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Landgericht Oldenburg Urteil vom 08.01.2014 - 5 O 1901/13 - Lesbarkeit der Angabe von Identität und Anschrift des Unternehmers

LG Oldenburg v. 08.01.2014: Wettbewerbsrelevanter Verstoß gegen die Pflicht zur Angabe von "Identität und Anschrift des Unternehmers”durch schlechte Lesbarkeit


Das Landgericht Oldenburg (Urteil vom 08.01.2014 - 5 O 1901/13) hat entschieden:

   Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Angabe von "Identität und Anschrift des Unternehmers” gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG liegt vor, wenn die Angabe zur Identität des Anbieters - "Autohaus ... Mitte" statt ... GmbH" - undeutlich ist und auch der Rechtsformzusatz des tatsächlichen Anbieters weggelassen wird. Ein Hinweis in einer Zeitungsanzeige, der "hochkant" zum Rest der Anzeige gedruckt ist, reicht nicht aus.



Siehe auch Impressum - Anbieterkennzeichnung und Webseitengestaltung - Webdesign


Tatbestand:


Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Ansprüche des Klägers aus einer Werbemaßnahme der Beklagten.

Die Beklagte ist im Handelsregister beim Amtsgericht Oldenburg eingetragen und betreibt in ... ein Autohaus.

Am 14.02.2013 schaltete die Beklagte die im Tenor wiedergegebene Werbeanzeige (Anlage K1/B1). Der Kläger, ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, hält die Werbung für wettbewerbswidrig, weil sie nicht hinreichend deutlich erkennen lasse, wer Anbieter der beworbenen Fahrzeuge ist. Der Verbraucher sehe nach dem Inserat ein "Autohaus ... Mitte", ... in ... als Anbieter an; ein Unternehmen mit dieser Firma gebe es aber nicht. Dem Hinweis auf ... könne der Verbraucher lediglich entnehmen, dass das Autohaus ... Mitte einer "Gruppe" dieses Namens in irgendeiner Weise angehöre. Der Kläger meint, die Beklagte verstoße daher gegen die aus § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG erwachsende Pflicht zur Angabe der Identität und der Anschrift des Unternehmens. Sie sei daher nach § 8 Abs. 1 UWG zur Unterlassung verpflichtet.

Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 26.02.2013 (Anlage K2) ab. Nachdem keine Reaktion der Beklagten erfolgt war, fand auf Antrag des Klägers ein Verfahren vor der Einigungsstelle der Oldenburgischen IHK statt, bei dem eine Einigung nicht erzielt werden konnte. Auf das Protokoll der Sitzung vom 20.06.2013 (Anlage K9) wird Bezug genommen.

Der Kläger beantragt mit der am 26.07.2013 zugestellten Klage,

  1.  die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Zeitungsinseraten Fahrzeuge gegenüber Verbrauchern unter Hinweis auf deren Ausstattungsmerkmale und Angabe des Preises zu bewerben, ohne die Firmierung des Autohauses anzugeben, so wie in der beigefügten Anzeige vom 14.02.2013 (Anlage K1) geschehen, es sei denn, dies sei aufgrund durch das Zeitungsinserat bedingter Einschränkungen nicht möglich,

  2.  der Beklagten bei zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen,

  3.  die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 219,35 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, der streitgegenständlichen Werbung könnte die Identität der Beklagten als Anbieter hinreichend deutlich entnommen werden. Das folge aus dem am linken Rand befindlichen, im Rahmen des "Corporate Design" fett und blau unterlegten Hinweis auf ... in Verbindung mit den weiteren Angaben in der Anzeige zu Anschrift, Telefonnummer und Internetadresse. Der Angabe des Rechtsformzusatzes "GmbH" bedürfe es nicht. Die Beklagte bestreitet, dass der Verbraucher den ebenfalls in der Werbung enthaltenen Hinweis auf das "Autohaus ... Mitte" als Firma oder Anbieter verstehe. Es fehle insoweit mangels Unterscheidungskraft an der Eignung als Firmenbezeichnung; der Hinweis stelle lediglich eine Ortsangabe bzw. Gattungsbezeichnung dar.





Entscheidungsgründe:


Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Klageantrag zu 1) in der Fassung des Schriftsatzes vom 20.11.2013 hinreichend bestimmt und damit vollstreckungsfähig. Es geht um die Unterlassung von Werbung ohne Angabe der Firmierung. Die konkrete Verletzung, die Grundlage des Unterlassungsbegehrens ist, ergibt sich aus der zum Antrag gehörenden Wiedergabe der Werbung vom 14.02.2013, in der die Beklagte gerade nicht als Firma des Anbieters der beworbenen Fahrzeuge angegeben ist, obwohl sie es tatsächlich ist.

Die Kammer nimmt gegenüber der Fassung aus der Klageschrift auch keine Klageänderung an, sondern lediglich eine Korrektur einer erkennbaren sprachlichen Unrichtigkeit in der Ursprungsfassung.

Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte hat mit der streitgegenständlichen Werbung gegen ihre Verpflichtung verstoßen, die Identität des Unternehmens anzugeben, mit dem der Verbraucher ein Geschäft über die beworbenen Waren abschließen kann.

Die Pflicht zur Angebe von "Identität und Anschrift des Unternehmers” folgt aus § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG. Art. 7 IV lit. b UGP-​RL spricht von der "Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden". Diese Vorschriften sollen sicherstellen, dass dem Verbraucher klare und unmissverständliche Angaben darüber gemacht werden, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt, sodass er ohne Schwierigkeiten und ohne weiteren Ermittlungsaufwand mit dem anbietenden Unternehmen Kontakt aufnehmen kann (OLG Saarbrücken, WRP 2013, 940 mwN). Dahinter steht die Vorstellung, dass dem Verbraucher nicht nur der Abschluss des angestrebten Kaufs ermöglicht werden, sondern dass ihm auch die Möglichkeit gegeben sein soll, im Streitfall ohne weiteren Ermittlungsaufwand seinen Prozessgegner und dessen nach Ort, Postleitzahl und Straße erreichbare Adresse, an die gegebenenfalls eine Zustellung von Schriftverkehr erfolgen kann, herauszufinden (OLG Saarbrücken aaO).

Diesen Anforderungen genügt die Beklagte mit der streitgegenständlichen Werbung nicht. Zwar hat sie mit dem nachgelassenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10.12.2013 einen Handelsregisterauszug vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass es sich bei dem Autohaus in der ... in ... nicht um einen Filiale der Beklagten handelt, sondern um deren Geschäftssitz. Die zitierte Entscheidung des OLG Saarbrücken ist damit nicht unmittelbar einschlägig. Gleichwohl bleibt es dabei, dass die Identität der Beklagten als Geschäftspartner des Verbrauchers unter Verstoß gegen § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG nicht hinreichend deutlich wird. An der Stelle, an der die Firmierung zu erwarten wäre, nämlich unmittelbar über der Anschrift, findet sich in Fettdruck der Hinweis auf ein "Autohaus ... . Ein Unternehmen mit dieser Firma gibt es indessen nicht. Die Kammer teilt nicht die Ansicht, dass der Verbraucher dies auch erkennen könne, denn ihm werden die Anforderungen der Rechtsprechung an eine wirksame Firmierung üblicherweise nicht bekannt sein.

Dass der Anbieter tatsächlich die beklagte ... GmbH ist, wird auch nicht auf andere Weise hinreichend deutlich. Insbesondere verfängt nicht der Hinweis der Beklagten, man lese im deutschen Sprachraum üblicherweise von links nach rechts. Das trifft zwar zu; allerdings werden relevante Informationen dann üblicherweise nicht in der Weise angegeben, dass man zunächst die Perspektive wechseln muss. Hier aber ist der Hinweis ... "hochkant" zum Rest der Anzeige gedruckt.




Gerade der Ortsunkundige, den die Beklagte mit dem Hinweis auf das Autohaus ... Mitte erreichen will, kann nicht erkennen, dass sein Geschäftspartner ggf. die Beklagte wäre. Die Kammer teilt die Auffassung des Klägers, dass hier allenfalls ersichtlich wird, dass der Anbieter in irgendeiner Weise in Verbindung mit einer Gruppe steht, die den Namen ... trägt. Neben der undeutlichen Angabe zur Identität des Anbieters - "Autohaus ... Mitte" statt ... GmbH" - ist der Beklagten auch das Weglassen des Rechtsformzusatzes des tatsächlichen Anbieters vorzuwerfen. Auch dies ist durch den Klageantrag zu 1) erfasst, der auf das Verbot gerichtet ist, Werbeanzeigen ohne Angabe der Firmierung zu schalten. Zur Angabe der Firmierung gehört aber auch der Rechtsformzusatz.

Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, die Angabe des Rechtsformzusatzes sei entbehrlich. Soweit sie sich dazu auf das Urteil des OLG Köln vom 07.09.2012 beruft, hat der BGH diese Entscheidung durch Urteil vom 18.04.2013, Az. I ZR 180/12 aufgehoben. Danach erfordert die Pflicht zur Information über die Identität des Unternehmers im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG auch die Angabe der Rechtsform des werbenden Unternehmens. Der BGH hat diese Auffassung in der genannten Entscheidung ausführlich begründet und dabei auf die Bestimmung des Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, die mit § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG ins deutsche Recht umgesetzt worden ist, Bezug genommen. Danach gilt als wesentliche Information die "Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden, wie sein Handelsname". Daraus folgt die Pflicht zur Identifizierung des Vertragspartners. Denn der Handelsname dient wie ein Firmenzeichen dazu, ein Geschäft und nicht Waren oder Dienstleistungen zu bezeichnen (BGH aaO mN).

Der Rechtsformzusatz ist Bestandteil der Firma und des Namens eines Einzelkaufmanns (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB), einer Personengesellschaft (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3 HGB) und einer Partnerschaftsgesellschaft (§ 2 Abs. 1 PartGG). Entsprechendes gilt für Kapitalgesellschaften (§§ 4, 279 AktG; § 4 GmbHG) und Genossenschaften (§ 3 GenG).

Ferner leitet der BGH die grundsätzliche Pflicht zur Angabe der Rechtsform aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ab.

Mit dem in Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG geregelten Transparenzgebot gehe es darum sicherzustellen, dass dem Verbraucher diejenigen Basisinformationen mitgeteilt werden, die er benötigt, um eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Für eine solche informationsgeleitete Entscheidung müsse der Verbraucher wissen, wer sein Vertragspartner wird, und zwar auf klare und unmissverständliche Weise.

Diese Information sei zum einen erforderlich, damit der Verbraucher ohne Schwierigkeiten Kontakt mit dem anbietenden Unternehmen aufnehmen könne; das sei aber nicht gewährleistet, wenn er im Falle der Auseinandersetzung mit dem Unternehmer erst dessen exakte Identität ermitteln müsse.

Darüber hinaus sei die Mitteilung der Identität des Vertragspartners aber auch für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers wesentlich, weil dieser dadurch in die Lage versetzt werde, den Ruf des Unternehmers im Hinblick auf Qualität und Zuverlässigkeit der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen, aber auch dessen wirtschaftliche Potenz, Bonität und Haftung einzuschätzen. Insbesondere die letztgenannten Umstände könnten auch von der Rechtsform des Unternehmens abhängen. Dem entspreche es, dass nach § 19 Abs. 1 HGB die Handelsfirma Angaben zur Rechtsform eines Einzelkaufmanns und einer Personengesellschaft enthalten muss. Auch dies diene dem Schutz des Geschäftsverkehrs und dem Interesse der Marktteilnehmer an der Ersichtlichkeit der Kaufmannseigenschaft und der Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse bei Personengesellschaften. Nichts anderes gelte für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.



Auch systematische Erwägungen sprächen dafür, dass unter den Begriff der Identität des Unternehmers im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG auch die Angabe der Rechtsform fällt. So hat der Gesetzgeber in § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 EGBGB ebenfalls die Pflicht zur Information über die Identität des Unternehmers geregelt. Diese Bestimmungen beruhten wie § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG auf dem Grundgedanken, dass der Wettbewerbsauftritt nicht anonym erfolgen dürfe. Für die Erfüllung der Pflicht zur Information über die Identität gemäß § 312c BGB sei ebenfalls erforderlich, die Rechtsform mitzuteilen.

Insgesamt ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Beklagte in der Anzeige hätte deutlich machen müssen, dass Geschäftspartner des Verbrauchers ggf. die ... GmbH würde; das ist nicht geschehen.

Die Beklagte hat mit dem nachgelassenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10.12.2013 ausführlich dargelegt, warum die Entscheidung des BGH sie nicht überzeugt. Der Kammer reicht die Argumentation der Beklagten jedoch nicht aus, um von der nachvollziehbar begründeten Entscheidung des BGH abzuweichen.

Die Beklagte ist daher nach § 8 Abs. 1 UWG zur Unterlassung verpflichtet.

Die daneben geltend gemachte Abmahnpauschale ist nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG begründet. Gegen die Höhe ergeben sich keine Bedenken.

Die Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlage in den §§ 91, 709 ZPO.

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