Wenn der Betreiber einer Internetseite im für den Benutzer nicht ohne weiteres sichtbaren Quelltext ein fremdes Kennzeichen als Suchwort verwendet, um auf diese Weise die Trefferhäufigkeit seines lnternetauftritts zu erhöhen (Metatag), dann stellt dies eine kennzeichenmäßige Benutzung dar. Die Nutzung ist unzulässig, wenn es sich bei dem verwendeten Metatag um einen hinreichend unterscheidungskräftigen Bestandteil einer Firma handelt, der seiner Art nach und im Vergleich zu den übrigen, rein beschreibenden Firmenbestandteilen geeignet ist, im Verkehr als. schlagwortartiger Hinweis auf das unternehmen verwendet zu werden. |
"Versicherungsvergleich, Versicherung, Versicherungen, Krankenversicherung, Versicherungsvergleiche, Versicherungsmakler, Versicherer, Versicherungsgesellschaft, Versicherungsschutz, Versicherungsvergleich, Versicherungsanalyse, neutral, unabhängig, freier Versicherungsmakler, Computervergleich, [Nachname des Beklagten zu 2], Impuls" |
im lnternet Versicherungen, Dienstleistungen zur Vermittlung, Bewerbung oder Vergleich von Versicherungen unter dem Wort „Impuls" in Form des Domainnamens „impuls-private-krankenversicherung-im-vergeich.de" und in Form einer isolierten Überschrift wie oben wiedergegeben - anzubieten, |
es den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, das Wort ,,lmpuls" im HTML-Code von Internetseiten zu verwenden, auf denen Dienstleistungen zur Vermittlung, Bewerbung oder zum Vergleich von Versicherungen angeboten werden. |