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Linktiefe - Zu viele Klicks um Erreichen der Anbieterkennzeichnung

Linktiefe - zu viele Klicks zum Erreichen der Anbieterkennzeichnung




Zeichnen sich Internetangebote durch einen zu komplizierten Seitenaufbau aus, sodass der Benutzer gezwungen ist, zu den ihn interessierenden Informationen erst durch mehr- bzw. sogar vielfaches Klicken oder umständliches Scrollen zu gelangen, dann wird gegen das für Teledienste und Fernabsatzgeschäfte bestehende Gebot verstoßen, dass alle für Verbraucher wichtigen Informationen jederzeit sichtbar, leicht erreichbar und ständig verfügbar sein müssen.



Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines



Einleitung:


Webdesigner müssen dies unbedingt beachten, da eine unübersichtliche Gestaltung einer Webseite demjenigen, der sie dann online benutzt, leicht eine Abmahnung einbringen kann.




Das Gebot leichter Erreichbarkeit gilt insbesondere auch für die Anbieterkennzeichnungen, von denen der Verbraucher erwartet, sie unter der Bezeichnung "Impressum" oder "Kontakt" zu finden, sowie für die Preisangaben.

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Allgemeines:


LG Düsseldorf v. 29.01.2003:
Die für geschäftsmäßige Telediensteanbieter geltenden allgemeinen Informationspflichten zwecks Ermöglichung einer schnellen elektronischen Kontaktaufnahme und unmittelbaren Kommunikation müssen so gestaltet sein, dass sie leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sind. Diesen Anforderungen wird nicht dadurch genügt, dass das Impressum erst auf einem dem Nutzer nicht ohne weiteres und schon gar nicht leicht erkennbaren Weg in mehreren Schritten durch Anklicken mehrerer Seiten endlich auf der vierten Website erreichbar ist.

OLG München v. 11.09.2003:
Unmittelbare Erreichbarkeit im Sinne von § 6 Satz 1 TDG, § 10 Abs. 2 Satz 1 MDStV ist im Sinne einer Zugangsmöglichkeit ohne wesentliche Zwischenschritte zu verstehen. Im Hinblick auf die Üblichkeit der Verwendung von Links beim Angebot von Tele- bzw. Mediendiensten im Internet und im Hinblick auf die Leichtigkeit, mit der Nutzer Links per Mausklick nachgehen können, sind die Informationen zur Anbieterkennzeichnung auch dann unmittelbar erreichbar, wenn zwei Mausklicks des Nutzers erforderlich sind, um zu den betreffenden Informationen zu gelangen.

OLG Hamburg v. 24.06.2004:
Bei einer Website mit Unterseiten müssen Betreiberhinweise im Sinne des § 6 TDG nicht auf jeder Unterseite wiederholt werden, sie sind „unmittelbar erreichbar“, wenn sie auf der Hauptseite stehen, auf die man mit einem „Klick“ gelangt oder zurückkehren kann.

LG Traunstein v. 18.05.2005:
Ein Verbraucher kann die Pflichtangaben (Impressum, Widerrufsmöglichkeit) nicht deshalb weniger leicht zur Kenntnis nehmen, weil sie nicht auf der ersten Seite vollständig ausgeführt sind, sondern diese erste Seite jeweils nur eine Rubrik "Angaben zum Verkäufer" und "Shop-Seiten, Shop-Bedingung" enthält, die angeklickt werden kann. Die Verteilung der Pflichtangaben auf weitere Seiten dient eher der Übersichtlichkeit, Klarheit und leichten Erkennbarkeit, da auf diese Weise eine durch Überfrachtung der "Mich-Seite" verursachte Unübersichtlichkeit vermieden wird.

BGH v. 20.07.2006:
Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die über zwei Links erreichbar ist (hier: die Links "Kontakt" und "Impressum"), kann den Voraussetzungen entsprechen, die an eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit i.S. von § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV zu stellen sind. Um den Anforderungen des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB an eine klare und verständliche Zurverfügungstellung der Informationen i.S. von § 1 Abs. 1 BGB-InfoV im Internet zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen.

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