- | Einleitung |
- | Allgemeines |
- | Gütesiegel/Zertifizierung |
- | Domainnamen |
- | Google-Adwords-Werbung |
- | Werbung auf Auktionsplattformen/eBay |
- | Rechtsdienstleistungen von Nichtanwälten |
- | Notare |
"Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist." |
- | Zum einen wird der anwaltliche Konkurrent des werbenden Anwalts vor unlauteren, nicht von § 43b BRAO gedeckten Werbemaßnahmen im Kampf um die Mandate geschützt. |
- | Zum anderen wird das rechtssuchende Publikum davor geschützt, in der Auswahl eines Anwalts durch Werbung beeinflusst zu werden, die die Grenzen einer sachlichen und berufsbezogenen Information überschreitet, also beispielsweise marktschreierisch oder irreführend ist oder auch Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt (wie das z. B. durch Veröffentlichung ungeschwärzter Urteile mit Mandanten- oder Gegnernamen ohne Einwilligung der Betroffenen geschehen kann). |