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Landgericht Regensburg Urteil vom 14.01.2009 - 2HK O 2062/08 - Zur Unzulässigkeit der Bewerbung von Rechtsanwaltsdiensten unter der Bezeichnung "Prädikatsanwälte"

LG Regensburg v. 14.01.2009: Zur Unzulässigkeit der Bewerbung von Rechtsanwaltsdiensten unter der Bezeichnung "Prädikatsanwälte"


Das Landgericht Regensburg (Urteil vom 14.01.2009 - 2HK O 2062/08) hat entschieden:
Ein Internetportal, das Rechtssuchenden die Möglichkeit bietet, Kontakt zu Mitgliedern der "Vereinigung deutscher Prädikatsanwälte - Prädikatsanwälte in Deutschland" aufzunehmen und besonders gute Dienstleistungen verspricht, ist wegen Irreführung des rechtssuchenden Publikums rechtswidrig.




Siehe auch Anwaltswerbung und Wettbewerb


Zum Sachverhalt:

Gegenstand der Klage war ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, ließ entsprechend ihrem Firmennamen. eine Internetseite unter der Adresse "www.Praedikatsanwaelte.de" einrichten, über deren Startseite und eine Suchmaske eine Liste 'von Anwälten angezeigt wird, die bei der Beklagten zu 1) registriert sind. Weiter können über eine Pdf-Datei Muster für Qualifizierungszusätze in Printmedien und Anzeigenzusätze aufgerufen und heruntergeladen werden. Die Mitgliedschaft bei der Beklagen zu 1) hat diese durch ein Rundschreiben an eine. Vielzahl von Rechtsanwälten beworben. Dort hieß es unter anderem:
"Die ins Leben gerufene Dienstleistung hilft Mandanten, einen hochqualifizierten Rechtsberater zu finden. Dazu haben wir Qualifikationssiegel ausgearbeitet, die nur bei uns registrierte Juristen verwenden dürfen. Sie stehen für eine Kennzeichnung von Anwälten mit exklusiven Gütemerkmalen"
In einem beigefügten Faltblatt hieß es unter der Rubrik "Premium-Mitgliedschaft"
"Rechtssuchende können auf "www.praedikatsanwaelte.de" nach Ihnen suchen. Sie nutzen medienwirksam das volle Potential Ihrer Qualifikation als Prädikatsanwalt."
Weiterhin enthielt das Faltblatt unter "über VdP" die Aussage, die VdP seine Interessengemeinschaft "hochqualifizierter" Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die Rechtssuchenden helfe, für ihre Sachanfrage einen "besonders fähigen Juristen" zu finden und gleichzeitig "Spitzenjuristen" einen echten Vorteil zur Gewinnung von neuen Mandaten verschaffe.
"Sie gehören zu der kleinen Gemeinschaft von ca. 25 % aller Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die durch einen herausragenden Studienabschluss brilliert haben. Damit haben Sie bewiesen, juristische Strukturen besser als Ihre Kollegen erfassen zu können. Genau diese überdurchschnittliche Qualifikation setzt die VdP effektiv zur Mandantengewinnung ein."
Als Voraussetzung für die Mitgliedschaft bei der Vereinigung deutscher Prädikatsanwälte GmbH wurde genannt:
"- Sie haben die 2. juristische Staatsprüfung mit einem Prädikatsexamen absolviert
- Sie haben mindestens einen Fachanwaltstitel und
- Sie haben mindestens fünf Jahre Berufserfahrung".
Aufforderungen seitens der Klägerin auf Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen durch die Beklagten zu 1) und 2) kamen letztere nicht nach.

Die Klägerin hat unter anderem beantragt,
Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, ein Internetportal. zu betreiben, über welches Rechtsratsuchenden die Möglichkeit eröffnet wird, Kontakt aufzunehmen mit als Mitglieder der "Vereinigung deutscher Prädikatsanwälte - Prädikatsanwälte in Deutschland" in der Datenbank der Beklagten zu 1) registrierten Rechtsanwälten.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.

die Klage hatte Erfolg.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert, die Rechte ihrer Mitglieder im Zusammenhang mit dem Wettbewerbsverstoß der Beklagten zu 1) wahrzunehmen, nachdem die Interessen ihrer Mitglieder, betroffen sind.

Die Klägerin kann die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2) als deren Geschäftsführer auf Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens in Anspruch nehmen, auch wenn die Beklagte zu 1) mit den Mitgliedern der Klägerin nicht in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis steht, denn der Tatbestand der irreführenden Werbung kann auch von einem Dritten erfüllt werden, sofern die in Frage stehende Äußerung im Rahmen oder im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit wie hier erfolgt (Hefermehl, UWG, 26. Aufl., Rn. 2.19 zu j§ 5 UWG).

Die 'Klägerin kann ihren wettbewerbsrechtlichen Abwehranspruch auf §§ 8, 3, 5 UWG stützen. Die Beklagten handeln wegen irreführender Werbung unlauter im Sinne der genannten Vorschriften, indem Sie mit ihrem Internetauftritt unter der oben bezeichneten Internetadresse mit dem Begriff des "Prädikatsanwalts" falsche Vorstellungen über die Befähigung der bei ihr registrierten Anwälte hervorrufen.

Der im Internetauftritt verwendete:Begriff des "Prädikatsanwalts" beinhaltet zunächst nicht nur ein bloßes Werturteil, sondern eine hinreichend konkrete Tatsachenbehauptung zu den Befähigungen der bei der Beklagten zu 1) registrierten Rechtsanwälte. Die Angabe "Prädikatsanwalt" beinhaltet .ein Mindestmaß an Information dahingehend, dass es sich bei den bei der Beklagten zu 1) registrierten Anwälten um solche mit "Prädikatsexamen", also überdurchschnittlichem Examensabschluss handelt. Wegen dieses hinreichend konkreten Aussagegehalts kann auch nicht vom Vorliegen einer nichtssagenden Anpreisung, der jeglicher Informationsgehalt fehlt, ausgegangen werden. Der Begriff des "Prädikatsanwalts" beinhaltet eine Anpreisung, mit der die Vorstellung:von einer Gruppe besonders qualifizierter Rechtsanwälte verbunden wird. Im Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 2000, Band I, wird der Begriff des Prädikatsexamens in diesem, allgemein so verstandenen Sinne definiert: "Mit., einer sehr guten Note bestandenen Examen."

Mit diesem Begriffsinhalt aber ist diese Aussage und Angabe zur Befähigung der beworbenen Rechtsanwälte irreführend. Auszugehen ist dabei vom angesprochenen Verkehrskreis der Rechtsuchenden; die Werbebehauptung richtet sich also an das breite Publikum, also auch den, der nur gelegentlich oder selten Rechtsrat sucht, bei einem Rechtsanwalt um Rat nachsuchen will. Es ist daher als Maßstab auf den. durchschnittlich informierten und verständigen Bürger abzustellen, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkelt entgegenbringt, für den vorliegenden Fall wohl in der Regel mit größerer Aufmerksamkeit und. nicht nur flüchtig die Werbung wahrnimmt. Dessen Verständnis von der Werbeaussage wird nach der .Bedeutung des Wortsinns dahingehen, dass der Prädikatsanwalt - wie die Beklagte zu 1) im Faltblatt (Anlage R 2) auch selbst ausführt - zu einer kleinen Gruppe von Rechtsanwälten zählt, die durch einen "herausragenden Studienabschluss brilliert haben," juristische Strukturen "besser als ihre Kollegen erfassen" können, es sich bei dem Prädikatsanwalt also um einen. "Spitzenjuristen" handelt. Diese von einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise erweckte Vorstellung stimmt jedoch mit den wirklichen Verhältnissen nicht überein. Es mag dahinstehen, ob 57 % oder nur 47 % der Examenskandidaten, die in Bayern 2007 das '2. Staatsexamen bestanden haben, zumindest das "kleine Prädikat" erworben haben, denn auch die Quote von 47 % und der Umstand,dass bereits bei 6,5 von 18 möglichen Punkten ein Prädikat verliehen wird, belegt, dass die mit dem Begriff "Prädikatsanwalt" versehenen Rechtsanwälte nicht zu einer kleinen Gruppe von Spitzenjuristen zählen, die ihr Examen mit einer sehr guten Note bestanden haben.

Auch wenn die weiteren Anforderungsvoraussetzungen (fünfjährige Berufserfahrung und Erwerb des Fachanwaltstitels) in die Bewertung mit einbezogen werden, verändert sich das Ergebnis der Beurteilung der tatsächlichen Befähigungsverhältnisse nicht nennenswert. Zu sehr weicht die Vorstellung ("Spitzenjurist") von den bei einer nennenswerten Zahl von "Prädikatsanwälten" tatsächlich vorhandenen Befähigungen ab.

Diese erweckte falsche Vorstellung ist auch generell geeignet, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise Einfluss auf ihre Entscheidung zur Wahl eines bestimmten Anwalts zu nehmen. Die wettbewerbsrechtliche Relevanz ist gegeben.

Da nach alledem die Tatbestandsmerkmale des § 5 Abs. 2 Ziffer 3 UWG erfüllt sind, war dem Unterlassungsanspruch, der mit der Klage erhoben wurde, zu entsprechen. ..."








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