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eine einstweilige Verfügung mit folgendem Inhalt zu erlassen:
Dem Antragsgegner ist es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von € 5,00 bis zu € 250.000,00 an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gem. §§ 935 ff. 890 ZPO verboten,
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im Rahmen von Angeboten von Rechtsdienstleistungen Telemediendienste anzubieten, ohne entsprechend § 5 TMG
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- den Namen und die Anschrift des Dienstanbieters,
- Angaben, die eine unmittelbare Kommunikation mit ihm ermöglichen,
- Angaben zur Kammer, der er angehört,
- die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und Angaben dazu, wie diese zugänglich sind und
- die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
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verfügbar zu halten.
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