1. |
Die Beklagte wird verurteilt, es ab dem 01.03.2022 zu unterlassen, die klagende Person bei der Anbahnung, dem Abschluss und der Abwicklung eines Dienstleistungs- oder Beförderungsvertrags dadurch zu diskriminieren, dass
a. |
die klagende Person bei der Nutzung von Angeboten der Beklagten zwingend eine Anrede als Herr oder Frau angeben muss und nicht eine geschlechtsneutrale Anrede auswählen kann,
|
b. |
die klagende Person bei der Ausstellung von Fahrkarten, Schreiben des Kundenservice, Rechnungen sowie begleitender Werbung und in der Verwaltung dafür gespeicherter personenbezogener Daten als Frau oder Herr bezeichnet wird.
|
|
2. |
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1. enthaltene Unterlassungsverpflichtung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, angedroht.
|
3. |
Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Person außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2020.
|
4. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
|
5. |
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien jeweils zur Hälfte zu tragen.
|
6. |
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die klagende Person jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,- EUR. Der klagenden Person wird ferner nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leist
|
1. |
die Beklagte zu verurteilen, an sie wegen einer Diskriminierung eine Entschädigung in Geld zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch den Betrag von 3.000,- EUR nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2020,
|
2. |
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, sie bei der Anbahnung, dem Abschluss und der Abwicklung eines Dienstleistungs- oder Beförderungsvertrags dadurch zu diskriminieren, dassa. die klagende Person bei der Nutzung von Angeboten der Beklagten zwingend eine Anrede als Herr oder Frau angeben muss und nicht eine geschlechtsneutrale Anrede auswählen kann,b. die klagende Person bei der Ausstellung von Fahrkarten, Schreiben des Kundenservice, Rechnungen sowie begleitender Werbung und in der Verwaltung dafür gespeicherter personenbezogener Daten als Frau oder Herr bezeichnet wird,und zur Erzwingung dieser Verpflichtungen ein angemessenes Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft oder aber Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten anzudrohen.
|
3. |
hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. und/oder dem Antrag zu 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen weiteren Betrag von 961,16 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.2020.
|