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Der Antragsgegner hat es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250 000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, vor dem Arbeitsgericht Freiburg in fremden Rechtsangelegenheiten als Bevollmächtigter oder Beistand aufzutreten oder Klagen und Schriftsätze an jenes Gericht zu richten, es sei denn,
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der durch ihn Vertretene ist ein Familienangehöriger ( § 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes ) und die Tätigkeit steht nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit,
er tritt als Organ oder mit der Prozessvertretung beauftragter Vertreter einer selbstständigen Vereinigung von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder auf,
er tritt als Organ oder mit der Prozessführung beauftragter Vertreter einer Gewerkschaft oder Vereinigung von Arbeitgebern sowie eines Zusammenschlusses solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder auf,
er tritt als Beschäftigter der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens ( § 15 des Aktiengesetzes ) auf,
er vertritt eine Behörde oder juristische Person oder einen von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschluss oder für diese eine andere Behörde, juristische Person oder einen solchen Zusammenschluss,
er vertritt juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer Gewerkschaft oder Vereinigung von Arbeitgebern oder eines Zusammenschlusses solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder stehen, und die juristische Person führt ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durch, und die Organisation haftet für die Tätigkeit des Antragsgegners,
er tritt in Fällen als Beistand in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Freiburg auf, in denen er zuvor nach § 11 Abs. 6 S. 1 Arbeitsgerichtsgesetz durch das Arbeitsgericht ausdrücklich als Beistand zugelassen worden ist.
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