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Landgericht Frankenthal Beschluss vom 06.06.2008 - 3 O 238/08 - Hinweis eines Rechtsanwalts auf Zulassung bei Amts, Land- und Oberlandesgerichten“ ist wettbewerbswidrig

LG Frankenthal v. 06.06.2008: Hinweis eines Rechtsanwalts auf Zulassung bei Amts, Land- und Oberlandesgerichten“ ist wettbewerbswidrig


Das Landgericht Frankenthal (Beschluss vom 06.06.2008 - 3 O 238/08) hat entschieden:

   Der Hinweis eines Rechtsanwalts „auftretungsberechtigt an allen Amts, Land- und Oberlandesgerichten“ ist irreführend und eine relevanter Wettbewerbsverstoß.




Siehe auch
Anwaltswerbung
und
Wettbewerb


Aus den Entscheidungsgründen:


"... Der Antrag ist auch begründet, denn der Antragsteller kann von den Antragsgegnern gemäß § 8 Abs. 1 UWG Unterlassung des nach §§ 3 und 5 UWG wettbewerbswidrigen Verhaltens verlangen.

Nach der seit 01.07.2007 geltenden Neuordnung der Anwaltszulassung ist die Beschränkung für Landgericht und Oberlandesgericht im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit weggefallen. Bei Amtsgerichten bestand noch niemals eine eingeschränkte Vertretungsbefugnis.

Da allerdings, nicht davon auszugehen ist, dass dies allen Rechtssuchenden allgemein bekannt ist, birgt die beanstandete Angabe die Gefahr, dass Rechtssuchende der Auffassung sind, die Antragsgegner seien in besonderer Weise zum Auftreten an den genannten Gerichten qualifiziert, was sie gegenüber anderen Anwälten, die den entsprechenden Satz im Briefkopf nicht verwenden, heraushebt.

Somit liegt eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung vor (vgl. auch Landgericht Düsseldorf Beschluss vom 13.06.2007, Mitteilungen deutscher Patentanwälte 2007 476 sowie die von dem Antragsteller zitierten Entscheidungen).




Dem steht nicht entgegen, dass die Angaben in dem Briefkopf weitgehend nur von Rechtssuchenden gelesen werden, die bereits Mandanten der Antragsgegner sind. Zum einen ist nicht sichergestellt, dass die Antragsgegner den Briefkopf nicht auch in Schreiben mit sonstigen Personen verwenden, zum anderen besteht auch die Gefahr, dass andere Rechtssuchende über Mandanten der Antragsgegner von dem beanstandeten Satz Kenntnis erlangen.

Auf die Schonfrist zwecks Aufbrauchen alter Briefformulare muss hier nicht eingegangen werden, da es sich ersichtlich um nach Wegfall der Zulassungsbeschränkung angefertigte Briefköpfe handelt.

Die Antragsgegner durften die geforderte Unterlassungserklärung auch nicht deshalb verweigern, weil der Antragsteller mit ihr gleichzeitig eine Vergütung für seine Abmahntätigkeit forderte, die er in eigener Sache nicht verlangen durfte (vgl. hierzu die von den Antragsgegnern in ihrem Schreiben vom 03.06.2008 angesprochene Entscheidung BGH_GRUR 2004, 789). ..."

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