Die Pflichtangaben gemäß HeilMWerbG § 1 Abs 1 sind "erkennbar" im Sinne des HeilMWerbG § 4 Abs 4, wenn sie für einen normalsichtigen Betrachter unter normalen Sichtverhältnissen ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar sind. Diese Voraussetzung wird im Regelfall nur bei Verwendung einer Schrift erfüllt, deren Größe 6-Punkt nicht unterschreitet. Gleichwohl können besondere, die Deutlichkeit des Schriftbildes in seiner Gesamtheit fördernde Umstände die tatrichterliche Würdigung rechtfertigen, daß auch eine diese Grenze unterschreitende Schrift ausnahmsweise noch ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar ist. |
die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Zeitungsanzeigen für den Absatz des Arzneimittels S. zu werben, ohne die nach § 4 Abs. 1 und 3 HWG notwendigen Pflichtangaben deutlich erkennbar in die Werbung aufzunehmen, insbesondere wie nachstehend abgebildet (folgt Abb.) zu werben, es sei denn, daß es sich um eine Erinnerungswerbung im Sinne von § 4 Abs. 5 HWG handelt. |