Es stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, wenn über die nach § 312 c BGB i.V.m. § 1 BGB-InfoVO erforderlichen Informationen (nämlich das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen) lediglich so informiert wird, daß diese Angaben bei einer Bildschirmauflösung von 768 x 1024 Bildpunkten erst nach Scrollen durch mehrere Bildschirmseiten, durch Anklicken eines Links mit der Bezeichnung „Impressum„ bzw. „Widerruf„, woraufhin man auf eine Shop-Seite gelangt, auf der man einen weiteren Link mit der Bezeichnung „Impressum„ bzw. „Widerruf„ klicken muß, erreichbar sind. |