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Landgericht Leipzig Urteil vom 27.05.2016 - 5 O 2272/15 - Fehlerhafte Angabe der bisher zuständigen Aufsichtsbehörde
LG Leipzig v. 27.05.2016: Angabe der bisher zuständigen Aufsichtsbehörde im Impressum eines Maklers nach Wohnungswechsel
Das Landgericht Leipzig (Urteil vom 27.05.2016 - 5 O 2272/15) hat entschieden:
Die fehlerhafte Angabe der ursprünglich zuständigen Zulassungs- und Aufsichtsbehörde im Internetauftritt eines Maklers nach dessen Wohnungswechsel kann einem gänzlichen Vorenthalten der gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG als wesentlich in Bezug genommenen Verbraucherinformation nicht gleichgestellt werden. Sie stellt keine spürbare Beeinträchtigung der Interessen von Verbrauchern dar. Deshalb handelt es sich bei diesem Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel nicht sogleich um eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG.
Siehe auch Impressum - Anbieterkennzeichnung - Kontaktformular
Tatbestand:
Die Parteien sind im Raum Leipzig als Immobilienmakler tätig. Die Beklagte hat im Zeitraum vom 15.11.2014 bis 20.02.2015 im Impressum ihrer Website www. ...-... .net (Ausdrucke des Impressums Anlagen 1 bis 7) das Landratsamt Landkreis Leipzig als Aufsichtsbehörde in ihrer Anbieterkennzeichnung angegeben. Diese Angabe war unzutreffend, da die Beklagte laut Melderegisterauskunft, abgefragt am 25.11.2014, am 15.11.2014 aus der Nebenwohnung ... in Colditz, auszog und seither in ... Leipzig,... wohnhaft ist. Nachdem die Klägerin den von ihr in der Angabe einer örtlich unzuständigen Aufsichtsbehörde gesehenen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG im Ordnungsmittelverfahren 05 O 848/13 vor dem Landgericht Leipzig geltend gemacht hatte, hat die Beklagte, nachdem ihr spätestens hierdurch das Auseinanderfallen der Zuständigkeiten von Zulassungs- und Aufsichtsbehörde und entsprechend die fehlerhafte Angabe der Aufsichtsbehörde im Impressum bekanntgeworden war, dieses am 4.3.2015 entsprechend geändert. Seither ist auf der Internetseite www. ...-... .net als zuständige Aufsichtsbehörde die Stadt Leipzig angegeben (Ausdruck des Impressums vom 04.03.2015, Anlage B 1). Sowohl das Landgericht Leipzig als auch das Oberlandesgericht Dresden haben entschieden, dass der gerügte Verstoß nicht vom Unterlassungsvollstreckungstitel des landgerichtlichen Urteils vom 12.06.2014 unter o.g. Aktenzeichen umfasst ist. Mit ihrer Klage vom 7.8.2015, noch am selben Tag beim Landgericht Leipzig per Fax eingegangen (17.57 Uhr), verfolgt die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren weiter. Die Beklagte war der an die zum damaligen Zeitpunkt nicht bevollmächtigte Rechtsanwältin ... gesandte Schreiben vom 5.8.2015 mit Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung bis spätestens 7.8.2015, 24.00 Uhr, nicht nachgekommen. Die Zusendung gleichlautenden Schreibens an die Beklagte per Telefax hatte der klägerische Bevollmächtigte nicht bewirken können.
Die Klägerin behauptet, die Angabe einer örtlich unzuständigen Aufsichtsbehörde stelle in jedem Fall einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG dar. Die Tätigkeit eines Immobilienmaklers, wie ihn die Beklagte ausübt, bedarf nach § 34c Abs. 1 Nr. 1 GewO der vorherigen Erlaubnis, die zuständige Aufsichtsbehörde muss in der Anbieterkennzeichnung angegeben werden. Ihrer Informationspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG habe die Beklagte jedoch nicht genügt, wenn sie eine örtlich unzuständige Aufsichtsbehörde angebe. Nicht nur das Unterlassen der Angabe der Aufsichtsbehörde verstoße gegen die genannte Vorschrift, sondern ebenso die Angabe einer falschen Aufsichtsbehörde. Ein Verstoß gegen gemeinschaftsrechtlich determinierte Informationspflichten (Artikel 5 Abs. 1e ECRL) könne keinen Bagatellverstoß darstellen. Die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL), die mit der UWG-Reform 2008 umgesetzt wurde, sieht die Informationen zur Anbieterkennzeichnung als wesentliche Informationen an (Art. 7 Abs. 5 UGP-RL). Fehler in der Anbieterkennzeichnung durch unvollständige oder falsche Information könnten nach Inkrafttreten des neuen Wettbewerbsrechts daher grundsätzlich nicht mehr als Bagatellverstoß angesehen werden. Da die Beklagte unstreitig für die Dauer von 3,5 Monaten (16.11.2014 bis 03.03.2015) eine örtlich unzuständige Aufsichtsbehörde in ihrer Anbieterkennzeichnung angegeben hat, könne die Wiederholungsgefahr nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Auch wenn die Klägerin das Abmahnschreiben vom 05.08.2015 nicht an die Beklagte, sondern lediglich an die zu diesem noch nicht bevollmächtigte, aber spätere Prozessbevollmächtigte der Beklagten gesandt hat, stehe der Klägerin ein Anspruch auf vorgerichtliche Abmahnkosten zu.
Die Klägerin beantragt:
- Der Beklagten wird es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, untersagt, Telemedien unter Angabe einer unzuständigen Aufsichtsbehörde im Internet anzubieten.
- Die Beklagte wird verurteilt, außergerichtliche Kosten in Höhe von 72,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Angabe der früher zuständigen, zwischenzeitlich örtlich unzuständig gewordenen Aufsichtsbehörde in der Anbieterkennzeichnung der Website der Beklagten sei versehentlich erfolgt und wurde (unstreitig) deshalb unverzüglich nach Bekanntwerden des Versehens durch Zustellung der Antragsschrift im Ordnungsmittelverfahren 05 O 848/13 und entsprechenden Recherchen der Beklagten geändert. Die Beklagte habe keine Kenntnis davon gehabt, dass mit Verlegen ihres Wohnortes nicht mehr die Zulassungsbehörde, sondern eine andere Aufsichtsbehörde zuständig werden würde. Sie sei vielmehr davon ausgegangen, dass auch weiterhin das Landratsamt Landkreis Leipzig, das die Erlaubnis nach § 34c GewO erteilt hatte, als Zulassungs- und als Aufsichtsbehörde zuständig bleibe. Der in der fehlerhaften Angabe der Aufsichtsbehörde liegende Verstoß der Beklagten gegen § 5 Abs. 1 TMG sei nur vorübergehender Natur gewesen, sofort nach Bekanntwerden behoben worden und habe keine wettbewerbsrechtlichen Auswirkungen im Sinne eines spürbaren Wettbewerbsverstoßes gehabt. Die unverzüglich vorgenommene zutreffende Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde müsse zur Ausräumung der Vermutung der Wiederholungsgefahr genügen, da ein zunächst rechtmäßiges Verhalten erst durch eine Veränderung der tatsächlichen Umstände, hier eines Umzugs der Beklagten, wettbewerbswidrig geworden sei, ohne das die Beklagte dies zeitnah bemerken musste. Eine Änderung des tatsächlichen Verhaltens der Beklagten müsse in einem solchen Fall zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr genügen. Letztendlich liege auch keine spürbare Beeinträchtigung im Sinne von § 3 Abs. 1, Abs. 2 UWG vor. Abmahnkosten stünden der Klägerin nicht zu, da die Abmahnung nicht an die Beklagte gerichtet gewesen sei und ihr zudem weder eine Vollmacht noch eine Unterlassungserklärung beigefügt waren.
Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst vorgelegten Anlagen verwiesen; auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 28.04.2016 wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten weder die geltend gemachte Unterlassung gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Ziffer 1, § 3 Abs. 1 und 2, 4 Nr. 11 UWG (bzw. § 3a n. F. UWG) i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG noch den Ersatz der eingeklagten Abmahnkosten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG verlangen, da der Verstoß der Beklagten gegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG unterhalb der Spürbarkeits- bzw. Wesentlichkeitsgrenze des § 3 UWG liegt, jedenfalls keine Wiederholungsgefahr besteht und die Abmahnung vom 05./07.08.2015 dementsprechend unberechtigt gewesen ist.
1. Zwischen den Parteien, die als Mitbewerber in derselben Immobilienbranche tätig sind, besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Mit ihrem Internetauftritt handelt die Beklagte im geschäftlichen Verkehr und ist der Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG unterworfen, bei der es sich auch um Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Auflage, 2014, § 4 Rn. 11.169) handelt. In der unstreitig fehlerhaften Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde liegt ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG, § 4 Nr. 11 UWG. Hingegen fehlt es, dies im Unterschied zu dem im Verfahren 05 O 848/13 zu beurteilenden gänzlichen Fehlen der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde, an einer spürbaren Beeinträchtigung der Interessen und Entscheidungsfähigkeit des Verbrauchers im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG (a.F.). Nicht jeder Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel stellt somit sogleich eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG dar. Dass die Angabe der Zulassungsbehörde als Aufsichtsbehörde und nicht der nach einem Wohnungswechsel später zuständig gewordenen Aufsichtsbehörde im Internetauftritt der Beklagten die Interessen von Mitbewerbern und/oder Marktteilnehmern spürbar beeinträchtigen könnte, ist schon nicht anzunehmen. Eine wettbewerbsrechtliche Relevanz wäre zweifellos gegeben, wenn sich ein Anbieter gezielt in die Anonymität flüchtet, um sich der Rechtsverfolgung durch Marktteilnahme zu entziehen. Diese Situation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Die fehlerhafte Angabe der ursprünglich zuständigen Zulassungs- und Aufsichtsbehörde kann einem gänzlichen Vorenthalten der gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG als wesentlich in Bezug genommenen Verbraucherinformation nicht gleichgestellt werden. Bereits im Beschluss vom 12.08.2015 wurde darauf hingewiesen, dass das im Impressum unzutreffend ausgewiesene Landratsamt gemäß § 1 SächsVwVfG i.V.m. § 24 VwVfG (Bund) zur Ermittlung von Amts wegen verpflichtet wäre und den interessierten Nutzer an die örtlich zuständige Aufsichtsbehörde verweisen könnte. Die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde soll dem Verbraucher die Möglichkeit geben, sich bei Bedarf über den Anbieter erkundigen zu können bzw. im Fall von Rechtsverstößen gegen Berufspflichten eine Anlaufstelle zu haben (BT-Drucksache 14/6098, Seite 21). Eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen von Verbrauchern kann bei dem (fälschlichen) Belassen der bisher zuständigen Aufsichtsbehörde (die zugleich Zulassungsbehörde ist) nicht festgestellt werden.
Obwohl es sich bei der Regelung des § 5 TMG um eine Umsetzung der Vorgaben gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte Aspekte der Dienste in der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Verkehrs, handelt, ergibt sich aus Artikel 7 Abs. 5 der UGP-Richtlinie i.V.m. Anhang II nicht, dass jede fehlerhafte Information automatisch als wesentlich zu qualifizieren und bei deren Fehlen eine spürbare Beeinträchtigung zu bejahen wäre (LG München, Urteil vom 04.05.2010, Az.: 33 O 14269/09). Die Entscheidung des OLG Hamm (vom 02.04.2009, Az.: 4 U 213/08) ebenso wie diejenige des KG Berlin (vom 06.12.2011, Az.: 5 U 144/10) betreffen das gänzliche Vorenthalten einer Verbraucherinformation, das Unterlassen der Angabe von Handelsregister, Handelsregisternummer und Umsatzsteueridentifikationsnummer im Impressum einer Internetseite. In beiden Entscheidungen wird indes ausgeführt, dass ein Vorenthalten der gemäß § 5a Abs. 4 UWG (womit Artikel 7 Abs. 5 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken in das deutsche Recht umgesetzt worden ist) als wesentlich in Bezug genommenen Verbraucherinformationen nach den gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien unwiderleglich als „spürbar" im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG anzusehen sind. Nach dem UWG liege immer schon dann ein nicht nur unwesentlicher Verstoß vor, wenn solche Pflichtangaben „völlig unterbleiben" (OLG Hamm, a.a.O.). Ein Verstoß gegen „den Kern einer solchen Schutzvorschrift kann schwerlich eine Bagatelle im Sinne des § 3 UWG sein" (OLG Hamm, a.a.O.). So liegt es vorliegend nicht. Das Impressum der Internetseite der Beklagten weist eine Aufsichtsbehörde aus, die jedenfalls bis zum erfolgten Umzug der Beklagten unzweifelhaft zuständig gewesen ist. Geschäftliche Belange der Klägerin als Mitbewerberin dürften bei einem Verstoß gegen die allgemeinen Informationspflichten des § 5 TMG ohnehin in aller Regel nur unwesentlich beeinträchtigt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 14.06.2011, Az.: 13 U 50/11) und die wettbewerbsrechtliche Relevanz des Verstoßes gering sein. Es ist nicht nachvollziehbar dargetan und auch nicht anzunehmen, dass Verbraucher oder Mitbewerber bei im übrigen vollständigen und richtigen Angaben zur Beklagten im Impressum von Beschwerden abgehalten oder hierdurch in nicht nur unerheblichem Maße ungleiche Wettbewerbsbedingungen herbeigeführt würden. Die Eignung, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen, ist daher im konkreten Fall nicht gegeben.
2. Selbst wenn man mit der Klägerin nicht nur in dem völligen Unterbleiben der Pflichtangaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG, sondern auch bei deren fehlender Aktualisierung und Beibehalten der Angabe der unzuständig gewordenen Aufsichtsbehörde eine spürbare Beeinträchtigung im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG annehmen würde, wäre vorliegend die Wiederholungsgefahr zu verneinen. Die Klägerin hat über ihren Bevollmächtigten eine Abmahnung mit Schreiben vom 05.08./07.08.2015 veranlasst, die - bei einer Frist zur Abgabe der geforderten Erklärung von 2 Tagen - der Beklagten persönlich nicht zugestellt werden konnte und (wohl aus diesem Grund) an Frau Rechtsanwältin ... versandt wurde. Sogleich nach Eingang der Rückmeldung der zu dieser Zeit (noch) nicht bevollmächtigten Rechtsanwältin ..., dass sie in dieser Sache nicht beauftragt sei (Schreiben v. 7.8.15, versandt per Fax um 16.23 Uhr), versandte der Klägervertreter die Klageschrift per Fax an das Landgericht. Ein neuerlicher, nach dem am Jahresanfang (20.2.2016) zuletzt festgestellten Verstoß gegen o.g. Vorschriften, der zudem Anlass für die klägerseits kurze Fristsetzung und den Verzicht auf eine postalische Zusendung des Schreibens an die Beklagte gewesen sein könnte, lag dem Vorgehen nicht zugrunde; Anlass war vielmehr lediglich die fehlende Verhängung von Ordnungsmitteln gegenüber der Beklagten im vorangegangenen Verfahren. Unstreitig hatte die Beklagte bereits Anfang März 2015 ihr Impressum geändert und seither als zuständige Aufsichtsbehörde die Stadt Leipzig angegeben (Anlage B 1). Bei dieser Sachlage besteht keine zu vermutende Wiederholungsgefahr, zu deren Ausräumung es einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bedürfte; es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte, in deren Impressum sich seither die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde findet, künftig unberücksichtigt lassen könnte, dass die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde sich mit einem Wohnortwechsel ändern kann. Da die ursprünglich angegebene Aufsichtsbehörde zuständig und die Angabe zutreffend war und erst durch eine Veränderung der tatsächlichen Umstände, dem Umzug der Beklagten, unzuständig und die Angabe im Impressum unrichtig wurde, lässt die nach Bekanntwerden der Fehlerhaftigkeit umgehend geänderte Angabe im Impressum darauf schließen, dass eine Wiederholungsgefahr mit der umgehend vorgenommenen Änderung im Impressum ausgeräumt wurde.
Damit entfällt zugleich ein Anspruch auf vorgerichtliche Abmahnkosten, ohne dass auf die weitere Problematik hierzu noch eingegangen werden müsste.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.