberrechts an Computerprogrammen im Sinne dieser Richtlinie fallen. 30 Nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/250 werden Computerprogramme urheberrechtlich als literarische Werke im Sinne der Berner Übereinkunft geschützt. 31 Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250 erstreckt diesen Schutz auf alle Ausdrucksformen von Computerprogrammen, stellt jedoch klar, dass Ideen und Grundsätze, die irgendeinem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze, nicht im Sinne der Richtlinie urheberrechtlich geschützt sind. 32 Im 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 91/250 wird insoweit bestätigt, dass entsprechend dem Grundsatz, dass der Urheberrechtsschutz nur für die Ausdrucksform eines Computerprogramms gilt, Ideen und Grundsätze, die der Logik, den Algorithmen und den Programmsprachen zugrunde liegen, im Rahmen dieser Richtlinie nicht urheberrechtlich geschützt sind. Im 15. Erwägungsgrund heißt es, dass nach dem Recht und der Rechtsprechung der Mitgliedstaaten und nach den internationalen Urheberrechtskonventionen die Ausdrucksform dieser Ideen und Grundsätze urheberrechtlich zu schützen ist. 33 Im internationalen Recht sehen sowohl Art. 2 des Urheberrechtsvertrags der WIPO als auch Art. 9 Abs. 2 des TRIPS-Übereinkommens vor, dass sich der urheberrechtliche Schutz auf Ausdrucksformen, nicht aber auf Ideen, Verfahren, Arbeitsweisen oder mathematische Konzepte als solche erstreckt. 34 Nach Art. 10 Abs. 1 des TRIPS-Übereinkommens werden Computerprogramme, gleichviel, ob sie in Quellcode oder in Objektcode ausgedrückt sind, als Werke der Literatur nach der Berner Übereinkunft geschützt. 35 In einem Urteil, das nach Einreichung des Vorabentscheidungsersuchens in der vorliegenden Rechtssache ergangen ist, hat der Gerichtshof Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250 dahin ausgelegt, dass sich der durch diese Richtlinie geschaffene Schutzgegenstand auf das Computerprogramm in allen seinen Ausdrucksformen wie Quellcode und Objektcode bezieht, die es erlauben, es in den verschiedenen Datenverarbeitungssprachen zu vervielfältigen (Urteil vom 22. Dezember 2010, Bezpečnostní softwarová asociace, C-393/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 35). 36 Nach dem zweiten Satz des siebten Erwägungsgrundes der Richtlinie 91/250 umfasst der Begriff „Computerprogramm“ auch Entwurfsmaterial zur Entwicklung eines Computerprogramms, sofern die Art der vorbereitenden Arbeit die spätere Entstehung eines Computerprogramms zulässt. 37 Damit umfasst der Schutzgegenstand der Richtlinie 91/250 die Ausdrucksformen eines Computerprogramms und das Entwurfsmaterial, das zur Vervielfältigung oder späteren Entstehung eines Computerprogramms führen kann (Urteil Bezpečnostní softwarová asociace, Randnr. 37). 38 Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass der Quellcode und der Objektcode eines Computerprogramms dessen Ausdrucksformen sind, die folglich nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250 den urheberrechtlichen Schutz für Computerprogramme verdienen. In Bezug auf die grafische Benutzeroberfläche hat der Gerichtshof hingegen entschieden, dass eine solche es nicht ermöglicht, das Computerprogramm zu vervielfältigen, sondern lediglich ein Element dieses Programms darstellt, mittels dessen die Benutzer die Funktionen dieses Programms nutzen (Urteil Bezpečnostní softwarová asociace, Randnrn. 34 und 41). 39 Auf der Grundlage dieser Erwägungen ist für die in den Fragen 1 bis 5 angesprochenen Elemente eines Computerprogramms festzustellen, dass weder die Funktionalität eines Computerprogramms noch die Programmiersprache oder das Dateiformat, die im Rahmen eines Computerprogramms verwendet werden, um bestimmte Funktionen des Programms zu nutzen, eine Ausdrucksform dieses Programms im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250 sind. 40 Wie der Generalanwalt in Nr. 57 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, würde man nämlich, ließe man zu, dass die Funktionalität eines Computerprogramms urheberrechtlich geschützt wird, zum Schaden des technischen Fortschritts und der industriellen Entwicklung die Möglichkeit eröffnen, Ideen zu monopolisieren. 41 In Nr. 3.7 der Begründung zum Vorschlag der Richtlinie 91/250 (KOM [88] 816) wird ferner darauf hingewiesen, dass sich die Hauptvorteile des urheberrechtlichen Schutzes von Computerprogrammen auf die Tatsache beziehen, dass sich der Schutz nur auf das individuelle Ausdrucksmittel des Werkes erstreckt und somit genügend Spielraum verbleibt, um anderen Urhebern die Schaffung ähnlicher oder sogar identischer Programme zu ermöglichen, sofern sie die Werke anderer nicht kopieren. 42 Was die Programmiersprache und das Dateiformat anbelangt, die im Rahmen eines Computerprogramms verwendet werden, um die von den Nutzern geschriebenen Anwendungsprogramme zu interpretieren und auszuführen bzw. um Daten in einem besonderen Dateiformat zu lesen und zu schreiben, so handelt es sich um Elemente dieses Programms, mittels deren die Nutzer bestimmte Funktionen des Programms nutzen. 43 Würde sich ein Dritter den Teil des Quell- oder Objektcodes beschaffen, der sich auf die Programmiersprache oder das Dateiformat bezieht, die im Rahmen eines Computerprogramms verwendet werden, und würde er mit Hilfe dieses Codes in seinem eigenen Computerprogramm ähnliche Komponenten erstellen, könnte es sich bei diesem Verhalten möglicherweise um eine teilweise Vervielfältigung im Sinne des Art. 4 Buchst. a der Richtlinie 91/250 handeln. 44 Wie sich jedoch aus der Vorlageentscheidung ergibt, hatte WPL keinen Zugang zum Quellcode des Programms von SAS Institute, und sie hat den Objektcode dieses Programms nicht dekompiliert. Sie hat das Verhalten des Programms beobachtet, untersucht und getestet und auf dieser Grundlage unter Verwendung derselben Programmiersprache und desselben Dateiformats seine Funktionalität vervielfältigt. 45 Zudem lässt die Feststellung in Randnr. 39 des vorliegenden Urteils die Möglichkeit unberührt, dass die SAS-Sprache und das Dateiformat von SAS Institute als Werke gemäß der Richtlinie 2001/29 urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn es sich bei ihnen um eine geistige Schöpfung ihres Urhebers handelt (vgl. Urteil Bezpečnostní softwarová asociace, Randnrn. 44 bis 46). 46 Auf die Fragen 1 bis 5 ist somit zu antworten, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250 dahin auszulegen ist, dass weder die Funktionalität eines Computerprogramms noch die Programmiersprache oder das Dateiformat, die im Rahmen eines Computerprogramms verwendet werden, um bestimmte Funktionen des Programms zu nutzen, eine Ausdrucksform dieses Programms sind und daher nicht unter den Schutz des Urheberrechts an Computerprogrammen im Sinne dieser Richtlinie fallen. Zu den Fragen 6 und 7 47 Mit diesen Fragen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 91/250 dahin auszulegen ist, dass die Person, die in Besitz einer lizenzierten Kopie eines Computerprogramms ist, das Funktionieren des Programms, ohne die Genehmigung des Inhabers des Urheberrechts an diesem Programm einholen zu müssen, beobachten, untersuchen oder testen kann, um die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn sie von dieser Lizenz umfasste Handlungen zu einem Zweck vornimmt, der über den durch die Lizenz festgelegten Rahmen hinausgeht. 48 Für das Ausgangsverfahren ist der Vorlageentscheidung zu entnehmen, dass WPL rechtmäßig Kopien der Lernausgabe des Programms von SAS Institute erworben hat, die mit einer „Anklick“-Lizenz geliefert wurden, bei der der Erwerber die Lizenzbedingungen annimmt, bevor er Zugang zu der Software erhält. Die Lizenz war nach ihrem Wortlaut auf nichtproduktive Zwecke beschränkt. Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts hat WPL die verschiedenen Kopien der Lernausgabe des Programms von SAS Institute benutzt, um Handlungen vorzunehmen, die über die zugehörige Lizenz hinausgingen. 49 Das vorlegende Gericht wirft deshalb die Frage auf, ob sich die Zielsetzung der Untersuchung oder Beobachtung des Funktionierens eines Computerprogramms auf die Möglichkeit für den Lizenznehmer auswirkt, sich auf die Ausnahme nach Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 91/250 zu berufen. 50 Bei Betrachtung des Wortlauts dieser Bestimmung ist zum einen festzustellen, dass der Lizenznehmer berechtigt ist, das Funktionieren eines Computerprogramms zu beobachten, zu untersuchen oder zu testen, um die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln. 51 Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 91/250 soll insoweit gewährleisten, dass die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze nicht vom Urheberrechtsinhaber mittels eines Lizenzvertrags geschützt werden. 52 Diese Bestimmung entspricht also dem in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250 aufgestellten Grundprinzip, dass der gemäß dieser Richtlinie gewährte Schutz für alle Ausdrucksformen von Computerprogrammen gilt und dass Ideen und Grundsätze, die irgendeinem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, nicht im Sinne dieser Richtlinie urheberrechtlich geschützt sind. 53 Nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 91/250 sind zudem vertragliche Bestimmungen, die im Widerspruch zu den Ausnahmen nach Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie stehen, unwirksam. 54 Zum anderen kann der Lizenznehmer nach Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 91/250 die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze ermitteln, wenn er dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms tut, zu denen er berechtigt ist. 55 Im Rahmen der von der Lizenz gestatteten Handlungen ist folglich die Ermittlung dieser Ideen und Grundsätze möglich. 56 Überdies wird im 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 91/250 erklärt, dass einer zur Verwendung eines Computerprogramms berechtigten Person nicht untersagt sein sollte, die zum Betrachten, Prüfen oder Testen des Funktionierens des Programms notwendigen Handlungen vorzunehmen, sofern diese Handlungen nicht gegen das Urheberrecht an dem Programm verstoßen. 57 Wie der Generalanwalt in Nr. 95 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, geht es hierbei um die Handlungen, die von Art. 4 Buchst. a und b der Richtlinie 91/250 erfasst sind, in dem die Ausschließlichkeitsrechte des Rechtsinhabers, Handlungen vorzunehmen und zu gestatten, definiert sind, und um die Handlungen nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie, der die Handlungen betrifft, die für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig sind. 58 Im 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 91/250 wird insoweit nämlich klargestellt, dass das Laden und Ablaufen, sofern sie für eine solche Benutzung erforderlich sind, nicht vertraglich untersagt werden dürfen. 59 Demnach kann der Inhaber des Urheberrechts an einem Computerprogramm nicht unter Berufung auf den Lizenzvertrag verhindern, dass die Person, die diese Lizenz erhalten hat, die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze ermittelt, wenn sie die Handlungen vornimmt, die ihr die Lizenz gestattet, sowie die Handlungen zum Laden und Ablaufen, die für die Benutzung des Computerprogramms erforderlich sind, und unter der Voraussetzung, dass diese Person die Ausschließlichkeitsrechte des Rechtsinhabers an diesem Programm nicht verletzt. 60 Hinsichtlich der letztgenannten Voraussetzung stellt Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 91/250, der die Dekompilierung betrifft, nämlich klar, dass diese nicht erlaubt, dass die im Rahmen ihrer Anwendung gewonnenen Informationen für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im Wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für irgendwelche anderen, das Urheberrecht verletzenden Handlungen verwendet werden. 61 Somit kann das Urheberrecht an dem Computerprogramm nicht verletzt werden, wenn wie im vorliegenden Fall der rechtmäßige Erwerber der Lizenz keinen Zugang zum Quellcode des von der Lizenz erfassten Computerprogramms hatte, sondern sich darauf beschränkt hat, dieses Programm zu untersuchen, zu beobachten und zu testen, um seine Funktionalität in einem zweiten Programm zu vervielfältigen. 62 Unter diesen Umständen ist auf die Fragen 6 und 7 zu antworten, dass Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 91/250 dahin auszulegen ist, dass die Person, die im Besitz einer lizenzierten Kopie eines Computerprogramms ist, das Funktionieren dieses Programms, ohne die Genehmigung des Urheberrechtsinhabers einholen zu müssen, beobachten, untersuchen oder testen kann, um die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn sie von dieser Lizenz umfasste Handlungen sowie Handlungen zum Laden und Ablaufen vornimmt, die für die Benutzung des Computerprogramms erforderlich sind, und unter der Voraussetzung, dass diese Person die Ausschließlichkeitsrechte des Inhabers des Urheberrechts an diesem Programm nicht verletzt. u den Fragen 8 und 9 63 Mit diesen Fragen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass die in einem Computerprogramm oder in einem Benutzerhandbuch für dieses Programm erfolgte Vervielfältigung bestimmter Elemente, die in dem urheberrechtlich geschützten Benutzerhandbuch für ein anderes Computerprogramm beschrieben werden, eine Verletzung des Urheberrechts an dem letztgenannten Handbuch darstellt. 64 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass das Benutzerhandbuch für das Computerprogramm von SAS Institute ein im Sinne der Richtlinie 2001/29 geschütztes literarisches Werk ist. 65 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die verschiedenen Teile eines Werkes unter der Voraussetzung, dass sie bestimmte Elemente enthalten, die die eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers zum Ausdruck bringen, nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 geschützt sind (Urteil vom 16. Juli 2009, Infopaq International, C-5/08, Slg. 2009, I-6569, Randnr. 39). 66 Im vorliegenden Fall bestehen die Schlüsselwörter, die Syntax, die Befehle und die Kombinationen von Befehlen, die Optionen, die Voreinstellungen und die Wiederholungen aus Wörtern, Zahlen oder mathematischen Konzepten, die einzeln betrachtet keine geistige Schöpfung des Urhebers des Computerprogramms sind. 67 Erst mit Hilfe der Auswahl, der Anordnung und der Kombination dieser Wörter, Zahlen oder mathematischen Konzepte vermag der Urheber seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen und zu einem Ergebnis – dem Benutzerhandbuch für das Computerprogramm – zu gelangen, das eine geistige Schöpfung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil Infopaq International, Randnr. 45). 68 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Vervielfältigung dieser Elemente die Vervielfältigung des Ausdrucks der eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers des Benutzerhandbuchs für das im Ausgangsverfahren fragliche Computerprogramm darstellt. 69 Dabei muss die Prüfung der Vervielfältigung dieser Elemente des Benutzerhandbuchs für ein Computerprogramm anhand der Richtlinie 2001/29 unabhängig davon, ob es sich um die Erstellung eines zweiten Programms oder die Ausarbeitung des Benutzerhandbuchs für dieses zweite Programm handelt, die Gleiche sein. 70 Folglich ist nach alledem auf die Fragen 8 und 9 zu antworten, dass Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass die in einem Computerprogramm oder in einem Benutzerhandbuch für dieses Programm erfolgte Vervielfältigung bestimmter Elemente, die in dem urheberrechtlich geschützten Benutzerhandbuch eines anderen Computerprogramms beschrieben werden, eine Verletzung des Urheberrechts an dem letztgenannten Handbuch darstellen kann, sofern – was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist – diese Vervielfältigung die eigene geistige Schöpfung des Urhebers des urheberrechtlich geschützten Benutzerhandbuchs für das Computerprogramm zum Ausdruck bringt. Kosten 71 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:
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