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Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 20.04.2010 - 3-08 O 46/10 - Ein Twitter-Account-Inhaber haftet als Störer für Links auf rechtswidrige Inhalte
 

 

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LG Frankfurt am Main v. 20.04.2010: Der Inhaber eines Twitter-Accounts, der über diese Plattform Hyperlinks auf rechtswidrige Inhalte verbreitet, ist als Störer zur Unterlassung verpflichtet.

Das Landgericht Frankfurt am Main (Verfügungsbeschluss vom 20.04.2010 - 3-08 O 46/10) hat entschieden:
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung durch den Kammervorsitzenden allein bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,-- EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, - für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt -,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet auf seinen Twitter-Accounts ... und ... Links zu Seiten Dritter zu schalten, auf denen sich folgende Behauptungen finden:

1. ... bis 8. ...

wie geschehen in Anlage AST2

Die Kosten des Eilverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Streitwert wird auf 17.000 EUR (Hauptsachestreitwert 25.000 EUR) festgesetzt.

Dieser Beschluss beruht auf den §§ 3, 4 Nr. 7 und Nr. 8, 8, 12, 13, 13 UWG, 3, 32, 91, 890, 935 ff. ZPO.







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