Wird versprochen, dass ein Webauftritt zu besonders günstigen Bedingungen (Selbstkostenpreis, weil die Seite als Referenz dienen soll) abgeschlossen und werden später die gleichen Kosten wie für andere Kunden auch berechnet, so liegt eine arglistige Täuschung vor, die zur Anfechtung des Webseitensystemvertrages berechtigt. |
die beklagte Partei zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2 068,74 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 1 854,84 € seit dem 18.09.2006, aus einem Betrag von 192,90 € seit dem 31.03.2007 sowie aus einem Betrag von 21,00 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen. |