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Anwaltswerbung im Internet

Anwaltswerbung im Internet




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Gütesiegel/Zertifizierung
-   Domainnamen
-   Google-Adwords-Werbung
-   Werbung auf Auktionsplattformen/eBay
-   Rechtsdienstleistungen von Nichtanwälten
-   Notare

Werbung mit ...

-   Fantasie-Fachanwaltstiteln
-   Prädikatsexamen
-   Private Webseiten
-   Qualität der Tätigkeit
-   Ranglisten
-   Rundschreiben (Newsletter)
-   Spezialisierung
-   Sportlichen Erfolgen
-   Universalzulassung
-   Urteilen / Mandanten- und Gegnerlisten



Einleitung:


Ob und inwieweit schrankenlos oder eingeschränkt Rechtsanwälte für ihre Unternehmen "Anwaltskanzlei" über die auf dem Markt zur Verfügung stehenden Werbekanäle Reklame betreiben dürfen, ergibt sich aus § 43b Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO):

   "Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist."

Die Bestimmung ist in dieser Form grundgesetzkonform, wenn die Gerichte und Aufsichtsbehörden sie in der Rechtsanwendung verfassungskonform auslegen, also das Grundrecht der Berufsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) beachten, wonach zwar die Berufsausübung durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden darf, dabei jedoch nicht vergessen werden darf, dass die Entfaltung der eigenen Erwerbskräfte in einem bestimmten Beruf auch gleichzeitig unter dem Schutz der freien Persönlichkeitsentfaltung nach Art. 2 Abs. 1 GG steht. Unter diesen Aspekten ist seit langem anerkannt, dass § 43b BRAO grundgesetzkonform ist.




§ 43b BRAO wird ergänzt durch die Bestimmungen der §§ 6 ff Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA).

Bei Werbemaßnahmen, die anwaltliche Mitbewerber beeinträchtigen können, spielt auch das Wettbewerbsrecht eine Rolle, jedoch dürfte § 43b BRAO die insoweit speziellere Norm gegenüber den Vorschriften des UWG sein; was nach § 43b BRAO bei verfassungskonformer Auslegung erlaubt ist, kann nicht unter sonstigen Wettbewerbsgesichtspunkten verboten sein bzw. was eindeutig unlautere Werbung im Sinne des UWG ist, bewegt sich nicht im Rahmen des § 43b BRAO.

Wird geprüft, ob eine Werbung rechtmäßig ist oder nicht, dann muss man sehen, dass die Schutzrichtung der Norm sich in zwei Richtungen auswirken kann:

Zum einen wird der anwaltliche Konkurrent des werbenden Anwalts vor unlauteren, nicht von § 43b BRAO gedeckten Werbemaßnahmen im Kampf um die Mandate geschützt.

Zum anderen wird das rechtssuchende Publikum davor geschützt, in der Auswahl eines Anwalts durch Werbung beeinflusst zu werden, die die Grenzen einer sachlichen und berufsbezogenen Information überschreitet, also beispielsweise marktschreierisch oder irreführend ist oder auch Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt (wie das z. B. durch Veröffentlichung ungeschwärzter Urteile mit Mandanten- oder Gegnernamen ohne Einwilligung der Betroffenen geschehen kann).

Werbemaßnahmen von Anwälten unterliegen der Standesaufsicht durch die Anwaltskammern; Anwaltsgerichte und ordentliche Gerichte beurteilen ebenfalls die Gesetzmäßigkeit anwaltlicher Reklame. Lange Zeit haben die Instanzgerichte, insbesondere die Anwaltsgerichte, sehr restriktiv geurteilt, so dass immer wieder seitens des Bundesgerichtshofs bzw. des Bundesverfassungsgerichts auf die weite Grenzziehung durch das Grundrecht der Berufsausübung bei der Auslegung und Anwendung des § 43b BRAO hingewiesen werden musste.

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Allgemeines:


BGH v. 01.03.2001:
Der Zulässigkeit einer Informationsveranstaltung von Rechtsanwälten zur eigenen anwaltlichen Tätigkeit oder zu allgemeinen rechtlichen Themen steht grundsätzlich nicht entgegen, dass zu ihr Personen eingeladen werden, zu denen kein mandantschaftliches Verhältnis besteht oder bestanden hat, und dass ein kostenloser Mittagsimbiss gereicht wird (Anwaltswerbung II)

BVerfG v. 12.09.2001:
Das anwaltliche Werberecht verpflichtet den Anwalt zur sachgerechten und berufsbezogenen Information. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Anwalt mit Aussagen wie "Umfassende Rechtsberatung" und "Wir arbeiten konsequent für Ihr Recht" und mit einer Anfahrtsskizze zu seiner Praxis mit dem Slogan "So kommen Sie zu Ihrem Recht" wirbt. Auch die Aufzählung von 17 Interessenschwerpunkten ist nur dann unzulässig, wenn ihre Unrichtigkeit nachgewiesen ist.

OLG Hamm v. 11.02.2003:
Auch wenn der Platz für Werbung auf der Titelseite eines örtlichen Telefonbuchs naturgemäß beschränkt ist, darf eine Rechtsanwaltskanzlei sich dieser Werbeform, die mit § 43b BRAO vereinbar ist, bedienen. Schutzwürdige Interessen konkurrierender Anwälte, denen dadurch diese Werbeform entnommen wird, werden dadurch nicht verletzt.

BverfG v. 28.02.2003:
Einzeläußerungen eines werbenden Rechtsanwalts wie die Wortkombination der "optimalen Interessenwahrung" müssen im Kontext des gesamten Werbeinhalts grundrechtsfreundlich ausgelegt werden. Die Ausdrucksweise der "optimalen Interessenwahrung" darf nicht isoliert vom Satzbau und restlichen Satzinhalt betrachtet und dadurch den Aussagegehalt zu Lasten des Werbenden verändert werden. Der Rechtsuchende, der ein durchschnittliches Leseverständnis aufbringt, vermag sehr wohl zwischen optimaler Mühewaltung und optimaler Interessenvertretung zu differenzieren. Eine Gefahr der Irreführung von Rechtsuchenden ergibt sich nicht.

BGH v. 18.04.2005:
Der Namenszusatz "Associates" für eine aus mehreren Anwälten bestehende Rechtsanwaltskanzlei ist zulässig. Zwar mag durch die Verwendung des Zusatzes "Associates" im Rechtsverkehr die Vorstellung einer gewissen Internationalität erweckt werden. Dies begründet jedoch hier nicht die Gefahr einer Irreführung.

BGH v. 29.06.2006:
Bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag ändert eine Abwandlung der Verletzungsform, auf die sich der Verbotsausspruch nach dem Willen des Klägers beziehen soll, den Streitgegenstand und setzt deshalb einen entsprechenden Antrag des Klägers voraus. Dies gilt ebenso, wenn eine im Unterlassungsantrag umschriebene Verletzungsform durch Einfügung zusätzlicher Merkmale in ihrem Umfang auf Verhaltensweisen eingeschränkt wird, deren Beurteilung die Prüfung weiterer Sachverhaltselemente erfordert, auf die es nach dem bisherigen Antrag nicht angekommen wäre. Ein in dieser Weise eingeschränkter Antrag ist zwar gedanklich, nicht aber prozessual (im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO) ein Minus, weil seine Begründung nunmehr von tatsächlichen Voraussetzungen abhängt, die zuvor nicht zum Inhalt des Antrags erhoben worden waren.

OLG Bremen v. 11.01.2007:
Das Bewerben einer Anwaltskanzlei mit dem Slogan "Erster Fachanwalt für ... in ..." ist irreführend und daher wettbewerbswidrig. Der verständige und aufgeschlossene Leser, auf den abzustellen ist, versteht diese Aussage jedenfalls nicht nur rein zeitbezogen, sondern zumindest auch als Qualitätsbehauptung.

BGH v. 03.11.2008:
Die Wahl der Kurzbezeichnung "Dr. L. & Associates" für ein Anwaltsbüro ist unzulässig, wenn die dazugehörenden Gesellscchaften für Unternehmens- und Steuerberatung jeweils nur Dr. L. als alleinigen Gesellschafter haben, weil dadurch beim rechtssuchenden Publikum der Eindruck hervorgerufen wird, dass es sich um eine auf Dauer angelegte Zusammenarbeit mindestens zweier entsprechender Berufsträger handele.

OLG Bremen v. 14.01.2011:
Die Internetseite einer Rechtsanwaltskanzlei ist Telemedium im Sinne von § 56 Abs. 1 RStV. Die Internetseite einer Rechtsanwaltskanzlei ist journalistisch-redaktionell gestaltet, wenn sich ihr Inhalt nicht in einer bloßen Eigenwerbung erschöpft, sondern regelmäßig bearbeitete Neuigkeiten sowie laufend Pressemitteilungen von der Kanzlei herausgegeben und ins Internet eingestellt werden. Unter den weiteren Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 RStV besteht ein Anspruch auf Gegendarstellung.

OLG Brausnschweig v. 01.09.2011:
Greift ein bei Onlinhändlern mit anderen Rechtsanwälten konkurrierender Rechtsanwalt die von einem Konkurrenten empfohlene - mit der gesetzlichen Musterbelehrung übereinstimmende - Widerrufsbelehrung mit der Begründung an, sie sei wegen Verstoßes gegen das europäische Gemeinschaftsrecht nicht abmahnsicher, so ist dies zwar nicht rechtsmissbräuchlich, jedoch unlauter im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UWG.

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Gütesiegel/Zertifizierung:


LG Köln v. 03.02.2009:
Die Verwendung des von der DEKRA vergebenen Zertifikats für Rechtsanwälte in der werblichen Präsentation von Rechtsanwälten ist irreführend. Die Prüfungsbedingungen, die Rechtsanwälte für den Erwerb des Zertifikats erfüllen müssen, sind allein von den Antragsgegnern unter fachlicher Beteiligung von Hochschullehrern nach eigenem Gutdünken aufgestellt worden. Dies offenbart das von den geprüften Rechtsanwälten zu verwendende Zertifikat in seiner konkreten Form nicht. Vielmehr suggeriert es den angesprochenen Verkehrskreise, dass das DEKRA-Siegel dem damit werbenden Anwalt auf der Grundlage neutraler, allgemein anerkannter Prüfungsbedingungen unter Beteiligung der betroffenen Fachkreise (hier: der Anwaltschaft) erteilt worden ist.

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Domainnamen:


BGH v. 25.11.2002:
Die Verwendung der Domain "www. rechtsanwaelte-notar. de" durch einen Rechtsanwalt und Notar ist zulässig und verstößt nicht gegen anwaltliches Werberecht.

BGH v. 25.11.2002:
Die Verwendung des Domain-Namens "www.presserecht.de" durch eine Anwaltskanzlei ist zulässig, wenn die Homepage vor allem allgemeine Informationen über das Presserecht anbietet.

LG Hamburg v. 17.06.2008:
Die Verwendung der Bezeichnung „eBay“ in Domainnamen des Internetauftritts eines Rechtsanwalts ist nicht zulässig und verstößt gegen das Markenrecht, da bei dem Nutzer der Eindruck erweckt wird, es besteht eine Zusammenarbeit zwischen eBay und dem Anwalt. Auf seiner Webseite darf der Rechtsanwalt als Tätigkeitsfeld den Begriff „eBay-Recht“ angeben, da der Benutzer darunter ein anwaltliches Dienstleistungsangebot versteht.

LG München v. 25.06.2020:
Den zusammengesetzten Begriff schufa-anwalt versteht der angesprochene Verkehr als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen oder auf eine bestimmte betriebliche Herkunft von im Zusammenhang mit der Bezeichnung angebotenen Waren/Dienstleistungen und geht nicht lediglich davon aus, unter diesem Domainnamen Informationen zum Gattungsbegriff zu finden. - Der im Hinblick auf die Verwendung der Domain www.schufa-anwalt.de für eine Internetseite mit kostenpflichtigen Angebot von Rechtsdienstleistungen geltend gemachte Unterlassungsanspruch der SCHUFA ist begründet.

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Google-Adwords-Werbung:


LG München v. 26.10.2006:
Die Adword-Werbung von Rechtsanwälten bei Google kann nicht grundsätzlich als unzulässige Werbung um Mandate qualifiziert werden. Auch eine zielgruppenorientierte Werbung um Mandate ist keine Werbung um ein Mandat im Einzelfall. Steht aber die Art der Präsentation im Sinne einer übertriebenen reklamehaften („marktschreierischen“) Herausstellung gegenüber einer Interessentengruppe, die sich nicht über anwaltliche Dienstleistungen informieren will, im Vordergrund, handelt es sich nicht mehr um erlaubte sachliche Information.

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Werbung auf Auktionsplattformen/eBay:


BVerfG v. 19.02.2008:
Die Werbung durch ein Angebot von anwaltlichen Dienstleistungen in Form der Versteigerung auf Auktionsplattformen, insbesondere eBay, verstößt nicht gegen § 43b BRAO und unterliegt keinem Rügerecht der Rechtsanwaltskammer.

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Rechtsdienstleistungen von Nichtanwälten:


OLG Karlsruhe v. 26.11.2009:
Rechtsdienstleistungen sind keine geschäftlichen Handlungen im Sinne von § 8 Abs. 1 S. 1 UWG, wenn sie unentgeltlich erfolgen. Daher steht einem Rechtsanwalt kein Unterlassungsanspruch gegen einen Nichtanwalt nach den Vorschriften des UWG zu, wenn der Nichtanwalt unerlaubte Rechtsdienstleistungen unentgeltlich erbringt.

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Notare:


BGH v. 11.05.2009:
Hält die Notarkammer dafür, dass ihre Mitglieder - schon im Interesse eines einheitlichen Erscheinungsbildes - zum Zwecke der Verlinkung (nur) solche Adressen verwenden, die bestimmten, unter dem Aspekt des § 29 BNotO in jeder Hinsicht unbedenklichen Kriterien entsprechen, so ist dies zulässig, jedenfalls solange die Notarkammer alle Mitglieder insoweit gleich behandelt. Jedoch hat ein Notar einen Anspruch darauf, zu seiner Internetseite jedenfalls unter einer allen Notaren von der Notarkammer angebotenen Linkadresse verlinkt zu werden. Die Bundesnotarordnung bietet der Notarkammer, von der Möglichkeit der Ermahnung abgesehen (§ 75 BNotO), keine Handhabe, einem Notar ein von ihr beanstandetes Verhalten - hier die Verwendung eines bestimmten Domain-Namens - zu verbieten oder ihn sonst disziplinarrechtlich zu verfolgen. Danach ist es unzulässig, sein als amtswidrig eingeordnetes Verhalten dadurch (mittelbar) zu ahnden, dass ihm eine allen Notaren angebotene - und anderen Notaren auch tatsächlich gewährte - Leistung vorenthalten wird.

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Werbung mit Fantasie-Fachanwaltstiteln:


LG Frankfurt am Main v. 08.03.2012:
Der Betreiber eines Anwaltsportals im Internet handelt wettbewerbswidrig, wenn er im Rahmen einer Suchfunktion automatisierte Vorschlagslisten verwendet, die Rechtsanwälte mit Fachanwaltsbezeichnungen erzeugen, die nach § 1 FAO i. V. m. § 43c BRAO schlicht nicht existieren.

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Werbung mit Prädikatsexamen:


LG Regensburg v. 14.01.2009:
Ein Internetportal, das Rechtssuchenden die Möglichkeit bietet, Kontakt zu Mitgliedern der "Vereinigung deutscher Prädikatsanwälte - Prädikatsanwälte in Deutschland" aufzunehmen und besonders gute Dienstleistungen verspricht, ist wegen Irreführung des rechtssuchenden Publikums rechtswidrig.

OLG Nürnberg v. 13.07.2009:
Der normale rechtssuchende Referenzverbraucher sieht den Zusatz „Prädikatsanwalt“ nicht mit dem tatsächlichen Erreichen bestimmter Punktzahlen in der zweiten juristischen Staatsprüfung im Zusammenhang, sondern setzt vielmehr ein besonders gutes Examen bei dem als „Prädikatsanwalt“ bezeichneten RA voraus. Die Werbung mit dem Begriff "Prädikatsanwälte.de" ist daher wettbewerbsrechtlich unzulässig.



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Private Webseiten:


LG Bochum v. 11.08.2010:
Stellt ein Rechtsanwalt eine Internetseite ins Netz, auf der ausdrücklich der Zusatz "Dies ist eine private Internet-Seite" angebracht ist und auf der eine Telefax-Nummer und eine Internet-Anschrift genannt sind, die sich nicht auf dem Anwaltsbriefkopf befinden, liegt keine berufliche Nutzung vor. Eine Verpflichtung, die Vorgaben des Mediengesetzes zu beachten, besteht daher nicht

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Werbung mit Qualität der Tätigkeit:


BGH v. 27.01.2005:
Ist in einer Werbung für eine Rechtsanwaltskanzlei die Angabe über eine "optimale Vertretung" eingebettet in eine Reihe von Sachangaben, kann nach dem Kontext der gesamten Werbeaussage ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot nach § 43b BRAO, § 6 BORA zu verneinen sein (Optimale Interessenvertretung).

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Werbung mit Ranglisten:


BverfG v. 07.11.2002:
Von Marktteilnehmern stammende Ranglisten von Rechtsanwälten sind in erster Linie Meinungsäußerungen und keine Tatsachenbehauptungen, so dass sie nur dann als wettbewerbswidrig und mit der Anwaltswerbung nicht vereinbar einzustufen sind, wenn ihre Veröffentlichung einen wettbewerbsgefährdenden Einfluss auf den Anwaltsmarkt haben würde. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Herkunft der Ranglisten und die Subjektivität der Bewertung zugleich deutlich gemacht werden.

BGH v. 09.02.2006:
Wirbt ein Verlag für seine Erzeugnisse mit Rankinglisten von Rechtsanwälten, so stellt dies nur begrenzt und indirekt eine Förderung der Werbung der dort genannten Anwälte dar und ist wettbewerbsrechtlich unbedenklich, wenn gleichzeitig auf die subjektive Auswahl der gelisteten Anwälte durch Marktteilnehmer aufmerksam gemacht wird.

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Werbung mit Rundschreiben (Newsletter):


BGH v. 15.03.2001:
Zu der Freiheit der Berufsausübung gehört nicht nur die berufliche Praxis selbst, sondern auch jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient. Sie umfasst daher auch die Außendarstellung von selbständig Berufstätigen einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste. Ein sachlich gehaltenes Rundschreiben an Mandanten und Nichtmandanten anlässlich einer Änderung der Steuergesetzgebung verstößt nicht gegen § 43b BRAO, sondern geschieht in verfassungsrechtlich garantierter Berufsausübung.

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Werbung mit Spezialisierung:


BVerfG v. 28.07.2004:
Angehörigen der freien Berufe ist nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung verboten. Berufswidrig ist Werbung, die nicht interessengerecht und sachangemessen informiert. Das ist nicht der Fall, wenn ein Rechtsanwalt mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts sich als "Spezialist für Verkehrsrecht" bezeichnet.

OLG Stuttgart v. 24.1.2008:
Die in Werbung verwendete Bezeichnung eines Rechtsanwaltes als "Spezialist für Mietrecht" verstößt gegen §§ 7 I 2 BORA i.V.m. 4 Nr.11 UWG, wenn der Rechtsanwalt nicht nachweisen kann, dass er - der dadurch ausgelösten Verkehrserwartung entsprechend - im Mietrecht über den Durchschnitt weit übersteigende Kenntnisse verfügt und in erheblichem Umfang tätig gewesen ist.

OLG Karlsruhe v. 13.05.2009:
Die Werbung mit der Bezeichnung „Spezialist“ stellt einen Verstoß gegen § 7 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) dar. Nach § 7 Abs. 1 BORA darf – unabhängig von Fachanwaltsbezeichnungen – Teilbereiche der Berufstätigkeit nur benennen, wer seinen Angaben entsprechende Kenntnisse nachweisen kann, die in der Ausbildung, durch Berufstätigkeit, Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erworben wurden. Wer qualifizierende Zusätze verwendet, muss zusätzlich über entsprechende Kenntnisse verfügen und auf dem benannten Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein. Die Beweislast dafür trägt nach der – auch für § 7 Abs. 1 S. 2 BORA geltenden – Regel des § 7 Abs. 1 S. 1 BORA der werbende Anwalt.

OLG Bamberg v. 29.07.2009:
Die Werbung als "Rechtsanwalt für Bau- und Architektenrecht" verstieß gegen § 7 Abs. 2 BORA, weil eine Verwechslungsgefahr mit der Fachanwaltschaft bestand. Dabei ist entscheidend, dass es einen „Rechtsanwalt für …“ nicht gibt. Durch die gewählte Bezeichnung wird daher eine Nähe zur Fachanwaltschaft hergestellt, die eine Verwechslungsgefahr begründet. Das gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – der weitere Text mit der Bezeichnung der Fachanwaltschaft gemäß § 43c BRAO übereinstimmt.

LG München v. 09.02.2010:
Wer qualifizierende Zusätze verwendet, muss zusätzlich über entsprechende theoretische Kenntnisse verfügen und auf dem benannten Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein. Nach § 7 Abs. 2 BORA sind allerdings Benennungen nach § 7 Abs. 1 BORA unzulässig, soweit sie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachanwaltschaften begründen oder sonst Irreführend sind. Die Bezeichnung „Spezialist für Erbrecht“ ist verwechslungsfähig mit der Bezeichnung „Fachanwalt für Erbrecht“.

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Werbung mit sportlichen Erfolgen:


BVerfG v. 04.08.2003:
Die Freiheit der Berufsausübung umfasst das Recht, die Öffentlichkeit über erworbene Qualifikationen wahrheitsgemäß und in angemessener Form zu informieren. Gerade neben der Angabe eines Interessen- oder Tätigkeitsschwerpunkts "Sportrecht" hat der Hinweis auf eine eigene sportliche Betätigung sogar beruflichen Bezug und geht über die bloße Imagewerbung hinaus. Für die Entscheidung potentieller Mandanten, ob und gegebenenfalls welchen Anwalt sie beauftragen, kann es auf der Grundlage vernünftiger und sachbezogener Erwägungen durchaus eine Rolle spielen, welche außerrechtlichen Kenntnisse und Erfahrungen der jeweilige Rechtsberater erworben hat. Einem Mandanten, der beispielsweise in einem Fall mit sportrechtlichem Bezug Rechtsrat einholt, wird daran gelegen sein, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, der sich aufgrund seines Vorverständnisses schneller in den Sachverhalt eindenken kann oder sich in den Verbandsstrukturen auskennt.

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Werbung mit Universalzulassung:


OLG Saarbrücken v. 30.11.2007:
Es ist äußerst zweifelhaft, ob die Beibehaltung der Angabe "zugelassen am OLG u. LG D" überhaupt objektiv geeignet ist, die Stellung eine Rechtsanwalts im Wettbewerb mit anderen Anwaltskanzleien zu fördern, nachdem die Zulassung der Rechtsanwälte bei einem bestimmten Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit durch die am 1. Juni 2007 in Kraft getretene Neuregelung aufgehoben und damit jedem Rechtsanwalt die Möglichkeit eröffnet worden war, bei allen Landgerichten und Oberlandesgerichten Deutschlands aufzutreten.

LG Nürnberg-Fürth v. 05.03.2008:
Der auf Briefen einer Rechtsanwaltskanzlei aufgeführte Hinweis „zugelassen beim Landgericht ..., beim Oberlandesgericht .... und Bay.OblG in München, postulationsfähig bei allen Amts- und Landgerichten“ stellt eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung des rechtssuchenden Publikums dar.

LG Frankenthal v. 06.06.2008:
Der Hinweis eines Rechtsanwalts „auftretungsberechtigt an allen Amts, Land- und Oberlandesgerichten“ ist irreführend und eine relevanter Wettbewerbsverstoß.

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Werbung mit Urteilen / Mandanten- und Gegnerlisten:


KG Berlin v. 30.09.2005:
Die zu Werbezwecken vorgenommene tabellarische Auflistung der Unternehmen in Form einer reinen Namensliste auf einer Seite der Homepage einer auf die Vertretung von Kapitalanlegern spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei, gegen die die Rechtsanwälte dieser Kanzlei Mandate zur außergerichtlichen und/oder gerichtlichen Rechtsverfolgung erteilt wurden, stellt einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der in der Liste aufgeführten „Gegner“ dar.

OLG Hamm v. 11.12.2007:
Es liegt weder ein Eingriff in den ausgeübten Gewerbebetrieb noch eine Persönlichkeitsverletzung vor, wenn von Anwälten nicht anonymisierte Urteile ins Internet gestellt werden, auch wenn der unterlegenen gegnerischen Partei vorsätzliche Täuschungen der Verbraucher und eine Irreführung über die Qualität ihrer Lieferungen vorgeworfen werden. Dass die Gegenseite dadurch in ein schlechtes Licht gerückt wird, ist bei einer Güterabwägung noch vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt.



BVerfG v. 12.12.2007:
Verboten sind lediglich irreführende und insbesondere aufdringliche Werbemethoden, mit denen ein rein geschäftsmäßiges, ausschließlich an Gewinn orientiertes Verhalten zum Ausdruck kommt. Dies ist nicht der Fall, wenn auf der Internetseite einer Anwaltskanzlei in sachlich zurückhaltender Weise in Form einer Gegnerliste informiert wird. Die Untersagung einer derartigen Werbung verletzt den werbenden Anwalt unzulässig in seiner Berufsausübung.

LG Köln v. 13.10.2010:
Bei der Veröffentlichung der Auflistung von Gerichtsverfahren handelt es sich um wahrheitsgemäße Tatsachenbehauptungen, welche den Schutz der Meinungsfreiheit, soweit sie geeignet sind, zur Meinungsbildung beizutragen, genießen. - Wahre Tatsachenbehauptungen, die Vorgänge aus der Sozialsphäre des Betroffenen benennen, müssen grundsätzlich hingenommen werden, denn das Persönlichkeitsrecht verleiht seinem Träger keinen Anspruch darauf, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist. Die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung wird bei der Mitteilung wahrer Tatsachen über die Sozialsphäre des Betroffenen erst überschritten, wo sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, wie z.B. bei einer Stigmatisierung, sozialen Ausgrenzung oder einer Prangerwirkung, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht.

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