Webshoprecht.de



A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

BGH Urteil vom 10.12.1986 - I ZR 213/84 - Pflichtangaben in der Heilmittelwerbung sind nur dann gut lesbar, wenn die Schriftgröße mindestens 6-Punkt beträgt

BGH v. 10.12.1986: Zur Schriftgröße in der Heilmittelwerbung


Der BGH (Urteil vom 10.12.1986 - I ZR 213/84) hat entschieden:

   Die Pflichtangaben gemäß HeilMWerbG § 1 Abs 1 sind "erkennbar" im Sinne des HeilMWerbG § 4 Abs 4, wenn sie für einen normalsichtigen Betrachter unter normalen Sichtverhältnissen ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar sind. Diese Voraussetzung wird im Regelfall nur bei Verwendung einer Schrift erfüllt, deren Größe 6-Punkt nicht unterschreitet. Gleichwohl können besondere, die Deutlichkeit des Schriftbildes in seiner Gesamtheit fördernde Umstände die tatrichterliche Würdigung rechtfertigen, daß auch eine diese Grenze unterschreitende Schrift ausnahmsweise noch ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar ist.




Siehe auch
Arzneimittel
und
Arzneimittelwerbung


Zum Sachverhalt:


Die Klägerin ist ein Verein, der satzungsgemäß unlauteren Wettbewerb verfolgt.

Die Beklagte befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von kosmetischen Artikeln und dermatologischen Arzneimitteln. Sie bringt unter der Bezeichnung S. in verschiedenen Formen und Zusammensetzungen ein oral anzuwendendes Präparat für die Pflege menschlicher Haut, Haare und Nägel in den Verkehr. Für dieses Präparat hat sie u.a. in der Wochenzeitschrift "B." Nr. 6/84 vom 1.2.1984 in der aus dem Antrag der Klägerin ersichtlichen Weise geworben.

Die Klägerin, die die Pflichtangaben in dieser Anzeige für nicht deutlich genug, weil zu klein und mager gedruckt, ansieht und deshalb einen (wettbewerbswidrigen) Verstoß gegen § 4 Abs. 4 HWG für gegeben hält, hat beantragt,

   die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Zeitungsanzeigen für den Absatz des Arzneimittels S. zu werben, ohne die nach § 4 Abs. 1 und 3 HWG notwendigen Pflichtangaben deutlich erkennbar in die Werbung aufzunehmen, insbesondere wie nachstehend abgebildet (folgt Abb.) zu werben, es sei denn, daß es sich um eine Erinnerungswerbung im Sinne von § 4 Abs. 5 HWG handelt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Das Rechtsmittel blieb erfolglos.





Aus den Entscheidungsgründen:


"I.

Das Berufungsgericht hat das den Gegenstand der angegriffenen Werbung bildende Mittel als Arzneimittel im Sinne des § 4 Abs. 1 HWG i.V. mit § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 AMG angesehen. Dies läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von den Parteien in der Revisionsinstanz nicht in Frage gestellt.

II.

Die somit anwendbare Vorschrift des § 4 Abs. 4 HWG hat das Berufungsgericht dahin ausgelegt, daß die darin genannten Angaben ungeachtet des möglicherweise anders zu verstehenden Wortsinns der Vorschrift "deutlich" erkennbar sein müßten. Daraus folge - so die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts -, daß die Pflichtangaben ohne weiteres, d.h. ohne besondere Konzentration und Anstrengung, lesbar sein müßten. Eine bestimmte Schriftgröße lasse sich als Erfordernis nicht ein für allemal festlegen, weil eine deutliche Erkennbarkeit der Pflichtangaben u.a. von der Art der Schrift (Drucktype), Farbe und Kontrast, Papierqualität und Papieroberfläche abhänge, und weil zudem gewährleistet sein müsse, daß die Schriftgröße der Pflichtangaben in angemessener Relation zur Größe und Ausgestaltung der Gesamtanzeige stehe. Zwar gebe es einen nicht völlig unbeachtlichen Teil der von der Arzneimittelwerbung angesprochenen Verkehrskreise - insbesondere ältere Menschen -, der unter einer gewissen Fehlsichtigkeit leide und für den ein kleingedruckter Text erschwert lesbar sei. Da die große Mehrheit der Fehlsichtigen heutzutage ihre Sehschwäche durch optische Hilfsmittel ausgleiche, genüge es jedoch, wenn die Pflichtangaben für einen Normalsichtigen, also auch gegebenenfalls für einen Leser, der seine Fehlsichtigkeit durch eine Sehhilfe ausgleiche, bei normalen Sichtverhältnissen und üblichem Leseabstand erkennbar seien. Dies sei vorliegend der Fall, da ungeachtet der streitigen Frage, ob es sich bei der Schriftgröße der Pflichtangaben um eine sogenannte 4-Punkt- oder 5-Punkt-Schrift handele, das Druckbild im Ganzen lediglich einem älteren Menschen mit einer altersbedingt reduzierten Sehkraft gewisse Schwierigkeiten bei der Entzifferung bereiten könne; dies sei aber deshalb unerheblich, weil auch der übrige Werbetext in einer Schriftgröße gehalten sei, die bei nicht durch Hilfsmittel ausgeglichener Fehlsichtigkeit eine besondere Aufmerksamkeit und Konzentration und ein näheres Herangehen an den Text erfordere.




III.

Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

Nach § 4 Abs. 4 HWG müssen die hier in Frage stehenden Pflichtangaben "von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt, abgegrenzt und erkennbar" sein.

a) Das Berufungsgericht hat aus dieser Bestimmung gefolgert, daß die Pflichtangaben ohne weiteres, d.h. ohne besondere Konzentration und Anstrengung, lesbar sein müßten. Dies läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Auf die Frage, ob der Gesetzgeber das Adverb "deutlich" auch auf die Erkennbarkeit oder nur - wofür die Stellung des Wortes im Satzzusammenhang dem Sprachsinn nach hindeutet - auf den Begriff "abgesetzt" beziehen wollte (vgl. Doepner, Heilmittelwerbegesetz, § 4, Rdnr. 50 m.w.N.), kommt es - wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat - hierfür nicht an; denn das vom Berufungsgericht angenommene Erfordernis einer Lesbarkeit ohne Konzentration und Anstrengung ergibt sich aus dem Schutzzweck der Vorschrift, die gewährleisten soll, daß der Werbeadressat sich ein nicht nur einseitiges Bild vom Wert eines vom Werbenden angebotenen Arzneimittels machen und eine möglichst rationale Entscheidung darüber treffen kann, ob das angebotene Arzneimittel seinen gesundheitlichen Bedürfnissen entspricht und ein Kauf für ihn sinnvoll erscheint (vgl. Begr. des Reg.Entw., BT-Drucks. 7/360, S. 67; Doepner aaO., § 4 Rdnr. 5). Dieser Zweck würde nicht unerheblich gefährdet, wenn unter "erkennbar" im Sinne des § 4 Abs. 4 HWG auch solche Informationen zu verstehen wären, die der Verkehr sich nur unter Konzentration und mit Anstrengung verschaffen kann; denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung muß davon ausgegangen werden, daß ein nicht unerheblicher Teil der Angesprochenen diese Mühe scheuen und sich auf das Lesen des vom Werbenden ausgesuchten, regelmäßig leichter lesbar gestalteten und die positiven Aspekte des Mittels herausstellenden Teils der Werbung beschränken würde.

b) Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, daß bei der Beurteilung der Lesbarkeit der Pflichtangaben auf den durchschnittlich normalsichtigen Leser bei normalen Sichtverhältnissen abzustellen sei, weil Fehlsichtigkeit heute jedenfalls in ganz überwiegendem Maße durch optische Hilfsmittel ausgeglichen werde und im übrigen zu vielfältig sei, um eine Abgrenzung der Erkennbarkeit zu ermöglichen. Dies entspricht der vorherrschenden Beurteilung in der Rechtsprechung und der herrschenden Meinung in der Literatur und läßt keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. die - zu den Akten gereichten - Urteile des OLG Stuttgart vom 15.3.1985 - 2 U 182/84 und 2 U 211/84 - sowie des OLG Karlsruhe vom 29.11.1984 - 4 U 106/84 -; ferner Doepner aaO., § 4 Rdnr. 51; Kleist/Albrecht/Hoffmann, Heilmittelwerbegesetz, § 4 Rdnr. 73).

c) Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß es für die erforderliche Mühelosigkeit des Lesens neben der Schriftgröße auch auf andere Umstände - beispielsweise auf die Drucktype, die Farbe, das Papier u.a. - ankommen könne und daß für die Beurteilung unter Umständen auch das Verhältnis der Buchstabengröße der Pflichtangaben zu Größe und Deutlichkeit des für andere werbende Angaben verwendeten Druckbildes in Betracht zu ziehen sei, und zwar letzteres deshalb, weil die Pflichtangaben keinesfalls durch die Gesamtwirkung der Anzeige "erdrückt" und damit der Aufmerksamkeit des Betrachters entzogen werden dürften.



d) Gleichwohl läßt sich - entgegen der Meinung des Berufungsgerichts - für den Regelfall eine bestimmte Schriftgröße als maßgebliche Mindestgröße zugrundelegen, von der im allgemeinen nur dann nach unten abgewichen werden kann, wenn die vom Berufungsgericht angeführten weiteren Umstände - wie beispielsweise die Drucktype, die Farbe, das Papier und andere das Schriftbild bestimmende Umstände - zur Verdeutlichung hinreichend beitragen. Hierzu hat das Oberlandesgericht Stuttgart in den beiden zu den Akten gereichten und den Gegenstand der laufenden Revisionsverfahren I ZR 85/85 und I ZR 86/85 bildenden Urteilen vom 15. März 1985 - 2 U 182/84 und 2 U 211/84 - den Standpunkt eingenommen, daß eine 6-Punkt-Schrift die untere Grenze der bei der Gestaltung der Pflichtangaben noch vertretbaren Schriftgröße darstelle, weil die unterhalb dieser Mindestgröße liegenden Schriftarten für den normalsichtigen Leser nicht mehr ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar seien. Dem wird für den Regelfall auch beizupflichten sein, da das Oberlandesgericht Stuttgart seine diesbezüglichen Feststellungen nicht nur auf Grund seiner Eindrücke von den konkret zu beurteilenden Schriftgrößen, sondern auch im Wege des Vergleichs dieser Größen mit den im Buchdruck üblicherweise verwendeten Buchstabengrößen getroffen hat. Wenngleich sonach bei den Pflichtangaben eine Mindestgröße von 6-Punkt grundsätzlich nicht unterschritten werden sollte, schließt dies jedoch noch nicht zwingend aus, daß der Tatrichter auf Grund besonderer Umstände des gegebenen Sachverhalts ausnahmsweise auch eine unterhalb der 6-Punkt-Grenze liegende Schriftgröße als noch ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar beurteilt.

e) Solche Umstände hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall ohne Rechtsverstoß als gegeben erachtet. Es hat dazu verfahrensfehlerfrei an Hand des vorliegenden Illustriertentextes festgestellt, daß es sich um einen inhaltlich gut verständlichen und knapp gehaltenen - das heißt auch schon wegen seiner Kürze und Verständlichkeit ohne besondere Mühe lesbaren - Text handelt, daß dieser klar untergliedert und voneinander abgesetzt ist, die Buchstaben sich mit ihrer schwarzen Farbe deutlich vom gebrochenen Weiß des Zeitschriftenpapiers abheben und ein auseinandergezogenes Schriftbild ergeben, bei dem der deutliche Abstand der Buchstaben voneinander und deren jeweilige Breite die Lesbarkeit erhöhen. Bei dieser Sachlage ist die tatrichterliche Würdigung, die Pflichtangaben in der zur Beurteilung stehenden Anzeige seien für einen normalsichtigen Leser bei normalen Sichtverhältnissen noch ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. ..."

- nach oben -



Datenschutz    Impressum