Bei der Veröffentlichung der Auflistung von Gerichtsverfahren handelt es sich um wahrheitsgemäße Tatsachenbehauptungen, welche den Schutz der Meinungsfreiheit, soweit sie geeignet sind, zur Meinungsbildung beizutragen, genießen. - Wahre Tatsachenbehauptungen, die Vorgänge aus der Sozialsphäre des Betroffenen benennen, müssen grundsätzlich hingenommen werden, denn das Persönlichkeitsrecht verleiht seinem Träger keinen Anspruch darauf, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist. Die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung wird bei der Mitteilung wahrer Tatsachen über die Sozialsphäre des Betroffenen erst überschritten, wo sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, wie z.B. bei einer Stigmatisierung, sozialen Ausgrenzung oder einer Prangerwirkung, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. |
den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, es zu unterlassen,
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die Klage abzuweisen. |
"Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner eine Internetseite betreibt, auf der er über die Rechtsprechung einzelner Gerichte in Pressesachen berichtet und hierbei auch das Wirken der in diesem Zusammenhang tätigen Rechtsanwälte beleuchtet. Damit übt der Antragsgegner öffentliche Kritik an der Rechtsprechung dieser Gerichte und der Tätigkeit dieser Anwälte. Dieses Bemühen des Antragsgegners um eine öffentliche Beschäftigung mit der Tätigkeit dieser Gerichte ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Ersichtlich nimmt der Antragsgegner hierbei für sich in Anspruch, sein Anliegen auch im öffentlichen Interesse und zur Einflussnahme auf die öffentliche Meinung zu verfolgen. Insoweit ist die vom Antragsgegner auf seiner Internetseite geführte öffentliche Darstellung und Diskussion der Rechtsprechung in Pressesachen im Grundsatz als adäquates Mittel für die Durchsetzung der eigenen Meinung in der geistigen Auseinandersetzung von Art. 5 Absatz 1 Satz 1 GG gedeckt (vgl. Senat Beschluss vom 13. Januar 2009 - 9 W 178/08)." |