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Urheberrechtsschutz
- Webdesign
- Wettbewerbsverstöße
LG Frankfurt am Main v. 20.02.2008: Die Vermutung der Urheberschaft gemäß § 10 Abs. 1 UrhG kann auf einen Copyright-Vermerk gestützt werden, sofern dieser Vermerk eine natürliche Person - zumindest auch - namentlich angibt. Die Vermutungsregelung in § 10 Abs. 1 UrhG knüpft vom Wortlaut her allerdings an ein erschienenes Werk an. Im Wege der richtlinienkonformen Auslegung ist jedoch § 10 Abs. 1 UrhG auch auf nicht erschienene Werke anzuwenden. Öffentlich ist eine Werkwiedergabe bereits dann, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Das ist bei einer Internetveröffentlichung der Fall.
Das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 20.02.2008 - 2-06 O 247/07) hat entschieden:
Die Vermutung der Urheberschaft gemäß § 10 Abs. 1 UrhG kann auf einen Copyright-Vermerk gestützt werden, sofern dieser Vermerk eine natürliche Person - zumindest auch - namentlich angibt. Die Vermutungsregelung in § 10 Abs. 1 UrhG knüpft vom Wortlaut her allerdings an ein erschienenes Werk an. Im Wege der richtlinienkonformen Auslegung ist jedoch § 10 Abs. 1 UrhG auch auf nicht erschienene Werke anzuwenden. Öffentlich ist eine Werkwiedergabe bereits dann, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Das ist bei einer Internetveröffentlichung der Fall.
Zum Sachverhalt: Der Kläger ist Inhaber einer Werbeagentur und betreibt die Homepage www.....de. Auf der Homepage werden u. a. Artikel über Schmuck und dessen Herstellung veröffentlicht. Auf Wunsch werden Texte für Vertragspartner geschrieben bzw. bereits geschriebene Texte zur Verfügung gestellt. Ob das Impressum einen Copyright-Vermerk zum streitgegenständlichen Zeitpunkt enthielt, war zwischen den Parteien streitig. Der Beklagte betreibt u. a. die Web-Seite www.....de. Ob auf dieser Seite Texte des Klägers veröffentlicht wurden, war ebenfalls zwischen den Parteien streitig.
Mit Schreiben vom 29.4.2007 machte der Kläger vorprozessual eine Schadensersatzforderung in Höhe von Eur. 12.800, basierend auf der unberechtigten Übernahme von 8.000 Wörtern, gegenüber dem Beklagten geltend, der diese zurückwies. Zudem erwirkte er vor der Kammer eine einstweilige Verfügung (2-06 O 243/07), mit welcher dem Beklagten aufgegeben wurde, die Veröffentlichung von Texten des Klägers zu unterlassen. Der Kläger hatte im dortigen Verfahren eidesstattlich versichert, Urheber der streitgegenständlichen Texte zu sein.
Der Kläger behauptete, der Beklagte habe in der Zeit vom 29.4.2007 bis zumindest 14.5.2007 auf der vom Beklagten betriebenen Homepage www.....de einen Text mit ungefähr 29.500 Wörtern nebst 26 integrierter Grafiken bzw. Fotos veröffentlicht. Er, der Kläger, sei Urheber der dort wiedergegebenen Texte. Seine Homepage sei auch zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung mit einem Copyright-Vermerk versehen gewesen. Dass er Urheber der Texte sei, ergebe sich u. a. aus seiner Nennung als Inhaber der Texte auf dem Archivserver der Deutschen Nationalbibliothek. Er habe den Umfang der Verletzungshandlung im April 2007 falsch eingeschätzt.
Er meinte, die Vermutungsregel des § 10 UrhG sei auf den Betreiber einer Web-Seite auszudehnen. Da der Beklagte §§ 19 a, 16 UrhG sowie § 13 UrhG verletzt habe, stünde ihm mindestens eine doppelte Lizenzgebühr zu. Vorbehalten bleibe eine Erweiterung auf den vierfachen Lizenzsatz im Wege der Übertragung der GEMA-Rechtsprechung auf private Verletzte sowie einer Übertragung der Berechnung der Geldentschädigung in Angelegenheiten des Presserechts.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn Eur. 48.760 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.8.2007 zu zahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Er behauptete, die fraglichen Texte von der Web-Seite www.....com, die auf die Seite www.....com weiterleite, heruntergeladen zu haben. Die Seite www.....com existiere jedenfalls seit Anfang 2007; ihre Daten seien letztmals am 3.8.2007 aktualisiert worden. Er habe die Texte nicht veröffentlicht, sondern allein in eine ... namens ... eingestellt; auf legalem Weg - insbesondere über den Link www.....de - seien sie nicht einsehbar gewesen. Die ... habe den Sinn gehabt, die Platzierung von www.....de bei google zu verbessern. Aufgrund eines "Fehlers" sei der Ordner kurzfristig dem google-Index hinzugefügt worden. Er habe keine Bilder bzw. Grafiken auf seiner internen Seite gespeichert. Der Kläger habe erst nach der angeblichen Verletzungshandlungen einen Copyright-Vermerk aufgenommen. Nicht substanziiert dargelegt sei ein kommerzielles Interesse des Klägers an den Daten. Der Kläger gebe selbst an, dass lediglich 487 Wörter übereinstimmten.
Er meinte, der Ansatz von Eur. 30 pro Grafik bzw. Foto und Eur. 0,8 pro Wort sei überzogen. Die veröffentlichten Daten hätten keinen Marktwert, soweit sie in der hier vorliegenden Form im Internet präsentiert würden.
Der Kläger erwiderte, dass die vom Beklagten genannte Webseite www.....com zum Zeitpunkt des behaupteten Rechtsverstoßes nicht aktiv gewesen sei, sondern erst seit dem 10.6.2007. Auf den vom Beklagten genannten Seiten Dritten hätten sich auch die Grafiken nicht befunden, die der Beklagte auf seine Homepage kopiert habe. Er habe 0,8 Euro pro Wort für bereits erstellte Texte gemäß Rechnung vom 7.2.2006 erzielen können; für neue Texte habe er mindestens 0,8 Eur berechnen können. Eine Textseite könne zudem mit einem Musikwerk gemäß den Vergütungssätzen VR W 2 der GEMA verglichen werden, so dass der Ansatz von Eur. 50 pro Werk (entsprechend ca. einer Textseite) angemessen sei.
Die Klage war dem Grunde nach voll, der Höhe nach nur teilweise erfolgreich.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die Klage ist teilweise begründet. Dem Kläger steht dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 1 S. 1 letzter Hs. UrhG zu; der Höhe nach hat die Klage indes nur in Höhe von Eur. 8.980 Erfolg. Im Übrigen war sie abzuweisen.
Soweit der Beklagte die Urheberschaft des Klägers an den Texten bestritten hat, wird diese vorliegend nach § 10 Abs. 1 UrhG jedenfalls vermutet. Dabei kann offenbleiben, ob das auf Zeugen basierende Beweisangebot des Klägers für die Urheberschaft an den Texten im Schriftsatz vom 6.7.2007 hinreichend konkret ist. Auf die im Verfahren der einstweiligen Verfügung abgegebene eidesstattliche Versicherung, die zum Vollbeweis grundsätzlich nicht geeignet ist, sowie den vom Kläger angeführte "Link" der Deutschen Nationalbibliothek, der keine eigenständigen Informationen enthält, sondern direkt zur Homepage des Klägers führt, kommt es ebenfalls nicht an; gleiches gilt für den unsubstanziierten Verweis auf eigene Archivurkunden bzw. den Datenbestand seines Computers.
Die Vermutung der Urheberschaft gemäß § 10 Abs. 1 UrhG kann auf einen Copyright-Vermerk gestützt werden, sofern dieser Vermerk eine natürliche Person - zumindest auch - namentlich angibt (vgl. Dreier/Schulze, 2. Aufl., § 10 Rd. 13). Dies ist hier der Fall. Der Copyright-Vermerk weist die ... aus (Bl. 132). Dabei handelt es sich um das einzelkaufmännische Gewerbe des Klägers, der alleiniger Inhaber und Betreiber ist. Insoweit liegt lediglich eine andere Namensgebung vor, die im Ergebnis auf eine natürliche Person - den Kläger - verweist.
Aus den vorliegenden Ausdrucken der Internetseiten des Klägers ergibt sich auch, dass die Homepage des Klägers zum Zeitpunkt der behaupteten Verletzungshandlung einen Copyright-Vermerk enthielt. Sowohl aus dem Ausdruck der Homepage vom 17.7.2007 als auch vom 5.5.2007 (Anlage B 8) ergibt sich ein Copyright-Vermerk (Bl. 132). Ohne Bedeutung ist insoweit, ob die ausdrückliche Überschrift "Urheberrecht", wie beim Ausdruck vom 17.7.2007, bereits im Mai 2007 vorhanden war. Soweit der Beklagte auf einen DVD verwiesen hat, der der Stand des klägerischen Internetauftritts vom 5.5.2007 zu entnehmen sei, kommt es auf die fehlende Vorlage dieser DVD nicht an, da sich aus dem eigenen Ausdruck des Beklagten (Anlage B 8) das Vorhandensein des Copyright-Vermerks ergibt. Die Vermutungsregelung in § 10 Abs. 1 UrhG knüpft vom Wortlaut her allerdings an ein erschienenes Werk an. Gemäß § 6 Abs. 2 UrhG ist ein Werk erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke öffentlich angeboten oder in den Verkehr gebracht werden. Es geht um eine "Verkörperung" des Werkes i. S. d. § 15 Abs. 1 UrhG, die den unkörperlichen Wiedergabeformen nach § 15 Abs. 2 UrhG fehlt. Die hier im Streit stehende Wiedergabeform im Internet unterfällt gemäß §§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 19 a UrhG dem unkörperlichen Bereich.
Im Wege der richtlinienkonformen Auslegung ist jedoch nach Einschätzung der Kammer § 10 Abs. 1 UrhG auch auf nicht erschienene Werke anzuwenden (vgl. auch Dreier/Schulze-Schulkze, 2. Aufl., UrhG, § 10 Rd. 1, 6 a; allgemein im Hinblick auf online-Veröffentlichungen schon Möhring/Nicolini, 2. Aufl., § 10 Rd. 5; unter Bezugnahme schon auf Art. 15 der revidierten Übereinkunft Fromm/Nordermann, 9. Aufl., § 10 Rd. 5). Gemäß Art. 5 der EU-Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Richtlinie 2004/48/EG vom 29.4.2004) ist das Erscheinen des Werkes unerheblich. Es genügt, wenn der Name des Urhebers in üblicher Weise auf dem Werkstück angegeben ist. Da diese Richtlinie bis Ende April 2006 umzusetzen war, eine entsprechende Änderung des § 10 UrhG jedoch weder dem sogenannten ersten Korb (BGBl. I 2003, S. 1774 ff) noch dem zweiten Korb (BGBl. I 2007, S. 2513 ff) zur Änderung des Urhebergesetzes zu entnehmen ist (und offen ist, ob und mit welchem Inhalt ein sogenannter dritter Korb verabschiedet werden wird), sind die nationalen Gerichte nunmehr nach Ablauf der Umsetzungsfrist gehalten, die nationalen Normen vor dem Hintergrund dieser Richtlinie auszulegen. Die Bedeutung der bei Erlass des § 10 Abs. 1 UrhG vom nationalen Gesetzgeber gegebenen Begründung wird durch die Fortentwicklung der europäischen Normgebung - in Reaktion auf die technischen Neuerungen - relativiert (anders: Wandtke/Bullinger, 1. Aufl., UrhG, § 10 Rd. 20). Im Wege der Auslegung sind nunmehr in den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 UrhG auch Erscheinungsformen des § 15 Abs. 2 UrhG mit einzubeziehen.
Selbst wenn man die Vermutungswirkung des § 10 Abs. 1 UrhG nicht auf nichtkörperliche Werke erstrecken wollte, wäre zumindest dem Copyright-Vermerk die Wirkung einer Beweiserleichterung beizumessen, die in den Wirkungen einer Vermutungswirkung gleichkäme, sofern der Beklagte - wie hier - nicht konkretisiert, wer sonst Urheber der streitgegenständlichen Werke sein soll (vgl. Wandtke/Bullinger, UrhG, § 10 Rd. 17).
Der Beklagte hat die streitgegenständlichen Daten auch öffentlich zugänglich gemacht i. S. d. § 15 Abs. 2 i. V. m. § 19 a UrhG. Öffentlich ist eine Werkwiedergabe bereits dann, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Dies ist im Einzelfall zu entscheiden (Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 19 a Rd. 7).
Ob bereits ein erster Anschein dafür spricht, dass die Daten des Beklagten öffentlich zugänglich gemacht wurden, da der Kläger sie einsehen konnte, kann dahinstehen. Jedenfalls folgt aus dem eigenen Vortrag des Beklagten, dass diese Daten - zumindest für einen gewissen Zeitraum - öffentlich zugänglich waren. Der Beklagte führte aus, die streitgegenständlichen Daten auf einer sogenannten Mülldatei gespeichert zu haben. Sinn der Mülldatei sei es gewesen, die Platzierung seiner Homepage zu verbessern, indem sie von der google-Indexierugssuche erfasst wird. Mit der google-Indexierungssuche sei jedoch nicht die öffentliche Zugänglichkeit verbunden. Lediglich durch einen "Fehler" sei der Ordner kurzfristig dem google-Index hinzugefügt worden. Der google-Index führt jedoch dazu, dass jeder Nutzer von google die dort erfassten Texte aufrufen kann. Damit war der Ordner - jedenfalls kurzfristig - öffentlich zugänglich. Ob die Hinzufügung zu dem google-Index durch einen Fehler geschah oder nicht, ist für die Frage der Veröffentlichung unerheblich.
Der Beklagte handelte auch schuldhaft. Die Voraussetzungen für ein vorsätzliches Verhalten konnte der Kläger allerdings nicht nachweisen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob aus dem Vortrag des Klägers, wonach der Beklagte auch Grafiken verwendet habe, die nur auf seiner Homepage einsehbar gewesen seien, hinreichend sicher folgt, dass der Beklagten die Seiten direkt vom Kläger kopiert hat. Jedenfalls konnte der Kläger nicht nachweisen, dass der Beklagte die öffentliche Zugänglichkeit vorsätzlich herbeigeführt hat, soweit der Beklagte selbst auf einen "Fehler" verwiesen hat. Das Verhalten des Beklagten unterfällt jedoch dem Bereich der Fahrlässigkeit. Diese liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wird. Fahrlässig handelt demnach, wer die Rechtsverletzung bei Anspannung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können (Dreier/Schulze, 2. Aufl., § 97 Rd. 57). An das Maß der Sorgfalt werden strenge Anforderungen gestellt. Wer einen fremden urheberrechtlich geschützten Gegenstand nutzen will, muss sich grundsätzlich über den Umfang seiner Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen. Insoweit besteht eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht. Grundsätzlich kann nicht darauf vertraut werden, dass alle frei zugänglichen Daten aus dem Internet ohne Verletzung von Urheberrechten genutzt werden dürfen. Gerade da im Internet ein häufig leichtfertiger Umgang mit Urheberrechten zu beobachten ist, kann nicht unterstellt werden, dass jeder Inhaber einer Homepage zur Nutzung der dort wiedergegebenen Texte berechtigt bzw. eine Weiternutzung gestattet ist. Auf den fehlenden Einbau von Schutzmechanismen kommt es dabei nicht an.
Der Vortrag des Beklagten, dass allein aufgrund eines "Fehlers" die Seiten über den google-Index auffindbar gewesen seien, lässt den Vorwurf fahrlässigen Verhaltens nicht entfallen. Da der Beklagte unstreitig die Texte jedenfalls verwendet hat, damit sie in die google-Indexierungssuche Eingang finden, hätte es näherer Darlegungen bedurft, was konkret für ein "Fehler" vorgelegen hat und welcher Sphäre er zuzuordnen ist, um Rückschlüsse zu ermöglichen, dass der Beklagte trotz allem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zur Vermeidung eines derartigen Fehlers eingehalten hat. Derartiger Vortrag fehlt.
Der Kläger berechnet den Schaden im Wege der Lizenzanalogie. Maßgeblich ist damit, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hatte, wenn beide Vertragspartner die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (vgl. Dreier/Schulze-Dreier, 2. Aufl., § 97 Rd. 61). Dabei kann die angemessene Vergütung durch Bezugnahme auf konkret vertraglich ausgehandelte Vergütungen bestimmt werden oder durch Bezugnahme auf bestehende Tarifwerke (ebenda Rd. 63). Der Kläger hat zunächst konkret vertraglich ausgehandelte Vergütungen herangezogen. Maßgeblich sind hier nur die Vergütungen, die sich auf die Überlassung bereits erstellter Texte beziehen. Insoweit liegt allein Anlage K 3 vor.
Die dortige Rechnung befasst sich mit der Überlassung von Wörtern "zur Verwendung auf Ihrer Website". Die als Anlage K 4 eingereichte Rechnung bezieht sich dagegen auf für den Kunden neu erstellte Texte, so dass sie zum Nachweis der Üblichkeit für die Überlassung vorhandener Texte ungeeignet ist. Nach Ansicht der Kammer genügt der Verweis auf eine einzige Rechnung allerdings nicht zum Beleg, dass der Kläger üblicherweise das hier beanspruchte Entgelt erzielen konnte.
Notwendig wäre vielmehr die Vorlage mehrerer Lizenzverträge über vergleichbare Werke gewesen (vgl. Dreier/Schulze, § 97 Rd. 64), um die Möglichkeit, dass ein "Ausrutscher" vorliegt, auszuschalten. Dies gilt hier auch deshalb, da die vorgelegte Rechnung über zwei Jahre alt ist. Auf die vom Beklagten in Zweifel gestellte Echtheit der Rechnung gemäß Anlage K 3 kommt es demnach nicht an.
Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 28.1.2008 weitere Rechnungen zum Nachweis der Vergütungshöhe vorgelegt hat, ist dieser Vortrag als verspätet zurückzuweisen. Der dem Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 23.1.2008 eingeräumte Schriftsatznachlass gemäß § 283 ZPO bezog sich allein auf die Möglichkeit, zu Äußerungen des Beklagten innerhalb des Schriftsatzes vom 18.1.2008 Stellung zu nehmen, der dem Kläger weniger als eine Woche vor der Verhandlung zugegangen war. Ein Schriftsatznachlass ermöglicht jedoch nicht die Einführung neuen Sachvortrags, zu dem die Gegenseite nicht Stellung nehmen konnte, da andernfalls das gesamte System der Verspätungsregeln nach §§ 272282, 296 ZPO unterlaufen würde.
Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass die Rechnung vom 28.9.2004 (Anlage K 4 neu, Bl. 176) einen Pauschalbetrag ausweist, der keine Rückschlüsse auf einen Satz von 0,8 Euro pro Wort rechtfertigt. Der Rechnung vom 8.9.2004 ist zwar der angegebene Satz zu entnehmen, sie datiert jedoch bereits beinah vier Jahre zurück (Anlage K 3 neu, Bl. 174), so dass fraglich erscheint, ob sie zum Nachweis - zusammen mit der bereits vorgelegten Rechnung Anlage K 3 (alt) - einer im Verletzungszeitraum bestehenden vertraglichen Übung ausreichen würde.
Soweit die Vergütungshöhe auch durch bestehende Tarifwerke bestimmt werden kann, existieren für die Überlassung von Texten - im Internet - keine derartigen Werke. Die VG Wort vergütet in Abhängigkeit zum Jahresvolumen der veröffentlichten Texte. Fixe Tarifsätze pro Wort existieren nicht. Ein unmittelbarer Rückgriff auf Vergütungssätze der GEMA für Musikwerke scheidet aus, da diese Vergütungssätze sich auf die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires (d. h. Musik i. w. S.) beziehen. Die Kammer geht jedoch davon aus, dass eine entsprechende Heranziehung der von der GEMA aufgestellten Vergütungssätze "VRW 2", die die Verwendung von Werken des GEMA-Repertoires in Websites mit ecommerce regeln, zur Bewertung eine einfachen Lizenz sachgerecht ist (vgl. auch OLG Frankfurt am Main, MMR 2004, 476; dort ging es um die Übernahme von juristischen Fachbeiträgen auf einer Homepage).
Mangels näheren Vortrags hält die Kammer hier den Vergütungssatz VR-W 2 Ziff. III Nr. 2.1. für angemessen, der sich auf die Vergütung von "Waren oder Dienstleistungen aller Art" bezieht. Er weist einen Betrag von Eur. 50 pro Werk aus. Die zu beurteilenden Werke bestehen aus eigenständigen Wortdateien, die Sachinformation in komprimierter Form enthalten und damit dem Bereich der Fachtexte mit entsprechender Wertigkeit zugeordnet werden können. Vom Umfang her nehmen die Texte im Durchschnitt ca. eine DIN A 4 Seite ein, sofern sie ausgedruckt werden.
Da der Kläger selbst Eur. 50 pro Werk angegeben und keiner näheren Angaben zum Zeitumfang gemacht hat, geht die Kammer davon aus, dass lediglich Nutzungsentgelt für einen Monat anzusetzen ist (vgl. VR-W 2 ziff. III Nr. 2.1.). Der Kläger gibt lediglich an, dass die Texte "mindestens" im Zeitraum von knapp einem Monat über die Web-Seite des Beklagten veröffentlicht wurden. Weitergehende Nutzungsabsichten des Beklagten sind nicht vorgetragen worden. langfristige Nutzungsbedürfnisse nicht ersichtlich sind.
Da die Dateien ohne Urhebernennung übernommen wurden, liegt zugleich eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts gemäß § 13 UrhG vor, die eine Verdoppelung der Lizenz rechtfertigt (vgl. Dreier/Schulze, 2. Aufl., § 13 Rd. 35; OLG Frankfurt am Main, GRUR 1989, 203, 205). Pro Werk sind damit Eur. 100 anzusetzen. Soweit der Kläger weitere Erhöhungen (u. a. im Wege der entsprechenden Anwendung des GEMA-Verletzerzuschlags) in den Raum gestellt hat, sind diese nicht eingeklagt worden. Ihre Berechtigung kann mithin hier dahinstehen.
Soweit der Kläger angegeben hat, dass es sich um "rund" 100 Werke handele, zählt die Kammer 82 Werke unter Berücksichtigung der abgedruckten Web-Adressen. Es ergibt sich damit ein Betrag von Eur. 8.200.
Für die zudem eingeklagten 26 "Grafiken und Fotos" kann der Kläger Schadensersatz in Höhe von Eur. 780 verlangen.
Es handelt sich konkret um acht Fotos und 18 Grafiken. Soweit der Beklagte bestritten hat, Grafiken und Fotos übernommen zu haben, ist dem vom Kläger vorgelegten Ausdruck des Internetauftrittes des Beklagten gemäß Bl. 2 bis 82 d. A. zu entnehmen, dass auch Grafiken und Fotos mit der entsprechenden Web-Adresse des Beklagten (www.... Bl. 15, 16, 23, 24, 39, 40) aufrufbar waren. Soweit hier die Angabe der eigenen Web-Adresse des Klägers fehlt, gilt infolge des Copyright-Vermerks wiederum die Vermutung der Urheberschaft für den Kläger gemäß § 10 Abs. 1 UrhG.
Für die 18 Grafiken hält die Kammer einen Schadensersatzanspruch in Höhe von Eur. 540 für angemessen, wobei im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) Eur. 30 pro Grafik angesetzt werden. Die Kammer legt dabei maßgeblich den eigenen Vortrag des Klägers zugrunde. Dieser hatte zunächst in der Klageschrift Grafiken und Fotos gleichgesetzt und gleichermaßen Eur. 30 angesetzt. Der als Anlage K 4 eingeführten Rechnung vom 16.11.2007 lässt sich entnehmen, dass der Kläger für die "Erstellung von Bildansichtsseiten" bzw. die "Erstellung von Bildbetrachtungsseiten" ebenfalls Eur. 30 pauschal berechnet hat (Bl. 152). Auch wenn es sich hier wiederum nur um eine Rechnung handelt, kommt ihr doch insoweit Indizwirkung zu, als dort Eur. 30 für die Neuerstellung ganzer Seiten für angemessen erachtet wurden und hier der Abdruck bereits erstellter Grafiken zu bewerten ist, deren Ausmaße einen Bruchteil einer Seite ausmachen. Eine Gleichsetzung der Grafiken mit einem Werk im Sinne der Vergütungssätze der GEMA (Vergütungssätze VR-W 2) erscheint nach Ansicht der Kammer nicht sachgerecht, da ein eigenständiges - einem GEMA-Werk vergleichbares - "Werk" nicht nur durch eine dateimäßige Abgeschlossenheit gekennzeichnet wird, sondern auch eine bestimmte eigenständige Werkgröße und Bedeutung. Insoweit besteht zwischen der Erstellung eines komprimierten Sachtextes über ca. eine DIN A 4 Seite und der Fertigung einer Grafik, die in ausgedruckter Form ca. die Ausmaße von 2 cm mal 2 cm einnimmt und weder hinsichtlich der Zeichnungstechnik noch des Aussagegehalts in besonderer Form hervorsticht, keine Vergleichbarkeit. Vielmehr kommt den Grafiken gegenüber dem Text offensichtlich untergeordnete Bedeutung zu. Sie dienen der Veranschaulichung des Textes, ergänzen diesen, ohne eine Gleichrangigkeit zu erhalten.
Soweit Honorarrichtlinien des Bundes deutscher Grafik bestehen, können diese hier nicht herangezogen werden, da der Kläger seinem eigenen Vortrag nach nicht in die Berufsgruppe der Grafik-Designer fällt.
Für die acht Fotos stehen dem Kläger Eur. 240 zu, wobei die Kammer - wie bei den Grafiken - von einem Schadensersatzanspruch in Höhe einer fiktiven Lizenz von Eur. 30 pro Bild ausgeht. Dies entspricht dem auch anfänglich eingeklagten Betrag. Ob die Angabe des Klägervertreters im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 23.1.2008, wonach für Grafiken nunmehr Eur. 50 verlangt werden, auch auf die Fotos bezogen war, kann dabei dahinstehen. Wie bereits im Rahmen der Bestimmung des Lizenzsatzes für die Grafiken ausgeführt, erfüllt das Bildmaterialunabhängig, ob es den Charakter einer Grafik oder eines Fotos hat - ersichtlich nur ergänzende, erläuternde Funktionen innerhalb der Fachtexte. Die Fotos haben damit nicht das gleiche Gewicht wie die als eigenständige Werke einzuordnenden Texte und sind auch in künstlerischer Weise nicht von besonderer Bedeutung.
Der Ansatz von Eur. 30 pro Bild liegt im unteren Bereich der - mit heranzuziehenden - Sätze der "Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM)" (vgl. LG Berlin GRUR -RR 2003, 97, 98) und erscheint auch insoweit angemessen.
Für acht Fotos ergibt sich damit ein Betrag von Eur. 240. ..."
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