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Schriftgröße und Lesbarkeit von diversen Angaben auf Printmedien und im Internet

Schriftgröße und Lesbarkeit von diversen Angaben auf Printmedien und im Internet




Gliederung:


-   Allgemeines



Allgemeines:


BGH v. 10.12.1986:
Die Pflichtangaben gemäß HeilMWerbG § 1 Abs 1 sind "erkennbar" im Sinne des HeilMWerbG § 4 Abs 4, wenn sie für einen normalsichtigen Betrachter unter normalen Sichtverhältnissen ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar sind. Diese Voraussetzung wird im Regelfall nur bei Verwendung einer Schrift erfüllt, deren Größe 6-Punkt nicht unterschreitet. Gleichwohl können besondere, die Deutlichkeit des Schriftbildes in seiner Gesamtheit fördernde Umstände die tatrichterliche Würdigung rechtfertigen, dass auch eine diese Grenze unterschreitende Schrift ausnahmsweise noch ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar ist.

BGH v. 13.05.1987:
Zu den Anforderungen, die daran zu stellen sind, dass die Pflichtangaben im Sinne des HeilMWerbG § 4 Abs 4 "gut lesbar" sein müssen und zur Bestimmung des Kreises der durchschnittlich normalsichtigen Leser, für die die Pflichtangaben gut lesbar sein müssen.

BGH v. 24.11.1988:
Zu den Anforderungen an die Lesbarkeit von Pflichtangaben im Sinne des HWG § 4 Abs 4 in der Anzeigenwerbung für Arzneimittel.

OLG Hamburg v. 01.02.2001:
Sind die Angaben der Chargennummern auf dem schmalen Tubenfalz der zum Teil farbigen Behältnisse eines Kosmetikprodukts in kleiner Schrift eingeprägt und nur mit erheblicher Mühe lesbar, liegt hierin ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß. Die angeblichen produktionstechnischen Notwendigkeiten bei der Herstellung und Befüllung der Kosmetiktuben entbinden den Hersteller jedenfalls nicht von der Einhaltung der Kosmetikverordnung, bei der es sich um die Umsetzung der Kosmetik-Richtlinie der EG in nationales Recht handelt.

KG Berlin v. 11.02.2011:
Der gänzlich fehlenden Fundstellenangabe bei einer Werbung mit Testergebnissen ist eine nicht ausreichend deutlich lesbare gleichzusetzen. Auf die Anforderungen an die Lesbarkeit lassen sich die Grundsätze übertragen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Lesbarkeit der Pflichtangaben im Rahmen der Heilmittelwerbung aufgestellt hat - im Regelfall mindestens 6-Punkt-Schrift -.

OLG Celle v. 24.02.2011:
Die Verwendung von Testergebnissen zur Werbung für ein Produkt ist wettbewerbswidrig, wenn in der Werbeanzeige nicht ausreichend deutlich lesbar angegeben ist, wo der Verbraucher nähere Angaben zu dem Test erhalten kann. Eine ausreichend deutliche Lesbarkeit in diesem Sinn erfordert im Regelfall die Verwendung einer Schrift, deren Größe 6-Punkt nicht unterschreitet.

OLG Bamberg v. 27.07.2011:
Auf die Anforderungen an die Lesbarkeit von Hinweisen auf Testergebnisse lassen sich die Grundsätze übertragen, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der früheren Fassung des § 4 Abs. 4 HWG aufgestellt worden sind, wonach die Pflichtangaben "erkennbar" zu sein haben, was in der Regel nur bei Verwendung einer Schrift der Fall ist, deren Größe 6-Didot-Punkte nicht unterschreitet, wenn nicht besondere, die Deutlichkeit des Schriftbildes in seiner Gesamtheit fördernde Umstände die tatrichterliche Würdigung rechtfertigen, dass auch eine jene Grenze unterschreitende Schrift ausnahmsweise noch ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar ist.

OLG Koblenz v. 14.03.2012:
In eine Werbung aufgenommene Angaben über Testurteile müssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein. Das setzt nicht nur voraus, dass überhaupt die Fundstelle des Testes angegeben wird, sondern auch, dass diese Angabe für den Verbraucher auf Grund der Gestaltung der Werbung leicht auffindbar ist. Diese Grundsätze erfordern es, dass die Pflichtangaben „erkennbar“ sind. Erkennbar sind diese Angaben, wenn sie für den normal sichtigen Betrachter unter normalen Sichtverhältnissen ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar sind (Anschluss BGH, 10. Dezember 1986, I ZR 213/84, NJW 1988, 766 – 6-Punkt-Schrift).

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