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Landgericht Bochum Urteil vom 11.08.2010 - I-13 O 119/10 - Private Nutzung einer Webseite eines Rechtsanwalts

LG Bochum v. 11.08.2010: Keine Impressumpflicht bei privater Nutzung einer Webseite eines Rechtsanwalts


Das Landgericht Bochum (Urteil vom 11.08.2010 - I-13 O 119/10) hat entschieden:

   Stellt ein Rechtsanwalt eine Internetseite ins Netz, auf der ausdrücklich der Zusatz "Dies ist eine private Internet-Seite" angebracht ist und auf der eine Telefax-Nummer und eine Internet-Anschrift genannt sind, die sich nicht auf dem Anwaltsbriefkopf befinden, liegt keine berufliche Nutzung vor. Eine Verpflichtung, die Vorgaben des Mediengesetzes zu beachten, besteht daher nicht.



Siehe auch Impressum - Anbieterkennzeichnung und Rechtsanwälte - Anwaltswerbung


Tatbestand:


Der Verfügungsbeklagte ist Rechtsanwalt und betreibt eine Kanzlei in Neu-​Isenburg. Bis Ende Juli 2010 hatte er eine Kanzleizweigstelle in Köln. Der Verfügungsbeklagte ist Inhaber der Internet-​Seite "...". Auf dieser Internetseite befinden sich folgende Angaben:

   "Diese Internetpräsenz wird zur Zeit bearbeitet"

Am unteren Rand des eingeblendeten Bildes mit einem Fahrplan ist in kleinerer Schrift eingebracht

   "Dies ist eine private Internetseite".

Der Verfügungskläger trägt vor: Er sei Rechtsanwalt und Inhaber der Anwaltskanzlei I & Kollegen in Augsburg und biete bundesweit Rechtsberatung an. Der Verfügungsbeklagte werbe für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt in öffentlichen Branchenverzeichnissen, zum Beispiel auf der Webseite ... unter Angabe seiner Webseite .... Ferner werbe der Verfügungsbeklagte unter Verweis auf die Webseite ... an anderen Stellen im Internet, nämlich auf ..., "...", "...", "...", das "...". Die Eintragungen müsse der Verfügungsbeklagte selbst veranlasst haben. Er nutze die Internetseite daher nicht privat, sondern geschäftlich und müsse die Vorgaben des § 5 TMG beachten.

Der Verfügungskläger beantragt,

   eine einstweilige Verfügung mit folgendem Inhalt zu erlassen:

Dem Antragsgegner ist es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von € 5,00 bis zu € 250.000,00 an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gem. §§ 935 ff. 890 ZPO verboten,

   im Rahmen von Angeboten von Rechtsdienstleistungen Telemediendienste anzubieten, ohne entsprechend § 5 TMG

   - den Namen und die Anschrift des Dienstanbieters,

- Angaben, die eine unmittelbare Kommunikation mit ihm ermöglichen,

- Angaben zur Kammer, der er angehört,

- die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und Angaben dazu, wie diese zugänglich sind und

- die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,

verfügbar zu halten.



Der Verfügungsbeklagte beantragt,

   den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Der Verfügungsbeklagte trägt vor: Es handele sich um eine private Internetseite, was bereits aus dem Zusatz "Dies ist eine private Internetseite" deutlich werde. Es bestehe kein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Die Aktivlegitimation des Klägers werde bestritten. Der Verfügungsbeklagte werbe nicht im Internet für seine Tätigkeit. Die Anzeige ... befinde sich vielen Monaten nicht mehr auf dem Briefpapier des Verfügungsbeklagten. Die vom Verfügungskläger vorgelegte Seite von "..." sei veraltet, wie sich bereits daraus ergebe, dass die angegebene Telefax-​Nummer seit rund einem Jahr für die Anwaltspraxis nicht mehr existent sei. Der Zeuge H habe vor über einem Jahr im Auftrag des Verfügungsbeklagten die Inhalte der Seite vom Server entfernt. Seitdem werde die Homepage nicht mehr beruflich genutzt. Sofern eine Verlinkung von Dritten vorgenommen worden sei, beruhe dies nicht auf der Veranlassung des Verfügungsbeklagten und sei von diesem auch nicht zu beeinflussen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Partei wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Schutzschrift 74/10 LG Bochum lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.





Entscheidungsgründe:


Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen, weil der Verfügungskläger keinen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht hat.

Zwar geht die Kammer aufgrund der vorgelegten Unterlagen, insbesondere aufgrund des Anwaltsbriefkopfes und der Ausdrucke bezüglich des Internet-​Auftrittes des Verfügungsklägers davon aus, dass dieser als Rechtsanwalt bundesweit tätig ist. Der Verfügungsbeklagte, der nach eigenen Angaben ebenfalls bundesweit tätig ist, steht damit in einem Wettbewerbsverhältnis zum Verfügungskläger.

Der Verfügungskläger hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass der Verfügungsbeklagte die Webseite "..." beruflich nutzt. Vielmehr ist auf der Internetseite ausdrücklich der Zusatz "Dies ist eine private Internet-​Seite" angebracht. Die E-​Mail-​Adresse, auf die auf der Internetseite verwiesen wird, ist nicht mit der E-​Mail-​Adresse der Anwaltskanzlei des Beklagten identisch. Der Zeuge H hat überzeugend ausgesagt, dass er im Auftrag des Verfügungsbeklagten bereits in der Zeit zwischen dem 13.04.2009 und dem 29.06.2009 die Inhalte der zuvor beruflich genutzten Internetseite entfernt und die jetzige Gestaltung mit dem Zusatz "Dies ist eine private Internetseite" ins Netz gestellt hat.



Der Verfügungskläger hat im übrigen auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Verfügungsbeklagte - abgesehen von dem Eintrag auf der Webseite "..." die Eintragung in weitere Verzeichnisse veranlasst hat. Sein Vortrag, sofern ein Anwalt nicht von Mandanten empfohlen werde, müsse er selbst gegen Gebühr die Aufnahme in das Verzeichnis "B" beantragen, ist nicht zwingend. Es ist eben nicht ausgeschlossen, dass ein privater Dritter die Aufnahme veranlasst hat. Auch bezüglich der weiteren Verzeichnisse kann allein aus dem Umstand, dass der Verfügungsbeklagte dort eingetragen ist, nicht darauf geschlossen werden, dass er dies selbst veranlasst hat. Bezüglich des Eintrags in der Internetseite "..." hat der Verfügungsbeklagte zwar angegeben, dass er die Eintragung zunächst veranlasst hatte. Angesichts des Umstands, dass auf der Internetseite nach der glaubhaften Aussage des Zeugen H über ein Jahr der Zusatz "Dies ist eine private Internetseite" angebracht ist, begründet dies jedoch keine berufliche Tätigkeit. Auch der Umstand, dass eine Telefax-​Nummer und eine Internet-​Anschrift genannt sind, die sich auf dem jetzigen Briefkopf nicht befinden, spricht gegen eine berufliche Nutzung der Internetseite. Dass auf der vom Verfügungskläger im Termin überreichten Abschrift des Schriftsatzes des Verfügungsbeklagten vom 23.02.2010 die Webseite "..." genannt ist, begründet angesichts des deutlichen Zusatzes, dass es sich um eine private Internetseite handelt, keine berufliche Nutzung. Der Verfügungsbeklagte ist daher nicht verpflichtet, die Vorgaben des Mediengesetzes zu beachten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 6; 712 ZPO.

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