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untersagt,
1. |
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Fachanwaltstitel zu verwenden und/oder damit zu werben, welche nicht gemäß § 1 Fachanwaltsordnung in Verbindung mit § 43 c BRAO vergeben werden können (Fantasie-Fachanwaltstitel), insbesondere die Titel "Fachanwalt für Internetrecht",
und/oder
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2. |
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf Webseiten eine Suchfunktion zu verwenden, welche dem Nutzer eine automatisierte Vorschlagsliste (Autocomplete-Funktion) anbietet und dabei Vorschläge für Fachanwaltstitel vorgibt, welche nicht gemäß § 1 Fachanwaltsordnung in Verbindung mit § 43 c BRAO vergeben werden können (Fantasie-Fachanwaltstitel), insbesondere die Titel "Fachanwalt für Vertragsangelegenheiten", "Fachanwalt für Markenrecht" und "Fachanwalt für Domainrecht"
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wie dies beispielsweise zwischen dem 31.8.2011 und dem 20.9.2011 unter ... und ... geschah.
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