Verwendet ein Händler zu Werbezwecken eine fremde Marke als Metatag im HTML-Code oder in "Weiß-auf-Weiß-Schrift", kann er sich nur dann auf die Erschöpfung der Rechte aus der Marke berufen, wenn sich die Werbung auf konkrete Originalprodukte dieser Marke bezieht (im Anschluss an BGH, 18. Mai 2006, I ZR 183/03, BGHZ 168, 28 - Impuls) - (AIDOL) |
im geschäftlichen Verkehr, insbesondere im Internet, die Bezeichnung "AIDOL" zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, insbesondere die Bezeichnung als Metatag im HTML-Code für Internet-Seiten "www.h.-s.de", "www.h.-o.de" oder "www.s.-d.com", auch in Verbindung mit Subdomains zu benutzen. |
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken, insbesondere im Internet, die Bezeichnung "Aidol" zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, insbesondere die Bezeichnung "Aidol" als Metatag im HTML-Code für Internet-Seiten "www.h.-s.de", "www.h.-o.de" auch in Verbindung mit Subdomains zu benutzen. |
im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "AIDOL" - in welcher Schreibweise auch immer - als Metatag im HTML-Code und/oder in der Benutzungsform als "Weiß-auf-Weiß-Schrift" für ihre Internet-Seiten, insbesondere für die Seiten "www.h.-s.de", "www.h.-o.de" und/oder "www.s.-d.com", auch in Verbindung mit Subdomains zu benutzen. |