Ein Verbraucher kann die Pflichtangaben (Impressum, Widerrufsmöglichkeit) nicht deshalb weniger leicht zur Kenntnis nehmen, weil sie nicht auf der ersten Seite vollständig ausgeführt sind, sondern diese erste Seite jeweils nur eine Rubrik "Angaben zum Verkäufer" und "Shop-Seiten, Shop-Bedingung" enthält, die angeklickt werden kann. Die Verteilung der Pflichtangaben auf weitere Seiten dient eher der Übersichtlichkeit, Klarheit und leichten Erkennbarkeit, da auf diese Weise eine durch Überfrachtung der "Mich-Seite" verursachte Unübersichtlichkeit vermieden wird
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im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs .für den Verkauf von Waren des Sortiments Verbraucher zur Abgabe von Bestellungen und/oder Angeboten über das Internet aufzufordern, wie über die Internetplattform ebay geschehen, ohne die Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags deutlich auf das Bestehen eines Widerrufsrechts nach § 355 I, II BGB hinzuweisen; im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs geschäftsmäßige Teledienste anzubieten, wie bei ebay unter dem Pseudonym "...." geschehen, ohne im Rahmen einer Anbieterkennung den vollständigen Namen des Inhabers der Unternehmung, Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme einschließlich der Adresse der elektronischen Post und die ladungsfähige Anschrift leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. |