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Zu viel Scrollen zum Impressum oder zu Preisangaben

Scrollen zu notwendigen Informationen - Scrollfenster




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Scrollfenster



Einleitung:


Zeichnen sich Internetangebote durch zu umfangreiche Seitengestaltung aus, sodass der Benutzer gezwungen ist, zu den ihn interessierenden Informationen erst durch umständliches Scrollen oder vielfaches Klicken zu gelangen, dann wird gegen das für Teledienste und Fernabsatzgeschäfte bestehende Gebot verstoßen, dass alle für Verbraucher wichtigen Informationen jederzeit sichtbar, leicht erreichbar und ständig verfügbar sein müssen.

Webdesigner müssen dies unbedingt beachten, da eine unübersichtliche Gestaltung einer Webseite demjenigen, der sie dann online benutzt, leicht eine Abmahnung einbringen kann.




Das Gebot leichter Erreichbarkeit gilt insbesondere auch für die Anbieterkennzeichnungen, von denen der Verbraucher erwartet, sie unter der Bezeichnung "Impressum" oder "Kontakt" zu finden, sowie für die Preisangaben.

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Allgemeines:


Webdesign

Impressum

Preisangaben

OLG Hamburg v. 20.11.2002:
Die erforderlichen Anbieterkennzeichnungen durch ein Impressum eines Anbieters von Telediensten sind leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar dem Nutzer zugänglich zu machen. Die Führung dieser Angaben unter dem Begriff "Backstage" und die weitergehende Anordnung in der Weise, dass der Nutzer den Hinweis "Impressum" auf der rechten Bildschirmseite bei einer Auflösung von 800x600 Pixeln erst nach vorherigem Scrollen vollständig lesen und die zugehörigen Angaben über die Antragsgegnerin erst nach Anklicken mehrerer Unterpunkte wahrnehmen kann, genügt nicht den Anforderungen des § 6 TDG. Bei dem Bereithalten von Telediensten hat sich im Verkehr die Bezeichnung "Kontakt" oder "Impressum" durchgesetzt, um den Nutzer auf die Angaben zur Person des Anbieters hinzuweisen.

OLG München v. 12.02.2004:
Die Platzierung des zu den Informationen gemäß § 6 Satz 1 TDG führenden Links "Impressum" am unteren Seitenende, der bei einer üblichen Bildschirmauflösung von 1024 x 768 Bildpunkten erst mittels Scrollens auf der vierten Bildschirmseite sichtbar wird, verstößt gegen die Erfordernisse der leichten Erkennbarkeit und der unmittelbaren Erreichbarkeit im Sinne von § 6 Satz 1 TDG. Die Informationen nach § 6 TDG müssen an gut wahrnehmbarer Stelle und ohne langes Suchen und jederzeit auffindbar sein. Leicht erkennbar im Sinne von § 6 TDG sind die Informationen, wenn die Möglichkeit einer einfachen und effektiven optischen Wahrnehmung besteht. Unmittelbare Erreichbarkeit im Sinne von § 6 Satz 1 TDG ist im Sinne einer Zugangsmöglichkeit ohne wesentliche Zwischenschritte zu verstehen.

OLG Brandenburg v. 13.06.2006:
Leicht erkennbar im Sinne von § 6 I TDG sind Informationen, wenn die Möglichkeit einer einfachen und effektiven optischen Wahrnehmung im Sinne einer Zugangsmöglichkeit ohne wesentliche Zwischenschritte gegeben ist. Das Impressum ist nicht leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten, wenn dem Verbraucher zur Erlangung der Informationen zugemutet wird, über mehrere Bildschirmseiten zu scrollen, um sodann auf einen Link zu klicken, der ihn auf eine Seite mit einem weiter anzuklickenden Link führt.

OLG Hamm v. 02.03.2010:
Es kommt nicht darauf an, ob unabhängig von der Länge der Angebotsseite die Angaben über die Mehrwertsteuer und die Versandkosten noch auf der Angebotsseite sich mehr oder weniger zufällig finden lassen. Entscheidend ist die direkte Zuordnung dieser Angaben zum Preis. Diese Zuordnung muss augenfällig sein, wie immer sie im Einzelfall auch ausgestellt sein mag. Das ist nicht der Fall, wenn die entsprechenden Angaben erst ganz zum Schluss auf der Angebotsseite, wo sie niemand mehr vermutet, erscheinen, insbesondere wenn der Verbraucher nur durch Scrollen dorthin gelangt.

OLG Bremen v. 05.10.2012:
Befinden sich bei einem Internet-Kaufangebot die wesentlichen Informationen bereits auf der ersten Seite und wird dem Kunden hier ermöglicht, durch Einloggen und nachfolgende Registrierung ("1-click ®") ohne Weiteres die Bestellung vorzunehmen, so ist der Hinweis auf das ihm zustehende Widerrufsrecht nicht ausreichend, wenn dieser erst auf einer weiteren Seite oder erst nach "Herunterscrollen" am Ende der Angebotsseite erscheint.

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Scrollfenster:


LG Potsdam v. 10.03.2005:
Auch wenn die Datenschutzerklärung in einem kleinen Fenster auf dem Anmeldebildschirm nur durch Scrollen zu lesen ist, kann von einer „informierten“ Einwilligung ausgegangen werden, wenn der Erklärungstext durch eine gesonderte Schaltfläche ausgedruckt werden kann, der Text an den Nutzer per E-Mail übermittelt wird und in einer weiteren E-Mail bestätigt werden muss.

OLG Frankfurt am Main v. 09.05.2007:
Die Darstellung der AGB und der Widerrufsbelehrung in einem kleinen Scrollfeld ist unzulässig, wenn der User auf Grund der geringen Größe des Scrollkastens jeweils nur einen sehr kleinen Teil des gesamten Belehrungstextes zur Kenntnis nehmen kann. Dadurch wird die Verständlichkeit der Belehrung selbst für den mit dem Scrollen vertrauten Nutzer in einer mit dem Gesetz nicht mehr zu vereinbarenden Weise beeinträchtigt. Es bleibt offen, ob bei einem größeren Scrollkasten eine andere Beurteilung geboten sein kann.

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