Es ist äußerst zweifelhaft, ob die Beibehaltung der Angabe "zugelassen am OLG u. LG D" überhaupt objektiv geeignet ist, die Stellung eine Rechtsanwalts im Wettbewerb mit anderen Anwaltskanzleien zu fördern, nachdem die Zulassung der Rechtsanwälte bei einem bestimmten Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit durch die am 1. Juni 2007 in Kraft getretene Neuregelung aufgehoben und damit jedem Rechtsanwalt die Möglichkeit eröffnet worden war, bei allen Landgerichten und Oberlandesgerichten Deutschlands aufzutreten. |