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AGB - Betreiberhaftung - Datenschutz - IP-Adresse - Soziale Netzwerke - Werbung - Wettbewerb LG Frankfurt am Main v. 20.04.2010: Der Inhaber eines Twitter-Accounts, der über diese Plattform Hyperlinks auf rechtswidrige Inhalte verbreitet, ist als Störer zur Unterlassung verpflichtet. Das Landgericht Frankfurt am Main (Verfügungsbeschluss vom 20.04.2010 - 3-08 O 46/10) hat entschieden: Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung durch den Kammervorsitzenden allein bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,-- EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, - für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt -,im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet auf seinen Twitter-Accounts ... und ... Links zu Seiten Dritter zu schalten, auf denen sich folgende Behauptungen finden: |