|
der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr in Zeitungsanzeigen für den Absatz des Arzneimittels "Eu-Med" zu werben, ohne die nach § 4 Abs. 1, Abs. 3 HWG notwendigen Pflichtangaben deutlich erkennbar und von den übrigen Werbeangaben deutlich abgesetzt und abgegrenzt in der Werbung aufzuführen, insbesondere ... (es folgt die in der vorstehenden Urteilsformel wiedergegebene Abbildung) zu werben, ausgenommen in Fällen einer Erinnerungswerbung im Sinne von § 4 Abs. 5 HWG.
|