Gibt ein Reiseveranstalter in einer Werbeanzeige seine Identität und seine Anschrift in einer Schriftgröße an, die kleiner ist als die am kleinsten gedruckten sonstigen Angaben in der Werbeanzeige und verlaufen die Angaben dazu vom unteren rechten Rand vertikal nach oben mit schwarzer Schrift auf dunkelblauem Untergrund, so kommt er damit seiner unternehmensbezogenen Informationspflicht nicht nach. |
die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 21.August 2012 zu dem Aktenzeichen 91 O 118/12 zu bestätigen. |
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 20.August 2012 unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Berlin vom 21.August 2012 zu dem Aktenzeichen 91 O 118/12 zurückzuweisen. |