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OLG Hamburg v. 22. 02.2001: Das Laden eines Lexikons in den Arbeitsspeicher des Nutzers stellt eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung, und zwar eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG dar. Die Vereinnahmung eines fremden Lexikons dergestalt, dass es auf der eigenen Webseite erscheint (inkorporiertes Framing) ist unzulässig.
Das OLG Hamburg (Urteil vom 22. 02.2001 - 3 U 247/00) hat entschieden:.
Das Laden eines Lexikons in den Arbeitsspeicher des Nutzers stellt eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung, und zwar eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG dar. Die Vereinnahmung eines fremden Lexikons dergestalt, dass es auf der eigenen Webseite erscheint (inkorporiertes Framing) ist unzulässig.
Zum Sachverhalt: Die Antragstellerin verlegt medizinische Publikationen. In ihrem Verlag erscheint in Buchform und auf CD-ROM das Lexikon "Roche Lexikon Medizin". Die Antragstellerin betreibt unter der Internet-Domain "..." eine Website im Internet, die als Online-Datenbank das Werk "Roche Lexikon Medizin" enthält.
Die Antragsgegnerin entwickelt und vertreibt medizinische Online-Projekte und verwaltet medizinische Datenbanken. Sie betreibt unter der Internet-Domain "..." eine Website im Internet, die eine Plattform für medizinische Informationen und Nachrichten umfasst. Von der Website der Antragsgegnerin aus ist das von der Antragstellerin ins Internet gestellte Lexikon "Roche Lexikon Medizin" per Link abrufbar.
Mit der Beschlussverfügung des Landgerichts vom 18. Mai 2000 ist der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten worden,
auf ihrer Website unter der Internet-Domain "..." einen Link zu der von der Antragstellerin unter der Internet-Domain "..." betriebenen Website zu setzen, wenn nach Aktivierung des Links der Inhalt der Website der Antragstellerin unverändert in einem Fenster auf der Website der Antragsgegnerin erscheint.
Mit Urteil vom 12. Juli 2000 hat das Landgericht seine einstweilige Verfügung vom 18. Mai 2000 bestätigt.
Hiergegen richtete sich die Berufung der Antragsgegnerin.
Die Berufung blieb erfolglos.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Der Gegenstand des mit dem Hauptantrag geltend gemachten Unterlassungsanspruchs ist das Betreiben der Website unter der Internet-Domain "..." mit einem Link zu der von der Antragstellerin unter der Internet-Domain "..." betriebenen Website. Zum Streitgegenstand gehört selbstverständlich, dass auf der Website "..." der Antragstellerin ihr "Roche Lexikon Medizin" installiert ist.
Wie sich aus dem Nachsatz im Verbotsausspruch ("wenn nach Aktivierung ...") ergibt, ist das Schalten bestimmter Links vom Verbot ausgenommen, und zwar solcher, die so installiert sind, dass der Nutzer nach Aktivierung des Links die Website der Antragsgegnerin ganz verlässt und statt dessen der Zugang auf die Website der Antragstellerin direkt erfolgt.
II.
Der als Hauptantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist auch nach Auffassung des Senats aus den §§ 97 Abs. 1, 4 Abs. 1-2, 15 Abs. 1, 16 UrhG begründet.
1.) Bei dem von der Antragstellerin ins Internet (abrufbar über ihre Website "...") gestellten "Roche Lexikon Medizin" handelt es sich um ein Datenbankwerk (§ 4 Abs. 2 UrhG) und insoweit auch um eine persönliche geistige Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG). Zugleich handelt es sich insoweit um ein Computerprogramm (§ 69 a UrhG). Die Erläuterungsabschnitte zu einzelnen Suchbegriff en sind Teile des Datenbankwerks, die ihrerseits urheberrechtlich als Sprachwerke, wissenschaftliche Darstellungen und Lichtbilder geschützt sind. Das bedarf verständigerweise keiner vertieften Ausführung.
2.) Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das Laden des Lexikons der Antragstellerin in den Arbeitsspeicher des Nutzers eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung, und zwar eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG darstellt.
Nach zutreffender, übereinstimmender Auffassung in der Literatur handelt es sich bei solchen Vorgängen um eine Vervielfältigung (Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Auflage, § 69 c UrhG, Rz. 9), und zwar auch beim Herunterladen einer solchen Datenbank im Internet (Fromm-Nordermann-Vinck, Urheberrecht, 9. Auflage, § 69 c UrhG Rz. 3).
Zu Unrecht beruft sich die Antragsgegnerin darauf, es würden bei Aufruf des "Roche Lexikon Medizin" über ihre Website nach Aktivierung des Links nur die Erläuterungen zu einem bestimmten Suchbegriff aufrufbar sein. Auch die Vervielfältigung von Teilen eines Werks, selbst kleinster Teile, die ihrerseits urheberrechtlich geschützt sind, fällt unter § 16 UrhG (Schricker/Loewenheim, a. a. 0., § 16 UrhG, Rz. 14),
Insoweit geht es auch nicht etwa die Vervielfältigung "nur eines einzelnen Datensatzes". Wie die Antragsgegnerin nicht bestreitet, enthält der Erläuterungstext zu einem Suchbegriff als Teil des Datenbankwerks wiederum weiterführende Suchworte, im Regelfall sogar mehrere. Deswegen handelt es sich beim Laden auch nur eines einzelnen Suchbegriffs, von dem aus ein "Weiterblättern" im "Roche Lexikon Medizin" selbstverständlich möglich ist, nicht etwa um nur unwesentliche Teile einer Datenbank im Sinne des § 87 b UrhG.
Zu Unrecht beruft sich die Antragsgegnerin auf § 53 Abs. 1 UrhG, wonach zum privaten Gebrauch die Herstellung von Vervielfältigungsstücken erlaubt ist. Nach § 53 Abs. 5 UrhG findet § 53 Abs. 1 UrhG auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind, keine Anwendung; das betrifft das Vervielfältigen eines Datenbankwerks oder selbständig schutzfähiger Teile (vgl. (Schricker/Loewenheim, a. a. 0., § 53 UrhG, Rz. 51).
3.) Die Vervielfältigung des Werks der Antragstellerin unter der beanstandeten Einschaltung des von der Antragsgegnerin auf ihrer Website gesetzten Links ist widerrechtlich, die Antragstellerin hat dieser Nutzungshandlung nicht zugestimmt.
(a) Eine ausdrückliche Zustimmung hat die Antragstellerin der Antragsgegnerin unstreitig nicht erteilt. Es hat zwar Gespräche zwischen den Parteien wegen einer Kooperation gegeben, zu einer vertraglichen Vereinbarung ist es aber nicht gekommen, insbesondere der vorliegend in Rede stehende "Verlinkung" hat die Antragstellerin nicht zugestimmt.
(b) Eine konkludente Zustimmung seitens der Antragstellerin liegt ebenfalls nicht vor.
Zu Recht hat das Landgericht dem Umstand, dass die Antragstellerin ihr Lexikon ins Internet auf ihre eigene Website gesetzt und damit den Nutzern im Internet zur "freien" Verfügung gestellt hat, nicht die Bedeutung einer Zustimmung für das hier in Rede stehende Verhalten der Antragsgegnerin beigemessen. Das Bereitstellen im Internet bedeutet nur, dass die betreffende Website aufgerufen werden kann und soll und deren Inhalt genutzt werden kann. Deswegen greift auch das Argument der Antragsgegnerin, die Antragstellerin habe das "Roche Lexikon Medizin" ohne - ohne weiteres mögliche - technische Sperren installiert, nicht durch; solche Sperren würden d er Antragstellerin dienlich sein können, ihr Fehlen kann nicht als Freigabe für jede beliebige Form gewerblicher Drittnutzung verstanden werden.
Dass nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin die Antragstellerin selbst um die Aufnahme eines Hinweises auf das "Roche Lexikon Medizin" im Internet-Dienst der Antragsgegnerin gebeten hat, ist ebenfalls nicht als konkludente Zustimmung für die hier in Rede stehende Nutzungshandlung zu werten. Es ging ersichtlich nur um Werbung für das Lexikon, nicht aber um ein in die Website der Antragsgegnerin inkorporiertes Framing.
Etwas anderes ist auch nicht dem Umstand zu entnehmen, dass die Antragstellerin das Schalten von Links (betreffend das "Roche Lexikon Medizin") auf der Website der Antragsgegnerin - wie auf anderen Websites Dritter - als solches nicht beanstandet, wenn das Betätigen des Links zu einem vollständigen Verlassen der Website der Antragsgegnerin führt, auf der sich der Link befindet, und der Nutzer so direkt auf die Website der Antragstellerin gelangt. Das Einverständnis erfasst das angegriffene Verhalten der Antragsgegnerin nicht, die Links auf der Website der Antragsgegner sind so geschaltet, dass das Lexikon der Antragstellerin, in die Website der Antragsgegnerin inkorporiert bleibt.
Dem steht nicht der Umstand entgegen, dass nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin sämtliche Hilfsfunktionen, die die Antragstellerin bei ihrem Online-Lexikon zur Verfügung stellt und auf die der Nutzer bei direktem Ansteuern der Website der Antragstellerin ohne weiteres zugreifen kann, beim "Umweg" über den Link der Antragsgegnerin "nur zunächst ausgeblendet", aber über besondere Vorkehrungen wieder aufrufbar sind. Vielmehr zeigt das auf, dass die von der Antragsgegnerin über ihren Link bereitgestellte Nutzung des "Roche Lexikon Medizin" nicht direkt über die Website der Antragstellerin, sondern in einer von der Antragsgegnerin gestalteten "Umgebung" erfolgt, wobei die Antragsgegnerin auf ihrer Website auch eine andere Voreinstellung für die Darstellung des Lexikons gewählt hat.
4.) Zutreffend hat das Landgericht die (mittelbare) Störereigenschaft der Antragsgegnerin bejaht. Durch die beanstandete Schaltung des Link auf ihrer Website schafft sie die Voraussetzungen dafür, dass sich die Nutzer in der vorgegebenen Weise verhalten.
Dem steht nicht entgegen, dass nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin der Nutzer bei Aufrufen des "Roche Lexikon Medizin" über die Website der Antragsgegnerin diese auch wieder schließen kann und sich dann unmittelbar auf der Website der Antragstellerin befindet. Maßgeblich ist, dass die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Form der "Verlinkung" bietet. Dass es auch andere Wege gibt, ändert daran nichts. ..."
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