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OLG Karlsruhe Urteil vom 26.11.2009 - 4 U 60/09 - Kein Unterlassungsanspruch eines Anwalts gegenüber kostenlosen Rechtsdienstleistungen eines Nichtanwalts

OLG Karlsruhe v. 26.11.2009: Kein Unterlassungsanspruch eines Anwalts gegenüber kostenlosen Rechtsdienstleistungen eines Nichtanwalts


Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 26.11.2009 - 4 U 60/09) hat entschieden:

  1.  Rechtsdienstleistungen sind keine geschäftlichen Handlungen im Sinne von § 8 Abs. 1 S. 1 UWG, wenn sie unentgeltlich erfolgen. Daher steht einem Rechtsanwalt kein Unterlassungsanspruch gegen einen Nichtanwalt nach den Vorschriften des UWG zu, wenn der Nichtanwalt unerlaubte Rechtsdienstleistungen unentgeltlich erbringt.

  2.  Die Regelungen in den Prozessordnungen über die Vertretung der Parteien durch Nichtanwälte ( §§ 79, 90 ZPO bzw. § 11 Abs. 2 und Abs. 6 ArbGG ) haben nur eine innerprozessuale Bedeutung und sind kein Schutzgesetz zu Gunsten der Rechtsanwälte im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Einem Rechtsanwalt steht daher kein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog gegen einen Nichtanwalt zu, wenn dieser eine Partei unter Verstoß gegen die Beschränkungen in den Prozessordnungen vertritt.




Siehe auch
Rechtsdienstleistungen
und
Anwaltswerbung


Gründe:


I.

Der Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Beklagter) war im Jahr 2008 bei einer Firma G. S. S. GmbH in H. beschäftigt. Zwischen der Arbeitgeberin einerseits und dem Beklagten und verschiedenen anderen Arbeitnehmern andererseits gab es wegen rückständiger Lohnansprüche Auseinandersetzungen. Der Beklagte erhob zunächst für sich selbst und sodann auch für seinen Sohn P. L. eine Klage gegen die Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht Freiburg. Mit Schriftsätzen vom 05.11.2008 und vom 24.11.2008 erhob der Beklagte weitere Klagen zum Arbeitsgericht Freiburg für zwei Arbeitskollegen (P. S. und R. D.). Von beiden Kollegen hatte sich der Beklagte vorher eine umfassende Prozessvollmacht erteilen lassen, die er der Klageschrift beifügte. In den beiden arbeitsgerichtlichen Verfahren erschien der Beklagte zusammen mit den Klägern jeweils zum Termin zur mündlichen Verhandlung (Gütetermin bei P. S. und Güte- und Kammertermin bei R. D.). Beide Verfahren wurden mit einem Vergleich abgeschlossen.

Der Verfügungskläger (im Folgenden: Kläger) ist Rechtsanwalt. In einem der genannten arbeitsgerichtlichen Verfahren vertrat er die dortige Beklagte, die damalige Arbeitgeberin des hiesigen Beklagten. Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, seine Kollegen P. S. und R. D. vor dem Arbeitsgericht zu vertreten, da er kein Rechtsanwalt sei. Auf Antrag des Klägers hat das Landgericht zunächst am 13.02.2009 durch Beschluss eine einstweilige Verfügung gegen den Beklagten erlassen und diese dann mit Urteil vom 20.03.2009 wie folgt bestätigt:

   Der Antragsgegner hat es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250 000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, vor dem Arbeitsgericht Freiburg in fremden Rechtsangelegenheiten als Bevollmächtigter oder Beistand aufzutreten oder Klagen und Schriftsätze an jenes Gericht zu richten, es sei denn,

   der durch ihn Vertretene ist ein Familienangehöriger ( § 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes ) und die Tätigkeit steht nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit,

er tritt als Organ oder mit der Prozessvertretung beauftragter Vertreter einer selbstständigen Vereinigung von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder auf,

er tritt als Organ oder mit der Prozessführung beauftragter Vertreter einer Gewerkschaft oder Vereinigung von Arbeitgebern sowie eines Zusammenschlusses solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder auf,

er tritt als Beschäftigter der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens ( § 15 des Aktiengesetzes ) auf,

er vertritt eine Behörde oder juristische Person oder einen von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschluss oder für diese eine andere Behörde, juristische Person oder einen solchen Zusammenschluss,

er vertritt juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer Gewerkschaft oder Vereinigung von Arbeitgebern oder eines Zusammenschlusses solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder stehen, und die juristische Person führt ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durch, und die Organisation haftet für die Tätigkeit des Antragsgegners,

er tritt in Fällen als Beistand in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Freiburg auf, in denen er zuvor nach § 11 Abs. 6 S. 1 Arbeitsgerichtsgesetz durch das Arbeitsgericht ausdrücklich als Beistand zugelassen worden ist.



Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Vertretung der beiden Arbeitskollegen P. S. und R. D. vor dem Arbeitsgericht Freiburg habe gegen die Regelungen in § 11 Arbeitsgerichtsgesetz verstoßen. Bei der Regelung über die Prozessvertretung in § 11 Arbeitsgerichtsgesetz handele es sich (in gleicher Weise wie bei den Regelungen in §§ 79, 90 ZPO ) um ein Schutzgesetz zu Gunsten der Rechtsanwälte. Daher stehe dem Kläger gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zu, den er im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen könne.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten. Der Beklagte ist insbesondere der Auffassung, die Regelungen in § 11 Arbeitsgerichtsgesetz bzw. §§ 79, 90 ZPO seien nicht drittschützend zu Gunsten der Rechtsanwälte, so dass dem Kläger ein Unterlassungsanspruch nicht zustehe. Die Reform des Rechtsberatungsgesetzes zum 01.07.2008 habe insoweit Sinn und Zweck der Regelungen im Prozessrecht über die Vertretung der Parteien verändert bzw. klargestellt.

Der Beklagte beantragt,

   das angefochtene Urteil abzuändern, die einstweilige Verfügung vom 13.02.2009 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

   die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das Urteil des Landgerichts. Die neugefassten Regelungen in § 11 Arbeitsgerichtsgesetz bzw. §§ 79, 90 ZPO dienten sowohl der Sicherung einer ordnungsgemäß funktionierenden Rechtspflege als auch dem Schutz der Anwaltschaft vor unlauterer Konkurrenz. Daher könne der Kläger Rechtsverletzungen des Beklagten im Wege eines Unterlassungsanspruchs geltend machen.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Im Berufungsverfahren haben die beiden Streithelfer ihren Beitritt auf der Seite des Klägers erklärt. Beide Streithelfer sind Rechtsanwälte. Sie sind der Auffassung, aufgrund des streitgegenständlichen Sachverhalts seien sie berechtigt, gleichartige Unterlassungsansprüche wie der Kläger gegen den Beklagten geltend zu machen. Außerdem machen die Streithelfer eigene Zahlungsansprüche wegen außergerichtlicher Anwaltskosten gegen den Beklagten geltend.

Der Streithelfer Ziff. 1 beantragt,

   die Berufung des Beklagten zurückzuweisen und den Beklagten zu verurteilen, an den Streithelfer Ziff. 1 661,16 € nebst Zinsen jährlich in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen.

Der Streithelfer Ziff. 2 beantragt,

   die Berufung des Beklagten zurückzuweisen und den Beklagten zu verurteilen, an den Streithelfer Ziff. 2 661,16 € nebst Zinsen jährlich in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

   die Nebenintervention der Streithelfer Ziff. 1 und Ziff. 2 zurückzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Nebenintervention seien nicht gegeben.





II.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen. Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten nicht zu.

1. Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3Abs. 1 UWG (ggf. in Verbindung mit § 4 Nr. 11 UWG ). Der Beklagte hat die beiden Arbeitskollegen P. S. und R. D. vor dem Arbeitsgericht vertreten. Mit dieser Vertretung dürfte gleichzeitig wohl eine außergerichtliche Tätigkeit für diese Arbeitskollegen (Beratung) erfolgt sein, die den Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes unterliegt (vgl. hierzu Kleine/Cosack, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2. Aufl. 2008, § 1 RDG, Rdnr. 5). Für einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch kommt es allerdings nicht darauf an, ob und inwieweit diese Tätigkeiten zulässig waren. Denn für einen Unterlassungsanspruch nach dem UWG fehlt es in jedem Fall an einer geschäftlichen Handlung im Sinne von §§ 8 Abs. 1 S. 1, 2Abs. 1 Nr. 1 UWG. Eine „geschäftliche Handlung“ würde einen Unternehmensbezug voraussetzen. Dieser war jedoch nicht vorhanden, da der Beklagte nicht Unternehmer im Sinne des Wettbewerbsrechts ist.



a) Ein „Unternehmen“ liegt nur dann vor, wenn eine Tätigkeit auf Dauer angelegt ist (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 27. Aufl. 2009, § 2 UWG, Rdnr. 23). Einzelne Prozessvertretungen oder Rechtsdienstleistungen für Arbeitskollegen erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Dass mit einer weiteren Tätigkeit des Beklagten in einem gewissen Umfang, der die Privatsphäre übersteigt, zu rechnen wäre, hat der Kläger weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.

b) Eine unternehmerische Tätigkeit scheidet im Übrigen noch aus einem weiteren Grund aus. Die Regelungen des Wettbewerbsrechts sind nur dann anwendbar, wenn Dienstleistungen gegen Entgelt erbracht werden. Dies war vorliegend nicht der Fall. Der Beklagte hat seine Kollegen unentgeltlich beraten und vertreten. Zumindest hat der – darlegungs- und glaubhaftmachungspflichtige – Kläger das Gegenteil nicht glaubhaft gemacht.

2. Ein Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB in Verbindung mit § 11 Abs. 2, 6 Arbeitsgerichtsgesetz.

a) Der Kläger wirft dem Beklagten zum Einen vor, dass er in den Terminen vor dem Arbeitsgericht gemeinsam mit dem klagenden Kollegen P. S. und R. D. aufgetreten ist. Insoweit könnte möglicherweise ein Verstoß gegen § 11 Abs. 6 Arbeitsgerichtsgesetz (entspricht § 90 ZPO ) in Betracht kommen; denn diese Vorschrift regelt das Auftreten von Beiständen in Verhandlungen vor dem Arbeitsgericht.

Zum Anderen wirft der Kläger dem Beklagten vor, dass er in den beiden Verfahren die Klagen für die Kollegen P. S. und R. D. erhoben hat. Wegen dieses zweiten Vorwurfs könnte ein Verstoß gegen § 11 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (entspricht im Wesentlichen § 79 Abs. 2 ZPO ) in Betracht kommen. Denn diese Vorschrift regelt die Vertretung durch Prozessbevollmächtigte. § 11 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz ist daher einschlägig, wenn es um die Frage geht, ob ein Bevollmächtigter für eine Partei einen Schriftsatz zum Arbeitsgericht verfassen und einreichen darf. Die Frage, ob der Beklagte gegen § 11 Abs. 6 Arbeitsgerichtsgesetz oder gegen § 11 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz verstoßen hat, bedarf keiner Entscheidung durch den Senat. Denn mögliche Verstöße gegen § 11 Arbeitsgerichtsgesetz würden einen Unterlassungsanspruch des Klägers aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB nicht rechtfertigen.

b) Aus prozessualen Verstößen in den Verfahren vor dem Arbeitsgericht kann der Kläger keine eigenen Rechte herleiten. Die Regelungen in § 11 Abs. 2, 3 Arbeitsgerichtsgesetz (bzw. § 79 Abs. 2, 3 ZPO ) sowie in § 11 Abs. 6 Arbeitsgerichtsgesetz (bzw. § 90 ZPO ) haben nur eine innerprozessuale Bedeutung. Sie sind kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zu Gunsten konkurrierender Rechtsanwälte, die berechtigt wären, entsprechende Klagen als Prozessbevollmächtigte zu erheben. Daher kommt auch ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog nicht in Betracht.

aa) Ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass die betreffende Norm zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dabei kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes an sowie darauf, ob der Gesetzgeber bei Erlass gerade einen Rechtschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zu Gunsten der betreffenden Personen intendiert hat (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl. 2009, § 823 BGB Rdnr. 57).

bb) Diesen Anforderungen entsprechen § 11 Abs. 2, 3 Arbeitsgerichtsgesetz (bzw. § 79 Abs. 2, 3 ZPO ) und § 11 Abs. 6 Arbeitsgerichtsgesetz (bzw. § 90 ZPO ) nicht. Die Regelungen in den Prozessordnungen zu den Voraussetzungen einer Vertretung dienen nicht dem wettbewerblichen Schutz von Rechtsanwälten. Der Ausschluss professioneller Vertretung unterhalb der Ebene der Rechtsanwaltschaft dient vielmehr dem Schutz der Parteien vor unqualifizierter Rechtsberatung und dem reibungslosen Verfahrensablauf mit dem Gericht (vgl. beispielsweise Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 28. Aufl. 2010, § 79 Rdnr. 1 ZPO). Jedenfalls seit der Reform des Rechtsdienstleistungsrechts zum 01.07.2008 – und der damit verbundenen Änderungen in den Prozessordnungen – dienen die Vertretungsbeschränkungen (nur) der Sicherstellung einer sachgerechten Vertretung der Partei im gerichtlichen Verfahren und andererseits der Ordnung des Prozesses (vgl. die amtliche Begründung BT-Drucksache 16/3655, S. 34). Adressaten dieses Schutzes sind einerseits die Parteien und andererseits die Gerichte, die für einen ordnungsgemäßen Prozessablauf zu sorgen haben. Die prozessualen Regelungen dienen nicht dem Schutz geschäftlicher Tätigkeit von Rechtsanwälten. Dementsprechend können Rechtsanwälte aus Verstößen im gerichtlichen Verfahren gegen § 11 Arbeitsgerichtsgesetz bzw. § 79 ZPO keine eigenen Rechte gemäß § 823 Abs. 2 BGB oder gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog herleiten.




cc) Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass gerade im Bereich unentgeltlicher Dienstleistungen das Recht der Rechtsberatung durch das Rechtsdienstleistungsgesetz neu konzipiert worden ist. Unentgeltliche Dienstleistungen sollen nicht länger durch ein Beratungs- oder Dienstleistungsmonopol der Rechtsanwälte eingeschränkt werden. Soweit der Gesetzgeber unentgeltliche Dienstleistungen weiterhin begrenzt (in den Prozessvorschriften einerseits oder in § 6 RDG andererseits), geht es allein um die Aufrechterhaltung eines gewissen Schutzes für die betroffenen Bürger (vgl. zum Paradigmenwechsel mit der Änderung des Rechtsberatungsrechts in diesem Bereich insbesondere die amtliche Begründung a.a.O., S. 39 f.). Daher müssen gerade bei unentgeltlichen rechtlichen Dienstleistungen Abwehr- oder Unterlassungsansprüche von Rechtsanwälten eher fernliegen.

dd) Es kommt hinzu, dass auch nach der früheren Rechtslage – entgegen der Auffassung des Landgerichts – die entsprechenden Beschränkungen der prozessualen Vertretung von der Rechtsprechung nicht als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB angesehen wurden. Der Bundesgerichtshof hat zwar vor der Änderung der Rechtslage durch das zum 01.07.2008 in Kraft getretene Rechtsdienstleistungsgesetz die alten Regelungen nach dem Rechtsberatungsgesetz als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB angesehen (vgl. BGH, NJW 1955, 422; BGH, NJW 1967, 1558, 1559; BGH, GRUR 2002, 987, 993 – Wir Schuldenmacher –). Diese Entscheidungen bezogen sich allerdings nur auf das Rechtsberatungsgesetz und nicht auf die Vorschriften zur Beschränkung von Prozessvertretungen, insbesondere nicht auf die früher einschlägige Regelung in § 157 ZPO a. F.. Vielmehr hat die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung in den Prozessvorschriften keine Regelungen gesehen, aus denen Wettbewerber (insbesondere Rechtsanwälte) bei einer unzulässigen Vertretung eigene Rechte hätten herleiten können (vgl. OLG Köln, Anwaltsblatt 1988, 493; Herbert Roth in Stein/Jonas, Zivilprozessordnung, 22. Aufl. 2005, § 157 ZPO, Rdnr. 1; offen gelassen in der Entscheidung des Senats vom 21.03.1991 – 4 U 44/90 –).

c) Für einen weitergehenden Schutz von Rechtsanwälten gibt es auch kein sachliches Bedürfnis. Rechtsanwälte können sich gegen eine unlautere Konkurrenz in gleicher Weise wehren wie andere Selbstständige. Das heißt: Bei einer auf Dauer angelegten und entgeltlichen Tätigkeit von Konkurrenten, die gegen Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes verstoßen, kommen weiterhin Unterlassungsansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in Betracht (vgl. Kleine/Cosack a.a.O., Allgemeiner Teil II, Rdnr. 144; Köhler a.a.O., § 4 UWG, Rdnr. 11.61 ff.). Liegen die Voraussetzungen für einen Schutz nach dem UWG (insbesondere Entgeltlichkeit und auf Dauer angelegte Tätigkeit des Konkurrenten) nicht vor, gibt es keinen Anlass, Rechtsanwälten einen weitergehenden Schutz zukommen zulassen als anderen Unternehmern bzw. Freiberuflern.

3. Der Kläger kann einen Unterlassungsanspruch auch nicht auf § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB in Verbindung mit den Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes, insbesondere § 3 RDG stützen. a) Die Tätigkeit des Beklagten in den Verfahren vor dem Arbeitsgericht (Anfertigung von Schriftsätzen und Auftreten als Beistand) unterfällt nicht den Regelungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Denn das Rechtsdienstleistungsgesetz regelt – anders als das frühere Rechtsberatungsgesetz – nur außergerichtliche Rechtsdienstleistungen. Die Tätigkeit vor Gericht wird von diesem Gesetz nicht erfasst (§ 1 Abs. 1 S. 1 RDG).

Allerdings ist davon auszugehen, dass der Beklagte im Zusammenhang mit dem Anfertigen von Schriftsätzen auch außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Beratung) für seine beiden Arbeitskollegen erbracht hat. Solche Beratungsleistungen sind als außergerichtliche Tätigkeiten zu qualifizieren und unterfallen dem Rechtsdienstleistungsgesetz auch dann, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Anfertigen von Schriftsätzen für ein gerichtliches Verfahren erbracht werden (vgl. Kleine/Cosack a.a.O., § 1 RDG Rdnr. 5). Für die Entscheidung des Senats spielen solche Beratungsleistungen des Beklagten allerdings keine Rolle; denn außergerichtliche Beratungsleistungen des Beklagten werden vom Antrag des Klägers nicht erfasst. Der Antrag des Klägers, über welchen der Senat zu entscheiden hat, betrifft nur das Auftreten als Bevollmächtigter oder Beistand vor dem Arbeitsgericht und das Einreichen von Klagen und Schriftsätzen bei Gericht.



b) Aufgrund des begrenzten Antrags des Klägers (siehe oben a)), ist nicht zu entscheiden, ob § 6 RDG (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen) Schutzgesetz für konkurrierende Rechtsanwälte im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (bzw. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB ) sein kann. Der Senat braucht auch nicht darüber zu entscheiden, gegenüber welchem Personenkreis der Beklagte außergerichtliche unentgeltliche Beratungsleistungen erbringen darf. (Der Bereich der „familiären, nachbarschaftlichen oder ähnlich engen persönlichen Beziehungen“ in § 6 Abs. 2 RDG geht weiter als der Bereich der „volljährigen Familienangehörigen“ in § 11 Abs. 2 Nr. 2 Arbeitsgerichtsgesetz, bzw. § 79 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; vgl. hierzu die amtliche Begründung zum RDG a.a.O., S. 58).

4. Französische Rechtsvorschriften spielen – entgegen der Auffassung der beiden Streithelfer – für einen Unterlassungsanspruch des Klägers keine Rolle. Denn die Vertretung und das Auftreten von Bevollmächtigten und Beiständen vor deutschen Arbeitsgerichten wird allein durch § 11 des (deutschen) Arbeitsgerichtsgesetzes geregelt und nicht durch französische Rechtsvorschriften. Hieran ändert auch ein Wohnsitz des Beklagten in Frankreich nichts.

5. Die Nebenintervention der beiden Streithelfer war zurückzuweisen.

a) Da der Beklagte einen entsprechenden Antrag gestellt hat, war über die Zulässigkeit der Nebenintervention zu entscheiden ( § 71 Abs. 1 ZPO ). Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, über die Zulässigkeit der Nebenintervention im Endurteil zu entscheiden (vgl. hierzu Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 71 Rdnr. 5 ZPO mit Rechtsprechungsnachweisen). b) Die Nebenintervention der Streithelfer ist unzulässig; denn sie haben kein rechtliches Interesse im Sinne von § 66 Abs. 1 ZPO an einem Obsiegen des Klägers im anhängigen Rechtsstreit. Die Entscheidung über den Verfügungsantrag des Klägers hat keine rechtlichen Auswirkungen auf eventuelle Unterlassungs- oder Zahlungsansprüche der beiden Streithelfer gegen den Beklagten. Der Umstand, dass die Streithelfer meinen, ihnen stünden gleichartige Unterlassungsansprüche gegen den Beklagten zu wie dem Kläger, begründet kein rechtliches Interesse im Sinne von § 66 Abs. 1 ZPO, sondern lediglich ein tatsächliches Interesse, welches eine Nebenintervention nicht rechtfertigt. (vgl. zu den anerkannten Fallgruppen eines rechtlichen Interesses im Rahmen von § 66 Abs. 1 ZPO ausführlich Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 66 ZPO, Rdnr. 8 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen).

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Für die Kosten der Nebenintervention gilt § 101 Abs. 1 2. HS ZPO.

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