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Rechtsdienstleistungen - Beratungstätigkeit - Rechtsrat

Rechtsdienstleistungen - Rechtsberatung




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Rechtsdienstleistungen von Nichtanwälten



Einleitung:


Seit dem 01.07.2008 gilt in Deutschland das neue Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG), welches das zuvor geltende Rechtsberatungsmissbrauchsgesetz abgelöst hat. Das RDG betrifft nur die außergerichtliche Rechtsdienstleistung; es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.

Nach wie vor ist die umfassende außergerichtliche Rechtsberatung grundsätzlich den Rechtsanwälten und Personen mit in etwa vergleichbarer Qualifikation vorbehalten. Jedoch wurden zahlreiche Ausnahme-Tatbestände geschaffen, die es auch anderen juristischen oder natürlichen Personen ermöglichen - zumeist im Zusammenhang mit anderen ihnen erlaubten oder übertragenen Tätigkeiten - rechtsberatend tätig zu werden. So können beispielsweise Rechtsschutzversicherungen ihren Mitgliedern Rechtsrat erteilen, sofern dies durch Volljuristen oder unter deren Anleitung geschieht.




Auch den Verbraucherzentralen z. B. ist die rechtsberatende Tätigkeit auf den Gebieten, auf denen sie tätig sind, erlaubt.

Im wesentlichen dürften sich künftige Auseinandersetzungen auf das Problem der Rechtsberatung als Nebengeschäft zu einer anderen Haupttätigkeit konzentrieren. Die Erbringung von außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen ist nämlich dann zulässig, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- und Tätigkeitsfeld einer anderen Tätigkeit gehören (§ 5 RDG). Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtskenntnisse, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind, zu beurteilen. Ob also Kfz-Reparaturwerkstätten auch gleich noch die Schadenregulierung für ihre Unfallkunden übernehmen dürfen, ist danach sicher - schon im Hinblick auf die rechtlichen Probleme der Haftung und des Mitverschuldens dem Grunde nach - zweifelhaft.

Insoweit bleibt die Entwicklung der Rechtsprechung zu diesem noch jungen Normengebiet abzuwarten.

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Allgemeines:


Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG)

Wikipedia-Artikel: Rechtsdienstleistungsgesetz

OLG Brandenburg v. 08.08.2006:
Die gewerbliche Schuldenregulierung zwar dann die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i. S. d. Art. 1 § 1 RBerG dar, als sich der Berater an die Gläubiger des verschuldeten Verbrauchers wendet und mit ihnen ein Stillhalteabkommen aushandelt. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Schuldenregulierer hierzu einen Rechtsanwalt einschaltet. Die Auswahl eines Rechtsanwalts stellt nicht die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dar, die das RBerG verbietet. Wie der weite Begriff der Rechtsbesorgung auszulegen ist, ist Ergebnis einer Abwägung der durch das RBerG geschützten Belange einerseits und der Berufsfreiheit des Einzelnen andererseits.

BGH v. 29.07.2009:
Eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, die ohne entsprechende Erlaubnis erbracht wird, ist auch unter der Geltung des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht deswegen gerechtfertigt, weil sich der Handelnde dabei der Hilfe eines Rechtsanwalts bedient.

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Rechtsdienstleistungen von Nichtanwälten:


OLG Karlsruhe v. 26.11.2009:
Rechtsdienstleistungen sind keine geschäftlichen Handlungen im Sinne von § 8 Abs. 1 S. 1 UWG, wenn sie unentgeltlich erfolgen. Daher steht einem Rechtsanwalt kein Unterlassungsanspruch gegen einen Nichtanwalt nach den Vorschriften des UWG zu, wenn der Nichtanwalt unerlaubte Rechtsdienstleistungen unentgeltlich erbringt.

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