Dass der Nutzer die Möglichkeit hat, mit Hilfe entsprechender Links die Anschrift der Antragsgegnerin zu ermitteln oder etwas über sein Widerrufsrecht zu erfahren, reicht für eine klare und verständliche, dem Internet entsprechende Information über diese Punkte im Sinne von § 2 II FernAbsG nicht aus. Denn die Angaben können ihre verbraucherschützende Funktion von vornherein nur erfüllen, wenn der Nutzer sie aufrufen muss, bevor er den Vertrag schließt. |