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Landgericht Traunstein Urteil v. 18.05.2005 - 1 HK O 5016/04 - Verteilung der Pflichtangaben (Widerrufsrecht, Impressum) auf mehrere Seiten

LG Traunstein v. 18.05.2005: Zur Vermeidung der Überfrachtung der Startseite durch Verteilung der Pflichtangaben auf mehrere Einzelseiten


Das Landgericht Traunstein (Urt. v. 18.05.2005 - 1 HK O 5016/04) hat entschieden:

   Ein Verbraucher kann die Pflichtangaben (Impressum, Widerrufsmöglichkeit) nicht deshalb weniger leicht zur Kenntnis nehmen, weil sie nicht auf der ersten Seite vollständig ausgeführt sind, sondern diese erste Seite jeweils nur eine Rubrik "Angaben zum Verkäufer" und "Shop-Seiten, Shop-Bedingung" enthält, die angeklickt werden kann. Die Verteilung der Pflichtangaben auf weitere Seiten dient eher der Übersichtlichkeit, Klarheit und leichten Erkennbarkeit, da auf diese Weise eine durch Überfrachtung der "Mich-Seite" verursachte Unübersichtlichkeit vermieden wird

Siehe auch
Webseitengestaltung - Webdesign
und
Scrollen zu notwendigen Informationen - Scrollfenster

Zum Sachverhalt:


Auf Antrag der Klägerin hat das Landgericht Traunstein am 13.12.2004 im Wege der einstweiligen Verfügung bei Androhung von Ordnungsmitteln den Beklagten untersagt

   im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs .für den Verkauf von Waren des Sortiments Verbraucher zur Abgabe von Bestellungen und/oder Angeboten über das Internet aufzufordern, wie über die Internetplattform ebay geschehen, ohne die Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags deutlich auf das Bestehen eines Widerrufsrechts nach § 355 I, II BGB hinzuweisen;

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs geschäftsmäßige Teledienste anzubieten, wie bei ebay unter dem Pseudonym "...." geschehen, ohne im Rahmen einer Anbieterkennung den vollständigen Namen des Inhabers der Unternehmung, Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme einschließlich der Adresse der elektronischen Post und die ladungsfähige Anschrift leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.




Dagegen haben die Beklagen Widerspruch eingelegt und beantragt, die Verfügung aufzuheben.

Zur Begründung haben die Beklagten u. a. vortragen lassen, dass der Verbraucher den Internet-Angeboten der Beklagten sowohl eine ausreichende Anbieterkennung als auch einen Hinweis auf sein Widerrufsrecht in ausreichender Weise entnehmen könne. Klicke man auf der Seite ebay auf die Seite des Mitglieds " ... " unter dem die Beklagte zu 1) firmiere, finde man dort einen Link zum Shop dieses Mitglieds und zu einer "Mich-Seite". Auf der Mich-Seite finde man eine Kurzdarstellung nebst Impressum, aus der deutlich werde, dass es sich bei den Aktivitäten des Verkäufers auf ebay um solche einer GmbH, eben der Beklagten zu 1) handle.

Klicke man auf den Link "Besuchen Sie meinen Shop", findet der interessierte Kunde die Homepage des Shops der Beklagten zu 1) auf ebay. Unter dem Link "Informationen über den Verkäufer" - diese Terminologie sei ebay-typisch - gelange der ebay-Nutzer auch hier wieder auf die bereits dargebrachte "Mich-Seite" mit Impressum. Die "Mich-Seite" beinhalte ein vollständiges Impressum.

Von der Shop-Seite aus lassen sich nach Darstellung der Beklagten ferner die "Shop-Bedingungen" via Mausklick aufrufen. In diesen Shop-Bedingungen werde unter "Lieferbedingungen" klar, verständlich und vollständig auf das gesetzliche Widerrufsrecht hingewiesen.

Ihr Internet-Auftritt und ihre Internet-Werbung ist deshalb nach Auffassung der Beklagten gesetzeskonform, weshalb sie durch den- angegriffenen Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 13.12.2004 zu Unrecht untersagt worden sei.

Die Klägerin meint, dass die einstweilige Verfügung vom 13.12.2004 auf ihren Antrag zu Recht ergangen sei. Soweit die Beklagten darauf abstellten, dass sich auf der sogenannten "Mich-Seite" der Beklagten ein vollständiges Impressum befinde, treffe dies für den Zeitpunkt der Antragstellung bzw. Abmahnung am 25.11.2004 nicht zu.

Es könne insbesondere von dem Verbraucher nicht verlangt werden, dass er sich nach Aufruf eines Angebots zunächst auf die "Mich-Seite" der Beklagten begebe, diese nach Informationen durchsuche, jeden weiteren zur Verfügung gestellten Link anklicke, um die hierüber aufgerufenen Seiten nach den unternehmerischen Informationen zu durchsuchen. Der Unternehmer sei verpflichtet, die Informationen derart zur Verfügung zu stellen, dass sie vom Verbraucher eingesehen werden könnten und nicht dieser danach suchen müsste.

Die Beklagten seien auch nicht ihrer Verpflichtung nachgekommen, den Verbraucher auf der Angebotsseite auf das bestehende Widerrufsrecht hinzuweisen. Dabei genüge es nicht, wenn der Verbraucher durch den Unternehmer lediglich in die Lage versetzt werde, sich die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen irgendwo zu verschaffen.




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Traunstein vom 13.12.2004 war aufzuheben und der Verfügungsantrag war als unbegründet abzuweisen, da der streitgegenständliche Internet-Auftritt der Beklagten nicht wettbewerbswidrig im Sinne des § 4 Ziffer 11 UWG ist. Nach dieser Vorschrift verhält sich wettbewerbswidrig, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Nach Auffassung der Kammer erfüllt der streitgegenständliche Internet-Auftritt der Beklagten sowohl in Bezug auf die Pflichtangaben, als auch hinsichtlich der Pflicht zur Belehrung über ein Widerrufsrecht die gesetzlichen Anforderungen, wie sie etwa in §§ 312c, 355 BGB und § 6 Teledienstgesetz enthalten sind.

Die entscheidende Frage war, ob diese Pflichtangaben unmittelbar auf der "Mich-Seite" des Anbieters leicht erkennbar aufscheinen müssen, oder ob es ausreicht, dass diese Angaben durch jeweils einen Link zugänglich und ohne weiteres erkennbar gemacht werden können. Die Kammer vertritt letztere Auffassung, nach ihrer Auffassung kann ein Verbraucher diese Pflichtangaben nicht deshalb weniger leicht zur Kenntnis nehmen, weil sie nicht auf der ersten Seite vollständig ausgeführt sind, sondern diese erste Seite jeweils nur eine Rubrik "Angaben zum Verkäufer" und "Shop-Seiten, Shop-Bedingung" enthält, die angeklickt werden kann. Die Verteilung der Pflichtangaben auf weitere Seiten dient eher der Übersichtlichkeit, Klarheit und leichten Erkennbarkeit, da auf diese Weise eine durch Überfrachtung der "Mich-Seite" verursachte Unübersichtlichkeit vermieden wird. Zumindest konnte sich die Kammer nach Einsichtnahme der zum Verfügungsantrag eingereichten Anlagen nicht den Eindruck verschaffen, dass der Verbraucher die streitgegenständlichen Pflichtangaben bei der tatsächlich durch die Beklagten vorgenommenen Gestaltung ihres Internet-Auftritts nicht ohne weiteres wahrnehmen kann.



Es konnte unter diesen Umständen dahinstehen, ob nicht sogar die Notwendigkeit eines doppelten Links den Anforderungen an eine Anbieterkennzeichnung genügen kann. In der vorliegenden Weise ist die Anbieterkennzeichnung nach Meinung der Kammer jedenfalls für jeden Durchschnittsnutzer auch ohne besondere Fertigkeit leicht erkennbar.

Entsprechendes gilt für die Angaben zum Widerrufsrecht. Es genügt ein einziger Mausklick auf den Link "Shop-Bedingungen". Dort finden sich die Hinweise zum Widerrufsrecht unter der Überschrift "Lieferbedingungen". Zur Kenntnisnahme ist kein weiterer Klick erforderlich. Diese Gestaltung genügt also ebenfalls den Anforderungen des § 312c BGB i. V. m. § l BGB -Info-VO. ..."

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