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Amtsgericht Oldenburg Urteil vom 17.04.2015 - 8 C 8028/15 - Auftrag eines Unternehmers an einen Webdesigner zur Erstellung einer Homepage
AG Oldenburg v. 17.04.2015: Auftrag eines Unternehmers an einen Webdesigner zur Erstellung einer Homepage
Das Amtsgericht Oldenburg (Urteil vom 17.04.2015 - 8 C 8028/15) hat entschieden:
- Beauftragt ein Unternehmer einen Webdesigner mit der Erstellung einer Homepage für sein Unternehmen und stellt er dem Webdesigner dafür einen Landkartenausschnitt zur Verfügung, der dann auf der Homepage unter der Rubrik „Anfahrt" verwendet und online gestellt wird, haften der Unternehmer und der Webdesigner dem Kartografen gesamtschuldnerisch für den durch Verletzung der Urheberrechte an der Karte entstandenen Schaden nach § 840 Abs. 1 i.V.m. §§ 421 ff. BGB.
- Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Webdesigners, die die Prüfungspflicht betreffend Urheberrechte Dritter auf den Kunden abwälzt, ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam. Wesentliche Vertragspflicht des Webdesigners ist die Beachtung des Rechts bei Konzeption und Umsetzung von Internetauftritten. Eine Klausel, die den Verwender von einer solchen wesentlichen Vertragspflicht freizeichnet, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Auftraggebers und einer Gefährdung des Vertragszwecks unwirksam.
Siehe auch Internet-Service-Provider-Verträge und Internet-Systemverträge und Webseitengestaltung - Webdesign
Tatbestand:
Die Klägerin betreibt eine Seniorenresidenz in Isernhagen. Der Beklagte ist Internetdesigner.
Die Klägerin beauftragte den Beklagten mit der Erstellung einer Homepage. Eine Mitarbeiterin des Beklagten, die Zeugen Z., erstellte im Jahr 2007 entsprechend den Vorgaben der Klägerin die Homepage und stellte diese online. Auf Seiten der Klägerin begleitete der Ehemann der Geschäftsführerin der Klägerin, der Zeuge Dr. S., die Erstellung der Homepage.
Im Rahmen der Vorbereitungen zur Erstellung der Homepage teilte der Zeuge Dr. S. dem Beklagten u.a. mit, dass ihm zur Gestaltung der Anfahrtsseite ein Kartenausschnitt von Hannover und Umgebung vorschwebe (Schreiben vom 19.4.2007, Anlage B 1, Bl. 28 ff., 33 Bd. I d.A). Mit Schreiben vom 14.6.2007 (Anlage B 2, Bl. 36 ff., 38 Bd. I d.A.) bat er darum, den oberen Kartenausschnitt auszutauschen gegen die Karte, die er in der Anlage als PDF-Datei beigefügt habe und einen roten Punkt sowie die Fernziele zu ergänzen. Mit Schreiben vom 20.6.2007 wies er darauf hin, dass die wunschgemäß neu eingestellte Karte zu unscharf sei, weil vermutlich beim Einscannen bei ihm nur eine grobe Auflösung möglich gewesen sei. Er fragte an, ob der Beklagte einen Kartenausschnitt habe, der schärfer sei. Ansonsten könne er seine Karte mitbringen, um sie abzufotografieren (Anlage B 3, Bl. 40 ff., 42 Bd. I d.A.).
Mit Schreiben vom 13.11.2012 mahnte die Fa. M. GmbH & Co.KG die Klägerin wegen eines auf der Homepage der Klägerin unter der Rubrik "Anfahrt" verwendeten Kartenausschnitts ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung bis zum 20.11.2012 und Zahlung von Schadensersatz auf (Anlage K 19, Bl. 135 Bd.I d.A.). Wegen des streitgegenständlichen Kartenausschnitts wird auf die Anlage K 1 (Bl. 5 Bd. I d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin wandte sich deshalb per e-mail an den Beklagten und bat um Aufklärung, ob in der Verwendung des Kartenausschnitts Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Beklagte antwortete, er wisse nicht, woher die Klägerin die Karte habe; sie stehe außerdem nicht auf der Homepage der Klägerin. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den e-mail-Verkehr der Parteien vom 16.-21.11.2012 (Anlagen K 5-10, Bl. 60 ff. d.A.) Bezug genommen.
Die Fa. M. GmbH & Co.KG erwirkte am 23.11.2012 eine einstweilige Verfügung gegen die Klägerin, mit der ihr untersagt wurde, die unter der URL http:// und http:// befindlichen Kartenausschnitte im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Wegen der Einzelheiten wird auf die einstweilige Verfügung des LG Hamburg vom 23.11.2012 (Anlage K 3, Bl. 10 ff. d.A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 17.1.2013 (Anlage K 2, Bl. 6 ff.d.A.) forderte die Fa. M. die Klägerin auf, die einstweilige Verfügung als rechtsverbindlich anzuerkennen, und begehrte die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.149,54 € sowie Erstattung der für die Abmahnung und das einstweilige Verfügungsverfahren entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 806,75 €.
Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage von dem Beklagten im Wege des Gesamtschuldnerinnenregresses die Erstattung des von der Fa. M. geforderten Schadensersatzes in Höhe von 1.149,45 €, der Gebühren der Rechtsanwälte der Fa. M. in Höhe von 290,40 € gem. Rechnung vom 17.1.2013 (Anlage K 2, Bl. 9 d.A.) und in Höhe von 806,75 € gem. Rechnung vom 17.1.2013 (Anlage K 2, Bl. 8.d.A.), der Gerichtskosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Landgericht Hamburg in Höhe von 204,- € sowie als Nebenforderung Erstattung der Kosten des vorgerichtlichen anwaltlichen Mahnschreibens vom 18.4.2013 in Höhe von 272,87 € sowie Zinsen vom 8.3.2013 bis 17.6.2013 in Höhe von 52,20 €.
Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Die Klägerin behauptet, der streitgegenständliche Kartenausschnitt sei von dem Beklagten in die Homepage eingepflegt worden. Inhaberin der Urheberrechte an dem Kartenausschnitt sei die Fa. M.. Die Klägerin habe die streitgegenständlichen Forderungen beglichen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 2.450,60 € zzgl. Zinsen hieraus von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 18.6.2013, sowie 52,20 € Zinsen sowie 272,87 € Kosten zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nachdem der Beklagte zunächst die Verwendung eines Kartenausschnitts auf der Homepage der Klägerin unter den streitgegenständlichen URL-Adressen generell in Abrede gestellt hatte, hat er mit Schriftsatz vom 25.6.2014 die Verwendung eines Kartenausschnitts eingeräumt (Bl. 172 f. Bd. I d.A.) und behauptet nunmehr, die von ihm online gestellte Karte sei ihm von dem Zeugen Dr. S. zur Verfügung gestellt und anschließend von seiner Mitarbeiterin, der Zeugin Z., bearbeitet worden. Allerdings handele es sich bei dieser Karte nicht um die streitgegenständliche, vielmehr habe die Klägerin die Karte nachträglich ausgetauscht. Der Beklagte meint zudem, er sei nicht verpflichtet, ihm von Seiten seiner Auftraggeber zur Verfügung gestellte Karten auf bestehende Urheberrechte Dritter zu überprüfen. Schließlich behauptet der Beklagte mit Schriftsatz vom 16.3.2015, die Parteien hätten Allgemeine Geschäftsbedingungen des Beklagten in den Vertrag einbezogen. Er meint, dadurch sei seine Schadensersatzpflicht wirksam ausgeschlossen worden.
Das Gericht hat den Beklagten persönlich angehört sowie Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Dr. S. und Inaugenscheinnahme der im einstweiligen Verfügungsverfahren des LG Hamburg (Az. 308 O 408/12) streitgegenständlichen Karte sowie der als Anlagen B 6 (Bl. 175 Bd. I) und B 16 (Bl. 170 Bd II) vorgelegten Karten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschriften vom 6.3.2014 und 17.3.2015.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
I.
Zwar stehen der Klägerin keine vertraglichen Gewährleistungsrechte mehr zu, da diese verjährt sind.
Vertragsgegenstand war die Erstellung einer Website. Für den Webdesignvertrag gilt Werkvertragsrecht, da ein klar definierter Erfolg zugesagt wurde. Nach § 651 BGB findet allerdings auf einen Werkvertrag, der die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, Kaufrecht Anwendung. Nach überwiegender Auffassung (vgl. Härting, Internetrecht, 5. Aufl. 2014, D. Verträge über Internet-Dienstleistungen, Rn 638 ff.) handelt es sich bei der Herstellung einer Homepage um die Lieferung einer herzustellenden beweglichen Sache i.S.d. §§ 651, 91 BGB mit der Folge der Anwendbarkeit kaufrechtlicher Verjährungsvorschriften. Dementsprechend verjährten vorliegend Mängelansprüche der Klägerin gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB innerhalb von 2 Jahren nach Erstellung der Homepage. Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche sind daher zum 31.12.2009 verjährt.
II.
Die Klägerin hat aber im Wege des Gesamtschuldnerinnenregresses einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 1.225,30 € gem. § 426 Abs. 1, 2 Satz 1 BGB.
1. Beide Parteien haften der Fa. M. als Gesamtschuldner wegen der Veröffentlichung einer Karte auf der Internetseite der Klägerin gem. § 97 Abs. 1, 2 UrhG.
a) Das Gericht ist nach der Inaugenscheinnahme der dem Original der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 23.11.2012 angehefteten Karte und einem Vergleich dieser Karte mit den von dem Beklagten vorgelegten Karten (Anlage B 6, Bl. 175 Bd. I und Anlage B 16, Bl. 170 Bd II d.A.) überzeugt, dass es sich bei der Karte, die Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens war, um diejenige handelt, die die Zeugin Z. im Rahmen der Erstellung der Homepage im Jahr 2007 dort eingepflegt hat. Das Erscheinungsbild beider Karten ist sowohl im Layout und der Farbgebung als auch in den verwendeten Schriftgrößen und Schriftarten identisch. Dies gilt auch für die zur Kennzeichnung der Lage der Klägerin manuell eingefügte Stecknadel unter "Isernhagen Süd". In Anbetracht dieser Übereinstimmungen hält das Gericht es für fernliegend, dass die Klägerin ihrerseits die Karte nachträglich gegen eine andere Karte ausgetauscht haben könnte. Hierzu bestand für die Klägerin auch keinerlei Veranlassung, da die von der Zeugin Z. bearbeitete und online gestellte Karte optisch einwandfrei war.
b) Die streitgegenständliche Karte ist ein geschütztes Werk i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 UrhG. Stadtpläne und Landkarten genießen als Darstellungen wissenschaftlicher, technischer Art Urheberrechtsschutz, wenn es sich um persönliche geistige Schöpfungen im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG handelt (vgl. BGH, GRUR 1987, 360, 361; GRUR 1998, 916 f.). Der dargestellte Inhalt, insbesondere die verwendeten Vermessungsdaten und die sonstigen in die Karte eingearbeiteten Informationen sind allerdings urheberrechtlich frei. Die Leistung eines selbständig arbeitenden Kartographen erschöpft sich aber schon deshalb nicht in der Mitteilung geographischer und topographischer Tatsachen, weil Karten auf einen bestimmten Benutzerzweck hin gestaltet werden müssen. Die schöpferische Eigentümlichkeit einer Karte kann sich demgemäß bereits daraus ergeben, dass die Karte nach ihrer Konzeption von einer individuellen kartographischen Darstellungsweise geprägt ist, die sie zu einer in sich geschlossenen eigentümlichen Darstellung des betreffenden Gebiets macht (vgl. BGH, GRUR 1965, 45, 46). Dies ist vorliegend der Fall. Die streitgegenständliche Karte weist in ihrer Gesamtkonzeption durch Auswahl des Schriftbildes und der Farbgebung eine individuelle und in sich geschlossene Darstellung eines Teils des Stadtgebiets von Hannover dar und weist hinreichende schöpferische Züge auf.
c) Das Gericht ist überzeugt, dass die Fa. M. Inhaberin der Urheberrechte an dem streitgegenständlichen Kartenausschnitt ist. Ein gewichtiges Indiz hierfür ist, dass sie die Urheberrechte an dem Kartenausschnitt in dem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Hamburg in Anspruch genommen hat. Der Zeuge Dr. S. hielt es darüber hinaus für wahrscheinlich, dass der streitgegenständliche Kartenausschnitt aus dem ADAC-Autoatlas stammt. Letzterer wird von der Fa. M. verlegt. In Anbetracht dieser belastbaren Indizien wäre es Aufgabe des Beklagten gewesen, darzulegen, wer stattdessen als Inhaber der Urheberrechte an dem streitgegenständlichen Kartenausschnitt in Betracht kommen soll. Dem ist der Beklagte nicht nachgekommen.
d) Beide Parteien haben die Urheberrechte der Fa. M. verletzt; die Klägerin, weil sich die streitgegenständliche Karte auf ihrer Homepage befand, der Beklagte, weil er diese Homepage erstellt und online gestellt hat. Die Parteien haben jeweils unter Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt und damit fahrlässig gehandelt. Es entspricht der üblichen Sorgfaltspflicht im Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken, dass man die Berechtigung zur Nutzung des Werkes prüft und sich darüber Gewissheit verschafft (BGH, GRUR 1960, 606, 609; GRUR 1959, 331, 334). Insoweit bestehen strenge Sorgfaltsanforderungen. Verwerter müssen sich umfassend und lückenlos nach den erforderlichen Rechten erkundigen (Prüfungspflicht) und die Kette der einzelnen Rechtsübertragungen vollständig prüfen, wobei Gewerbetreibende erhöhten Prüfungsanforderungen unterliegen (BGH, GRUR 1988, 373, 375; GRUR 1991, 332, 333).
Demgemäß oblag es der Klägerin als Gewerbetreibender, vor Veröffentlichung der Website die urheberrechtliche Relevanz der zu veröffentlichten Inhalte zu überprüfen. Sie kann sich nicht damit entlasten, den Beklagten mit der Erstellung der Website beauftragt zu haben. Vielmehr trifft sie eine eigene Prüfungspflicht im Hinblick auf bestehende Urheberrechte Dritter. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin die Verwendung der streitgegenständlichen Karte initiiert hat. Aus dem im Zusammenhang mit den Vorbereitungen zur Erstellung der Internetpräsenz geführten e-mail-Verkehr (Anlagen B 1-3, Bl. 28 ff. Bd. I d.A.) sowie der Zeugenaussage des Dr. S. ergibt sich, dass letzterer dem Beklagten einen Kartenausschnitt als PDF-Datei übersandt hat. Dieser Kartenausschnitt ist zumindest mittelbar weiterverwendet worden, entweder indem er beklagtenseits bearbeitet und online gestellt oder - um eine bessere Auflösung zu ermöglichen - indem er erneut eingescannt und sodann bearbeitet und online gestellt wurde.
Ebenso oblag es dem Beklagten, den ihm von der Klägerin zur Verfügung gestellten Kartenausschnitt auf bestehende Urheberrechte Dritter zu überprüfen. Er war als Webdesigner verpflichtet, Urheberrechte Dritter auch dann zu überprüfen, wenn ihm Material von seinem Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird. Dies musste ihm als gewerblich tätigen Webdesigner auch bekannt sein. Dies gilt umso mehr, als auf den ersten Blick erkennbar war, dass die Karte von einem Kartographen stammt und mithin nicht von der Klägerin selbst erstellt worden sein konnte.
e) Der Fa. M. ist durch die Urheberrechtsverletzung der Parteien ein Schaden in Höhe von 2.450,60 € entstanden. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:
- Schadensersatzanspruch
Der Fa. M. stand im Wege der Lizenzanalogie ein Schadensersatzanspruch gegen die Parteien in Höhe von 1.149,45 € zu. Sie berechnet pro Kartenausschnitt bis DIN A 6 Lizenzgebühren in Höhe von 766,63 € (vgl. die Konditionen für den Erwerb von Nutzungslizenzen für Karten, Anlage K 22, Bl. 32 Bd. II). Aufgrund der fehlenden Quellenangabe ist hierauf ein sog. Verletzerzuschlag in Höhe von 50 % aufzuschlagen. Daraus ergibt sich eine Schadensersatzforderung in Höhe von 1.149,45 €.
- Gerichtskosten
Die Fa. M. musste zudem im Rahmen des gegen die Klägerin betriebenen einstweiligen Verfügungsverfahrens Gerichtskosten in Höhe von 204,- € aufwenden.
- Rechtsanwaltsgebühren
Ihr sind darüber hinaus Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung und das einstweilige Verfügungsverfahren in Höhe von 806,75 € sowie für das Abschlussschreiben in Höhe von 290,40 € entstanden.
f) Die Parteien haften nach § 840 Abs. 1 i.V.m. §§ 421 ff. BGB für den der Fa. M. entstandenen Schaden als Gesamtschuldner. Beide Parteien haben die Urheberrechtsverletzung fahrlässig begangen und sind nebeneinander für den Schaden verantwortlich.
2. Ausweislich der Überweisungsbelege (Anlage K 15 Bl. 74 ff. d.A.) hat die Klägerin die Fa. M. befriedigt mit der Folge, dass die Forderung der Fa. M. auf die Klägerin übergegangen ist, § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB. Nach Befriedigung des Gläubigers wird aus dem Befreiungsanspruch ein Anspruch auf Ausgleich des Geleisteten (BGH, NJW 2010, 60). Ein Ausgleichsanspruch besteht aber nur in der Höhe, in welcher der Gesamtschuldner mehr als den von ihm im Innenverhältnis zu tragenden Anteil geleistet hat (BGH, NJW 1986, 1097).
a) Für die Ausgleichung im Innenverhältnis ist hier von einer jeweils hälftigen Haftung der Parteien auszugehen. Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Gesamtschuldner zueinander zu gleichen Teilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine abweichende Bestimmung im Sinne dieser Regelung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben (BGH, NJW 2011, 73). Bei mehreren Schädigern bestimmt sich die Haftungsquote entsprechend § 254 BGB unabhängig davon, aus welchem Rechtsgrund die jeweiligen Schuldner haften, danach, welcher Verantwortliche allein oder vorwiegend Schuldiger ist (BGHZ 17, 214, 222, BGH, NJW 2011, 292). Dabei sind Verursachungs- und in zweiter Linie Verschulden abzuwägen (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl. § 426 Rn 14). Diese sind im vorliegenden Fall als gleichwertig einzustufen.
Den Beklagten trifft ein maßgeblicher Verursachungsanteil, indem er die Karte ohne weitere Rückfrage nach etwa bestehenden Urheberrechten Dritter bearbeitet und online gestellt hat. Als Fachunternehmen wäre er verpflichtet gewesen, sich über etwaige Urheberrechte Dritter zu informieren, zumal auf den ersten Blick erkennbar war, dass die Karte von einem Kartographen stammt und nicht von der Klägerin selbst erstellt worden sein konnte. Insoweit besteht eine vertragliche Beratungspflicht des Webdesigners gegenüber seinen Kunden. Denn es ist Aufgabe des Unternehmers, seinem Kunden ein mangelfreies Werk zu verschaffen. Dies umfasst auch die Rechtmäßigkeit des konzipierten Internetauftritts. Eine Hinweispflicht kann allenfalls dann entfallen, wenn der Kunde aufgrund der Geringfügigkeit der Vergütung nicht mit einer entsprechenden Überprüfung rechnen konnte (zur Beratungspflicht betreffend Markenrechte vgl. KG, Beschluss vom 4.2.2011 - 19 U 109/10 - juris; Berger, jurisPR-ITR 11/2011 Anm. 6; Härting, aaO, Rn 672). Hierfür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Der Beklagte hat auch nicht dargelegt, seiner Hinweispflicht nachgekommen zu sein. Seine diesbezüglichen Ausführungen im Schriftsatz vom 16.3.2015 (Bl. 140 f. Bd. II) betreffen ein anderes Vertragsverhältnis, nämlich dasjenige zwischen dem Beklagten und dem Zeugen S.. Hinzu kommt, dass die behauptete Aufklärung erst nach Erstellung der streitgegenständliche Homepage im Jahr 2008 stattgefunden haben soll und bereits deshalb die Hinweispflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin im Jahr 2007 entfallen lässt.
Eine Haftungsfreistellung des Beklagten ergibt sich auch nicht aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Vortrag des Beklagten, seine als Anlage B 13 (Bl. 163 ff. Bd II) seien in den Vertrag einbezogen worden, ist gem. § 296 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Dieser ist erstmals mit Schriftsatz vom 16.3.2015 (Bl. 138 Bd. II) und damit mehr als 18 Monate nach Verfahrensbeginn und weniger als 24 Stunden vor dem letzten Termin zur mündlichen Verhandlung in den Prozess eingeführt worden. Damit verstößt der Beklagte in besonderem Maße gegen die Prozessförderungspflicht gem. § 282 Abs. 1 ZPO. Die Berücksichtigung dieses Vortrags würde zu einer weiteren Verfahrensverzögerung führen, da infolge des Bestreitens der Klägerin insoweit Beweis zu erheben wäre. Der Beklagte hat die Verspätung nicht entschuldigt.
Selbst wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart worden wären, führt dies nicht zu einer Haftungsfreistellung des Beklagten. Denn Ziff. 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Prüfungspflicht betreffend Urheberrechte Dritter auf den Kunden abwälzt, ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam. Wesentliche Vertragspflicht des Webdesigners ist die Beachtung des Rechts bei Konzeption und Umsetzung von Internetauftritten. Eine Klausel, die den Verwender von einer solchen wesentlichen Vertragspflicht freizeichnet, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Auftraggebers und einer Gefährdung des Vertragszwecks unwirksam (vgl. Nennen, GRUR 2005, 214, 218 f.). Die Erstellung eines den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Internetauftritts gehört zu den wesentlichen Vertragspflichten des Webdesigners und lässt sich nicht durch allgemeine Geschäftsbedingungen auf den Kunden abwälzen.
Aber auch die Klägerin trifft ein maßgeblicher Verursachungsanteil. Sie hat, vertreten durch den Zeugen Dr. S., die Verwendung der streitgegenständlichen Karte initiiert, indem sie dem Beklagten unstreitig eine PDF-Datei der später online gestellten Karte zur Verfügung gestellt hat. Ob nun diese Karte verwendet wurde oder aber die Zeugin Zink wegen der schlechten Auflösung das Original erneut eingescannt hat, ändert nichts daran, dass die Verwendung des urheberrechtlich geschützten Kartenmaterials auf die Klägerin zurückgeht.
Schließlich scheidet auch ein Mitverschulden der Klägerin i.S.d. § 254 Abs. 1, 2 BGB an der Entstehung der Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten für das einstweilige Verfügungsverfahren sowie das Abschlussschreiben aus. Denn sie hat sich unmittelbar nach Erhalt der Abmahnung im November 2012 an den Beklagten gewandt und um Aufklärung gebeten (vgl. Schreiben vom 16.11.2013, Anlage K 6, Bl. 61 Bd. I d.A.) sowie ihn mit Schreiben vom 20.11.2012 (Anlage K 8, Bl. 63 Bd. I d.A.) nochmals zur Auskunft aufgefordert. Der Beklagte aber hat ausweislich des Schriftverkehrs (Anlagen K 5 und 10, Bl. 60, 65 f. Bd. I d.A.) eine Urheberrechtsverletzung pauschal in Abrede gestellt und bis zum Zugang des Abschlussschreibens nicht wesentlich zur Sachverhaltsaufklärung beigetragen. So hat der Beklagte selbst den maßgeblichen Beitrag gesetzt, dass die Angelegenheit nicht kostengünstiger erledigt werden konnte. Auch war eine Rechtsverteidigung der Klägerin von vornherein aussichtslos, weil die Ansprüche der Fa. M. berechtigt waren.
b) Der Ausgleichsanspruch der Klägerin erstreckt sich auch auf die der Fa. M. zu erstattenden Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens. Zwar sind grundsätzlich Kosten nicht ausgleichsfähig, die einem Gesamtschuldner auf Klage des Gläubigers in einem Rechtsstreit auferlegt worden sind (BGH, Urteil vom 16.2.1971 - VI ZR 150/69 - juris m.w.N.). Dies schließt einen Anspruch auf Erstattung von Prozesskosten gegen den Mitschuldner allerdings dann nicht aus, wenn dieser den vom Gläubiger in erster Linie in Anspruch genommenen durch Verweigerung oder verzögerten Erfüllung seiner Pflicht zur anteiligen Befriedigung des Gläubigers gezwungen hat, sich einer offensichtlich begründeten Klage auszusetzen. Dies war vorliegend der Fall, da der Beklagte seiner Pflicht zur vorgerichtlichen Mitwirkung an der Aufklärung der urheberrechtlichen Vorwürfe nicht nachgekommen ist.
3. Der Ausgleichsanspruch gem. § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB ist nicht verjährt. Der Verjährungsbeginn setzt bei Ausgleichsansprüchen nach § 426 BGB die Kenntnis des Ausgleichsberechtigten von den den Ausgleichsanspruch begründenden Umständen voraus (Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl. § 199 Rn 32). Die Klägerin hat hiervon erst mit Zugang des Abmahnschreibens im November 2012 erlangt, so dass die Ansprüche bei Klageerhebung im Jahr 2013 noch nicht verjährt waren.
4. Die Klägerin kann im Ergebnis den hälftigen Ausgleich des an die Fa. M. gezahlten Betrages, mithin einen Betrag in Höhe von 1.225,30 €, von dem Beklagten erstattet verlangen.
II. Die Klägerin kann zudem als Nebenforderung, basierend auf einem berechtigten Streitwert von bis zu 1.500,- €, Ersatz der ihr vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 185,64 € geltend machen.
Ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf die Hauptforderung im Zeitraum vom 8.3.-17.6.2013 besteht nicht. Die vorgerichtliche anwaltliche Zahlungsaufforderung datiert vom 18.6.2013. Dass die Klägerin den Beklagten davor bereits hinreichend deutlich zur Zahlung aufgefordert hat, ist nicht dargelegt.
III.
Der Zinsausspruch im Übrigen folgt Verzug, §§ 280, 286, 288 BGB.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Schriftsätze der Parteien vom 14.4.2015 lagen bei Urteilsfindung vor. Sie gaben zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlass.