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BGH Beschluss vom 24.11.1988 - I ZR 144/86 - Zu den Anforderungen an die Lesbarkeit von Pflichtangaben im Sinne des HWG § 4 Abs 4 in der Anzeigenwerbung für Arzneimittel

BGH v. 24.11.1988: Zu den Anforderungen an die Lesbarkeit von Pflichtangaben im Sinne des HWG § 4 Abs 4 in der Anzeigenwerbung für Arzneimittel


Der BGH (Beschluss vom 24.11.1988 - I ZR 144/86) hat entschieden:

   Zu den Anforderungen an die Lesbarkeit von Pflichtangaben im Sinne des HWG § 4 Abs 4 in der Anzeigenwerbung für Arzneimittel.




Siehe
Arzneimittel
und
- Arzneimittelwerbung



Aus den Entscheidungsgründen:


"I.

Der Kläger, ein eingetragener Verein, der satzungsgemäß Verstöße gegen den lauteren Wettbewerb verfolgt, hat die Beklagte, eine Arzneimittelherstellerin, auf Unterlassung der Werbung für ein Arzneimittel in Anspruch genommen, bei der nach seiner Auffassung die Pflichtangaben im Sinne des § 4 Abs. 4 HWG zu klein und nicht hinreichend deutlich lesbar ausgeführt seien und insbesondere in einem Mißverhältnis zur Ausgestaltung der Anzeige im übrigen stünden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.

Im Revisionsverfahren haben die Parteien nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt.

II. Gemäß § 91a ZPO ist über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach sind die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, da sie ohne Eintritt der Erledigung im Rechtsstreit unterlegen wäre.

1. Das Berufungsgericht hat in der angegriffenen Werbeanzeige keinen Verstoß gegen § 4 Abs. 4 HWG gesehen. Es hat - ausgehend von der zur Zeit seiner Entscheidung gültigen Fassung dieser Vorschrift - angenommen, daß es nach ihrem Sinn und Zweck genüge, wenn die Pflichtangaben für jemanden, der sich über das beworbene Arzneimittel sachkundig machen wolle, erkennbar seien. Der interessierte Leser habe es in der Hand, wie lange er den Text einer Anzeige studiere. Daher könne, wenn er - was vorliegend als Folge der Abgrenzung der Pflichtangaben vom übrigen Text zu bejahen sei - nur hinreichend auf die Existenz der Pflichtangaben aufmerksam gemacht werde, auch eine kleine, aber noch ohne Hilfsmittel lesbare Schrift zur Information genügen; denn der Interessierte könne und werde die bei kleinerer Schrift zum Lesen etwa benötigte längere Zeit aufwenden. Da die Anzeige dem Erfordernis einer solchen Erkennbarkeit genüge, sei es ohne Belang, ob die Schriftgröße unter 5-Didot-Punkten oder nahezu 6-Didot-Punkte groß sei.

2. Diese Beurteilung hätte der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht standgehalten.

a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genügte es schon nach dem - zur Zeit der Begehung der hier in Frage stehenden Handlung gültigen - Wortlaut des § 4 Abs. 4 HWG a.F. nicht, wenn die Pflichtangaben in einer Arzneimittelwerbung nur irgendwie ohne Hilfsmittel - notfalls unter Aufbietung längerer Lesezeit - erkennbar waren. Wie der Senat mit Urteil vom 10. Dezember 1986 - I ZR 213/84 (GRUR 1987, 301, 302 = WRP 1987, 378 - 6-Punkt-Schrift) näher ausgeführt hat, war es auch nach dieser bis zum 31. Januar 1987 gültigen Gesetzesfassung geboten, die Pflichtangaben deutlich erkennbar, nämlich ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar, zu gestalten.




b) Ob die Werbeanzeige der Beklagten den gesetzlichen Anforderungen genügt, wäre jedoch nicht nach der früheren, sondern nach der seit dem 1. Februar 1987 gültigen Gesetzesfassung zu beurteilen gewesen, da das vom Kläger begehrte Unterlassungsgebot in die Zukunft gerichtet war und da eine künftige Begehungsgefahr als Voraussetzung eines Unterlassungsbegehrens sich daraus ergab, daß die Beklagte sich im Verfahren auch nach dem Inkrafttreten der Neufassung des Gesetzes berühmt hatte, zu Werbeanzeigen in der angegriffenen Form berechtigt zu sein.

Die Neufassung des § 4 Abs. 4 HWG hat, wie der Senat in drei Urteilen vom 13. Mai 1987 - I ZR 68/85, 85/85 und 86/85 (GRUR 1988, 68ff - Lesbarkeit I, II u. III) ausgeführt hat, zu einer Verschärfung der Anforderungen an die Gestaltung der Pflichtangaben dahin geführt, daß diese nunmehr nicht nur - wie im Urteil vom 10. Dezember 1986 (I ZR 213/84, GRUR 1987, 301, 302 = WRP 1987, 378 - 6-Punkt-Schrift) entschieden - ohne besondere Konzentration und Anstrengung, sondern schon nach dem Gesetzeswortlaut "gut" lesbar sein müssen (vgl. BGH aaO, GRUR 1988, 68, 69f - Lesbarkeit I; GRUR 1988, 70, 71 = WRP 1988, 96 - Lesbarkeit II; GRUR 1988, 71, 73 - Lesbarkeit III).

Die Frage, ob die angegriffene Werbung dieser Anforderung genügt, hat das Berufungsgericht zwar nicht ausdrücklich geprüft; sie hätte jedoch aufgrund der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen und anhand der vorliegenden Werbeanzeige auch vom Revisionsgericht geprüft werden können und verneint werden müssen.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Schriftgröße der Pflichtangaben jedenfalls unterhalb der Grenze von 6-Didot-Punkten liegt. Eine Größe von 6 Punkten liegt jedoch, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, an der unteren Grenze der bei der Gestaltung von Pflichtangaben noch vertretbaren Schriftgröße (BGH aaO, GRUR 1988, 68, 70 - Lesbarkeit I). Ob die Unterschreitung dieser Grenze, die der Bundesgerichtshof schon nach der älteren Gesetzesfassung nur unter besonderen Umständen als ausnahmsweise zulässig angesehen hatte (vgl. aaO - 6-Punkt-Schrift), nach der Verschärfung der gesetzlichen Anforderungen überhaupt noch zulässig sein kann, ist in den beiden Entscheidungen vom 13. Mai 1987 mit den Kennworten Lesbarkeit I und Lesbarkeit II (aaO) lediglich in Zweifel gezogen, letztlich jedoch offengelassen worden; es bedarf auch im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung, da eine solche Unterschreitung in Ausnahmefällen, falls man sie überhaupt zulassen wollte, jedenfalls nur unter Voraussetzungen zulässig sein könnte, die im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind.



aa) Besondere Umstände, die ausnahmsweise die Lesbarkeit einer auch sehr kleinen Schrift hinreichend erleichtern könnten (vgl. dazu BGH aaO - 6-Punkt-Schrift sowie aaO - Lesbarkeit I), ergeben sich vorliegend weder aus den Feststellungen des Berufungsgerichts noch aus dem Sachvortrag der Beklagten selbst oder aus der vorgelegten Werbeanzeige. Aus letzterer ist ersichtlich, daß der Text der Pflichtangaben weder durch Absetzen noch in anderer Weise gegliedert ist und auch die Lesbarkeit der kleinen Buchstaben nicht durch größere Zeilen- oder Buchstabenabstände erleichtert wird. Der Textteil selbst stellt vielmehr einen kleinen, kompakten Block dar, der sich schon durch diese Anordnung einem zu besonderer Anstrengung wenig geneigten flüchtigen Leser eher verschließt. Hinzu kommt, daß sowohl die Aufmerksamkeit als auch die Lesebereitschaft des Verkehrs auch dadurch beeinträchtigt werden, daß die für die Pflichtangaben gewählte Buchstabengröße in einem ungewöhnlichen - und mit dem Aufklärungs- und Schutzzweck der Pflichtangaben nicht in Einklang zu bringenden - Mißverhältnis zum übrigen Schriftbild und zur Gesamtgestaltung der Anzeige steht.

bb) Voraussetzung der etwaigen Zulassung einer die 6-Punkt-Größe unterschreitenden Schriftgröße müßte weiter auch sein, daß die Pflichtangaben in einem solchen Ausnahmefall lediglich Informationen enthielten, denen - wie in dem dem Senatsurteil vom 10. Dezember 1986 (6-Punkt-Schrift) zugrundeliegenden Sachverhalt - nicht die Funktion einer wichtigen Warnung des Verkehrs vor gesundheitsschädlichen Nebenwirkungen des beworbenen Arzneimittels zukommt; denn allenfalls in solchen Fällen wäre die Anlegung eines etwas großzügigeren Maßstabs an das Erfordernis "guter" Lesbarkeit vielleicht noch mit dem Schutzzweck des Gesetzes vereinbar. Auch an dieser Voraussetzung würde es im vorliegenden Fall fehlen, da die Pflichtangaben einen Hinweis auf gesundheitsschädliche Wirkungen des beworbenen Mittels unter bestimmten Voraussetzungen enthalten und folglich eine für den Verkehr wichtige Warnfunktion zu erfüllen haben. ..."

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