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Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil vom 05.03.2008 - 3 O 233/08 - Hinweis auf Zulassung bei allen Amts- und Landgerichten ist ein Wettbewerbsverstoß

LG Nürnberg-Fürth v. 05.03.2008: Hinweis auf Zulassung bei allen Amts- und Landgerichten ist ein Wettbewerbsverstoß


Das Landgericht Nürnberg-Fürth (Urteil vom 05.03.2008 - 3 O 233/08) hat entschieden:

   Der auf Briefen einer Rechtsanwaltskanzlei aufgeführte Hinweis „zugelassen beim Landgericht ..., beim Oberlandesgericht .... und Bay.OblG in München, postulationsfähig bei allen Amts- und Landgerichten“ stellt eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung des rechtssuchenden Publikums dar.




Siehe auch
Anwaltswerbung
und
Wettbewerb


Aus den Entscheidungsgründen:


"... Bei der beanstandeten Aussage auf dem Briefbogen des Verfügungsbeklagten handelt es sich um Werbung im Sinne des § 5 UWG. Die diesbezüglichen Zweifel des OLG Saarbrücken (Beschluss vom 30.11.2007, Az.: 1 W 193/07) teilt die Kammer nicht. ...

Dem Verfügungsbeklagten ist es als Rechtsanwalt zwar grundsätzlich gestattet, seine Dienstleistungen öffentlich zu bewerben. Dabei ist er allerdings den Einschränkungen der §§ 6 ff. BORA unterworfen, die insbesondere nur eine sachliche und berufsbezogene Werbung gestatten (§ 6 Abs. 1 BORA). Damit ist der Verfügungsbeklagte im Wesentlichen auf solche Werbung beschränkt, mit der er auf seine fachliche Qualifikation und den eigenen Tätigkeitsbereich hinweist. Diesem Zweck dient die Angabe auf dem Briefbogen des Verfügungsbeklagten, er sei beim Landgericht Nürnberg-Fürth, beim Oberlandesgericht Nürnberg und beim Bayerischen Obersten Landesgericht in München zugelassen und außerdem postulationsfähig bei allen Amts- und Landgerichten. Aus Sicht des angesprochenen Verkehrs sind dies nämlich berufsbezogene Informationen über die Auftrittsbefugnisse des Verfügungsbeklagten, die für die Entscheidung, ob der Verfügungsbeklagte mit einem bestimmten Mandat betraut werden soll, von erheblicher Bedeutung sein können. Es handelt sich daher um Angaben, die jedenfalls auch die Geschäftigkeit des Verfügungsbeklagten fördern sollen, und damit um Werbung i.S.d. § 5 UWG. ...




Indem der Verfügungsbeklagte seine Postulationsfähigkeit bei allen Amts- und Landgerichten herausstellt, erweckt er den - unzutreffenden - Eindruck, als sei dies eine Befugnis, die ihm eigens verliehen wurde und ihn gegenüber anderen, „gewöhnlichen“, Rechtsanwälten auszeichnet. Dieser Eindruck wird durch den Verfügungsbeklagten dadurch noch verstärkt, dass er mit seiner Zulassung bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth und dem Oberlandesgericht Nürnberg wirbt. Dadurch wird bei den Verkehrsteilnehmern nämlich die Annahme erweckt, dass Rechtsanwälte nach wie vor bei einzelnen Gerichten zugelassen würden. Gemeinsam mit der Werbung des Verfügungsbeklagten mit seiner bundesweiten Postulationsfähigkeit entsteht so der Eindruck, dass die auf einzelne Gerichte beschränkte Auftrittsbefugnis die Regel, und die bei allen Instanzgerichten die Ausnahme sei.

Vollends zur Verwirrung der Verkehrsteilnehmer trägt es schließlich bei, dass der Verfügungsbeklagte auch mit seiner Zulassung bei dem bayerischen Obersten Landesgericht wirbt, obwohl dieses Gericht überhaupt nicht mehr existiert. ..."

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