1. | Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die von der Angebotsseite aus über einen Link "mich" erreichbar ist, genügt den Anforderungen der §§ 5 TMG, § 55 RStV, 312c Abs. 1 Satz 1 BGB. |
2. | Stellt ein Unternehmer beim Fernabsatz von Waren in seinem hierfür werbenden Internetauftritt entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 PAngV den dort enthaltenen Preisangaben nicht den jeweils eindeutig zugeordneten Hinweis zur Seite, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten, so ist dieser Verstoß in der Regel nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher mehr als nur unerheblich i.S. von § 3 UWG zu beeinträchtigen. |
im geschäftlichen Verkehr bei Fernabsatzgeschäften über die Internetplattform von eBay Fahrräder zum Kauf anzubieten, ohne die Identität des Unternehmers, eines Vertreters, die Telefonnummer, Faxnummer, Email-Adresse sowie Registerangaben und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmens leicht erkennbar anzugeben, sowie im geschäftlichen Verkehr bei Fernabsatzgeschäften Verbrauchern Fahrräder zum Kauf anzubieten, ohne im räumlichen Bezug zu den einzelnen Warenangeboten und dem Einzelpreis gut wahrnehmbar anzugeben, ob die für Waren geforderten Preise die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten. |