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LG München v. 09.02.2010: Wer qualifizierende Zusätze verwendet, muss zusätzlich über entsprechende theoretische Kenntnisse verfügen und auf dem benannten Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein. Nach § 7 Abs. 2 BORA sind allerdings Benennungen nach § 7 Abs. 1 BORA unzulässig, soweit sie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachanwaltschaften begründen oder sonst Irreführend sind. Die Bezeichnung „Spezialist für Erbrecht“ ist verwechslungsfähig mit der Bezeichnung „Fachanwalt für Erbrecht“.
Das Landgericht München I (Urteil vom 09.02.2010 - 33 O 427/09) hat entschieden:
- Die Vorschriften der § 43b BRAO und § 7 Abs. 2 BORA stellen Berufsausübungsregelungen dar, welche nur zulässig sind, soweit sie mit Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG vereinbar sind. Sie müssen daher durch Gemeinwohlerwägungen gedeckt sein und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Dementsprechend sind sie verfassungskonform dahin auszulegen, dass nur die berufswidrige Werbung unzulässig ist.
- Wer qualifizierende Zusätze verwendet, muss zusätzlich über entsprechende theoretische Kenntnisse verfügen und auf dem benannten Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein. Nach § 7 Abs. 2 BORA sind allerdings Benennungen nach § 7 Abs. 1 BORA unzulässig, soweit sie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachanwaltschaften begründen oder sonst Irreführend sind.
- Die vom Beklagten gewählte Bezeichnung „Spezialist für Erbrecht“ ist verwechslungsfähig mit der Bezeichnung „Fachanwalt für Erbrecht“.
- Die angesprochenen Verkehrskreise, mithin das allgemeine Publikum, sind auch unter Zugrundelegung des Verbraucherleitbildes eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers, der der Situation die angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt, nicht in der Lage, hinreichend zwischen einem Fachanwalt und einem Spezialisten zu unterscheiden.
- Soweit das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 28.07.2004 (abgedruckt in NJW 2004, 2656) als obiter dictum feststellt, dass dem kundigen Rechtsuchenden zuzutrauen sei, dass er die im Gesetz gewählten Begriffe – Schwerpunkt oder Fachanwalt – nicht mit anderen, wie etwa dem Spezialistenbegriff, gleich setzt, so vermag sich die mit Wettbewerbs- und Kennzeichenstreitsachen befasste Kammer dem nicht anzuschließen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit einer Werbung des Beklagten.
Die Klägerin ist die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München. Der Beklagte unterhält in der … eine Rechtsanwaltskanzlei und ist Mitglied der Klägerin. Er ist weit überwiegend im Bereich der Nachlasspflegschaft und Erbauseinandersetzung tätig und wirbt auf seinem als Anlage K 1 vorgelegten Briefkopf mit der Angabe:
„Spezialist für Erbrecht, Nachlassabwicklung und Erbauseinandersetzung“
Wegen dieser Angabe hat die Klägerin zunächst ein berufsrechtliches Verfahren wegen unzulässiger Werbung eingeleitet. Nachdem eine einvernehmliche Lösung nicht erzielt werden hat können, mahnte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 28.10.2008 förmlich ab (vgl. Anlage K 4). Daraufhin ließ der Beklagte mit Schriftsatz vom 14.11.2008 mitteilen, dass er die Frage der Zulässigkeit der von der Klägerin beanstandeten Bezeichnung gerichtlich geklärt haben wolle (vgl. Anlage K 5).
Die Klägerin, die im Rahmen des hiesigen Verfahrens nur die Angabe „Spezialist für Erbrecht“ beanstandet, hält diese Bezeichnung für irreführend, da sie mit dem Fachanwaltstitel „Fachanwalt für Erbrecht“ verwechslungsfähig sei. Sie sei deshalb nach den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 43b BRAO, 7 Abs. 2 BORA sowie den §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG wettbewerbswidrig, weshalb deren Unterlassung nach § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2 UWG verlangt werden könne. Zur Begründung führt die Klägerin aus, dass die Frage der Verwechselbarkeit aus Sicht der durch die Werbung angesprochenen Verkehrskreise zu beurteilen sei. Da der Beklagte den Spezialisierungshinweis auf seinem Briefkopf verwende, richte sich die Werbung zu einem erheblichen Teil an juristische Laien, insbesondere Mandanten des Beklagten. Die Adressaten der Werbung seien somit zu einem erheblichen Teil Personen, bei denen keine Vorkenntnisse über die Qualifizierung und die Zusatzbezeichnungen eines Rechtsanwalts vorausgesetzt werden dürften. Diese wüssten insbesondere nicht dass zum förmlichen Erwerb des Fachanwaltstitels besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen notwendig seien, die durch einen Fachanwaltslehrgang mit Abschlussprüfung und eine Vielzahl von praktischen Fällen nachgewiesen werden müssten. Insbesondere wüssten die angesprochenen Verkehrskreise auch nicht, dass der Hinweis „Spezialist für“ im Zusammenhang mit einem bestimmten Rechtsgebiet wie dem Erbrecht auf bloßer Selbsteinschätzung des werbenden Rechtsanwalts beruhe und kein Dritter Überprüfe, ob diese Einschätzung gerechtfertigt sei. Das angesprochene Publikum wisse zudem nicht, dass die Anforderungen, die die Rechtsprechung an einen „Spezialisten“ stelle, deutlich höher seien als bei einem Fachanwalt auf dem betreffenden Gebiet und setze im allgemeinen Sprachgebrauch einen Spezialisten einem Fachanwalt gleich. Die Verwechslungsgefahr werde nicht zuletzt auch durch die begriffliche Ähnlichkeit verstärkt, da der qualifizierende Zusatz „Spezialist für“ wie beim „Fachanwalt für“ im Zusammenhang mit einem bestimmten Rechtsgebiet laute. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Anzahl der Fachanwaltschaften seit dem „Spezialisten“-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.07.2004 (abgedruckt in NJW 2004, 2656) erheblich ausgeweitet worden sei, so dass für selbsternannte Spezialisten in den Bereichen der Fachanwaltschaften im Gegensatz zur früheren Rechtslage kein praktisches Bedürfnis mehr bestehe. Das Bundesverfassungsgericht habe es in seinem Beschluss vom 13.10.2005 (abgedruckt in NJW 2005, 3558) ausdrücklich als berechtigtes Anliegen angesehen, das im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege liegende Vertrauen der Öffentlichkeit in die besondere Qualifikation der Fachanwälte zu schützen. Dies könne aber nur gelingen, wenn die Bezeichnung als Fachanwalt ein Mindestmaß an Schutz genieße und ihren besonderen Wert und ihre praktische Bedeutung nicht dadurch verliere, dass Rechtsanwälte auf andere werbewirksame Bezeichnungen wie „Spezialist für“ auswichen, anstatt die besonderen Anforderungen des Fachanwalts zu erfüllen. Um dieses Ziel zu erreichen, müsse aus Sicht der Klägerin die Bezeichnung „Fachanwalt“ gegen Verwechslungen und Verwässerungen geschützt werden. Dem Beklagten stehe es frei, mit sprachlich anderen Mitteln auf seine Spezialisierung hinzuweisen, nämlich beispielsweise mit Formulierungen wie „ist im Erbrecht, Nachlassabwicklung und Erbauseinandersetzung spezialisiert“, „Spezialgebiete: Erbrecht, Nachlassabwicklung und Erbauseinandersetzung“ oder „Spezialisierung im Erbrecht, in der Nachlassabwicklung und der Erbauseinandersetzung“.
Die Klägerin beantragt daher:
Der Beklagte wird verurteilt es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,
mit der Angabe „Spezialist für Erbrecht“ zu werben und/oder werben zu lassen.
Der Beklagte beantragt:
Klageabweisung.
Der Beklagte bestreitet, durch die Verwendung der beanstandeten Bezeichnung „Spezialist für Erbrecht“ eine irreführende Angabe gemacht zu haben und weist darauf hin, dass die Anwendung des § 7 Abs. 2 BORA verfassungskonform zu erfolgen habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müsse Angehörigen der freien Berufe Raum für sachgerechte, nicht irreführende Informationen im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr gewährt werden. In seinem Spezialistenbeschluss habe das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass Fachanwälte nicht notwendig Spezialisten seien und dass ein Anwalt, der sich tatsächlich auf einen engen Rechtsbereich aus dem weiten Feld der Rechtsberatung spezialisiert habe, mit der Außendarstellung als Spezialist zugleich die Inanspruchnahme in sonstigen Materien weitgehend abwehre. Die mit einer solchen Information verbundene dauerhafte Einengung der Berufstätigkeit könne deswegen mit der Fachanwaltsbezeichnung nicht ausgedrückt werden. Schließlich führt der Beklagte aus, dass es zwar richtig sei, dass der Anwalt der sich als Spezialist bezeichne, sich nicht wie ein Fachanwalt einem Prüfverfahren unterziehen müsse. Allerdings seien die Anwaltskammern und deren Mitglieder jederzeit berechtigt, die Spezialistenbezeichnung auf den Prüfstand zu stellen und eine Unterlassung derselben zu verlangen, wenn dem Verwender nicht der Nachweis gelingen sollte, dass er tatsächlich ein Spezialist sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 12.01.2010 Bezug genommen (Bl. 49/52 d.A.).
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 43b BRAO und § 7 Abs. 2 BORA zu.
1. Die Klägerin ist als rechtsfähiger Verband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zur Geltendmachung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruches aktivlegitimiert.
2. In der in Rede stehenden Werbung des Beklagten auf dessen Briefkopf liegt eine geschäftliche Handlung, die objektiv geeignet ist, dessen eigenen Wettbewerb zu fördern.
3. Mit der von der Klägerin angegriffenen Angabe „Spezialist für Erbrecht“ handelt der Beklagte § 43b BRAO und § 7 Abs. 2 BORA und damit einer gesetzlichen Vorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG zuwider, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Werbung des Beklagten ist damit unlauter im Sinne des § 3 UWG :
a) Die anwaltsrechtlichen Vorschriften der BRAO und der BORA dienen zwar der Wahrung einer geordneten Rechtspflege und der Integrität der Anwaltschaft. Sie stellen aber nicht notwendig auch Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar. Daher ist bei jeder Vorschrift eine Prüfung erforderlich, ob sie von § 4 Nr. 11 UWG erfasst wird (vgl. dazu Hefermehl/Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 28. Auflage, § 4 Rdnr. 11.59). Die Zulässigkeit anwaltlicher Werbung ist in § 43b BRAO, welcher durch die §§ 6 bis 10 BORA Konkretisiert wird, geregelt. Diese Normen bezwecken die Sicherung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als eines Organs der Rechtspflege (§ 1 BRAO). Mit der Stellung eines Rechtsanwalts ist im Interesse des rechtsuchenden Bürgers eine Werbung unvereinbar, die ein reklamehaftes Anpreisen in den Vordergrund stellt und mit der eigentlichen Leistung des Anwalts und dem unabdingbaren Vertrauensverhältnis im Rahmen eines Mandats nichts mehr zu tun hat. Verboten werden kann daher neben solchen Werbemethoden, die Ausdruck eines rein geschäftsmäßigen, ausschließlich am Gewinn orientierten Verhaltens sind, insbesondere diejenige Werbung, die Gefahr läuft, den Rechtsuchenden in die Irre zu führen (BVerfG NJW 2004, 2656). Es handelt sich somit um Marktverhaltensregeln, die dem Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, dienen (Hefermehl/Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 28. Auflage, § 4 Rdnr. 11.85).
b) Die Vorschriften der § 43b BRAO und § 7 Abs. 2 BORA stellen Berufsausübungsregelungen dar, welche nur zulässig sind, soweit sie mit Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG vereinbar sind. Sie müssen daher durch Gemeinwohlerwägungen gedeckt sein und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Dementsprechend sind sie verfassungskonform dahin auszulegen, dass nur die berufswidrige Werbung unzulässig ist (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 28. Auflage, § 4 Rdnr. 11.84).
c) Teilbereiche der Berufstätigkeit darf gemäß § 7 Abs. 1 BORA unabhängig von Fachanwaltsbezeichnungen nur benennen, wer seinen Angaben entsprechende Kenntnisse nachweisen kann, die in der Ausbildung, durch Berufstätigkeit, Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erworben wurden. Wer qualifizierende Zusätze verwendet, muss zusätzlich über entsprechende theoretische Kenntnisse verfügen und auf dem benannten Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein. Nach § 7 Abs. 2 BORA sind allerdings Benennungen nach § 7 Abs. 1 BORA unzulässig, soweit sie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachanwaltschaften begründen oder sonst Irreführend sind.
d) Die vom Beklagten gewählte Bezeichnung „Spezialist für Erbrecht“ ist verwechslungsfähig mit der Bezeichnung „Fachanwalt für Erbrecht“ (so auch Hefermehl/Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 28. Auflage, § 4 Rdnr. 11 100; Gaier/Wolf/Göcken/Huff, Anwaltliches Berufsrecht, § 43b BRAO/§ 7 BORA Rdnr. 70; Fassbender NJW 2006, 1463; Remmertz NJW 2008, 266; Axmann/Deister NJW 2009, 2612; unklar insoweit Offermann-Burckart NJW 2004, 2617; unbehelflich, weil in den dort zu entscheidenden Fällen bereits die entsprechende Qualifikation nicht nachgewiesen worden ist, insoweit OLG Nürnberg NJW 2007, 1984; OLG Stuttgart NJW 2008, 1326 und OLG Karlsruhe GRUR-RR 2009, 431 – Spezialist für Zahnarztrecht). Die angesprochenen Verkehrskreise, mithin das allgemeine Publikum, sind auch unter Zugrundelegung des Verbraucherleitbildes eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers, der der Situation die angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt, nicht in der Lage, hinreichend zwischen einem Fachanwalt und einem Spezialisten zu unterscheiden. Soweit das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 28.07.2004 (abgedruckt in NJW 2004, 2656) als obiter dictum feststellt, dass dem kundigen Rechtsuchenden zuzutrauen sei, dass er die im Gesetz gewählten Begriffe – Schwerpunkt oder Fachanwalt – nicht mit anderen, wie etwa dem Spezialistenbegriff, gleich setzt, so vermag sich die mit Wettbewerbs- und Kennzeichenstreitsachen befasste Kammer dem nicht anzuschließen. Der angesprochene Verkehr kennt die Voraussetzungen, an die das Führen einer Fachanwaltsbezeichnung geknüpft ist, im Einzelnen nicht und kann deshalb auch nicht mit hinreichender Sicherheit zwischen der Bezeichnung „Fachanwalt für Erbrecht“ und dem selbstverliehenen Titel „Spezialist für Erbrecht“ differenzieren, zumal zwischen den beiden Bezeichnungen eine große sprachliche Nähe besteht. In der Begründung zu § 7 Abs. 2 BORA wird jedoch betont, dass der Verbraucher verlässlich zwischen den auf eigener Entscheidung des Anwalts beruhenden Angaben des § 7 Abs. 1 BORA und der von den Kammern nach § 43c BRAO in Verbindung mit den Bestimmungen der FAO geprüften Fachanwaltsbezeichnungen unterscheiden können muss. Auf Fachgebieten, welche bereits von einer Fachanwaltschaft belegt sind, ist daher für eine Selbstbezeichnung als „Spezialist für …“ kein Raum.
e) Die Verwendung von Begriffen, die in der Berufsordnung nicht erwähnt sind, kann unter Berücksichtigung der Reichweite der gesetzlichen Ermächtigung sowie im Hinblick auf den verfolgten Zweck, eine Irreführung der Verbraucher zu vermeiden, verboten werden, soweit das erforderlich und angemessen ist. Bei der hiernach gebotenen Abwägung ist das Informationsinteresse der rechtsuchenden Bevölkerung mit den Belangen der Rechtspflege in Ausgleich zu bringen. Insofern kommt es auch darauf an, ob die in einer Berufsordnung zur Verfügung gestellten Merkmale und Begriffe diesem Informationsinteresse auf Seiten der Nachfrager und der Leistungserbringer gerecht werden (BVerfG NJW 2004, 2656). Ausgehend davon, dass ein Anwalt, der sich tatsächlich auf einen engen Bereich aus dem weiten Feld der Rechtsberatung spezialisiert hat, mit der Außendarstellung als Spezialist zugleich die Inanspruchnahme in sonstigen Materien weitgehend abwehrt, muss diesem die Möglichkeit zugebilligt werden, seine mit der Spezialisierung verbundene dauerhafte Einengung der Berufstätigkeit werbend zum Ausdruck zu bringen. Dies kann er mit der Bezeichnung als Fachanwalt nicht, da ein Fachanwalt nach gefestigter Rechtsprechung nicht notwendig ein Spezialist sein muss, weil nach § 43c Abs. 1 S. 3 BRAO das gleichzeitige Führen von drei Fachanwaltsbezeichnungen erlaubt ist und angesichts der Weite der Tätigkeitsfelder, für die mittlerweile Fachanwaltschaften eingerichtet sind, insoweit keine Spezialisierung vorausgesetzt wird (BVerfG NJW 2004, 2656). Dem Beklagte steht es jedoch frei, seine Spezialisierung auf andere Art und Weise kundzutun, indem er Formulierungen wählt, die einen hinreichenden sprachlichen Abstand zum „Fachanwalt für Erbrecht“ wahren, wie beispielsweise „ist im Erbrecht spezialisiert“, „Spezialgebiet: Erbrecht“ oder „Spezialisierung im Erbrecht“.
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Tatsache, dass ein selbsternannter „Spezialist“ im wettbewerbsrechtlichen Verfahren die Beweislast dafür trägt, dass er über die erforderliche Qualifikation verfügt, in der vorliegenden Konstellation gerade kein geeignetes Korrektiv, da die Bejahung einer Verwechslungsgefahr zwischen den Bezeichnungen „Fachanwalt für Erbrecht“ und „Spezialist für Erbrecht“ nicht davon abhängt, ob der betreffende Rechtsanwalt entsprechend qualifiziert ist.
II.
Ob der Klägerin daneben auch ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG zusteht, kann dahinstehen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1 ZPO.
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