1. |
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Zeitungsinseraten Fahrzeuge gegenüber Verbrauchern unter Hinweis auf deren Ausstattungsmerkmale und Angabe des Preises zu bewerben, ohne die Firmierung des Autohauses anzugeben, so wie in der beigefügten Anzeige vom 14.02.2013 (Anlage K1) geschehen, es sei denn, dies sei aufgrund durch das Zeitungsinserat bedingter Einschränkungen nicht möglich,
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2. |
der Beklagten bei zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen,
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3. |
die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 219,35 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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