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Landgericht München Urteil vom 25.06.2020 - 17 HK O 3700/20 - Die Domain "schufa-anwalt.de" ist Markenverletzung

LG München v. 25.06.2020: Die Domain "schufa-anwalt.de" ist eine Markenverletzung


Das Landgericht München (Urteil vom 25.06.2020 - 17 HK O 3700/20) hat entschieden:

   Den zusammengesetzten Begriff schufa-anwalt versteht der angesprochene Verkehr als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen oder auf eine bestimmte betriebliche Herkunft von im Zusammenhang mit der Bezeichnung angebotenen Waren/Dienstleistungen und geht nicht lediglich davon aus, unter diesem Domainnamen Informationen zum Gattungsbegriff zu finden. - Der im Hinblick auf die Verwendung der Domain www.schufa-anwalt.de für eine Internetseite mit kostenpflichtigen Angebot von Rechtsdienstleistungen geltend gemachte Unterlassungsanspruch der SCHUFA ist begründet.




Siehe auch
Anwaltswerbung im Internet
und
Markenrecht für Onlinehändler


Tatbestand:


Die Antragstellerin macht gegen den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens markenrechtliche und wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend.

Die Antragstellerin ist eine Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden deutschen Wirtschaft.

Sie ist eine in Deutschland allgemein bekannte Kreditschutzorganisation. Neben kostenpflichtigen Bonitätsauskünften stellt die Antragstellerin auch die kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DSGVO zur Verfügung und bietet Betroffenen auch die Möglichkeit, unberechtigte negative Einträge bei der Antragstellerin löschen zu lassen.

Die Antragstellerin ist unter anderem eingetragene Inhaberin der deutschen Wortmarke Nr. 39744767 "SCHUFA", angemeldet am 18.09.1997 und eingetragen am 23.02.1998, die Marke ist eingetragen unter anderem für Entgegennahme, Sammeln und/oder Liefern und/oder Weiterleitung von Nachrichten und Daten; Nachrichtenübermittlung; Beratung im Bereich multimedialer Informations- und Kommunikationsdienste; Nachforschungen nach Personen; Nachforschungen in Geldangelegenheiten; Online-Dienste in Angelegenheiten des Finanzwesens und der Kreditwürdigkeit. Insoweit wird auf Anlage AST 1 Bezug genommen.

Der Antragsgegner ist Rechtsanwalt und verwendet für die von ihm betriebene Internetseite die Domain www.schufa- anwalt.de. Auf dieser Internetseite bietet der Antragsgegner kostenpflichtige Rechtsdienstleistungen an, wobei ein Schwerpunkt der Rechtsberatung des Antragsgegners die Berichtigung und Löschung von negativen Einträgen bei der Antragstellerin ist.

Auf der Internetseite entsprechend Anlage AST 3 verwendet der Antragsgegner zur Bewerbung der von ihm angebotenen Rechtsdienstleistungen das folgende Logo:

   [folgt eine Abbildung]

Auf der Internetseite bewirbt der Antragsgegner die von ihm angebotenen Rechtsdienstleistungen mit nachfolgenden Aussagen:

   "Das System funktioniert bis heute äußerst intransparent und bisweilen auch sehr vorschnell. Daher kommt es häufig vor, dass ein unberechtigter, negativer Schufa -Eintrag entsteht".

"Die Löschung von negativen Schufa Einträgen gestaltet sich oft schwer".

"Kann ich mich gegen einen negativen Schufa-Eintrag wehren? Wir setzen ihr Recht gegenüber der Schufa bundesweit durch".

"Haben Sie unberechtigterweise einen negativen Schufa-Score und wollen einen Eintrag, der Ihnen aus falschen Gründen verpasst wurde, löschen, dann sollten Sie unbedingt einen erfahrenen Rechtsanwalt kontaktieren!".

Insoweit wird auf die Anlage AST 3 Bezug genommen.

Des weiteren verwendet der Antragsgegner folgende Aussage:

   "In der Berechnung der Bonität des einzelnen Falles werden von der Schufa Score Werte herausgegeben, die für einen Externen nicht nachvollziehbar sind und daher ein sehr intransparenter Punkt bei der Wiedergabe von Daten ist."

Insoweit wird auf Anlage AST 6 Bezug genommen.

Weil die Antragstellerin durch die Verwendung der Domain www.schufa-anwalt.de und des oben wiedergegebenen Logos durch den Antragsgegner ihre Rechte an der für sie eingetragenen Marke SCHUFA verletzt sieht, und die oben wiedergegebenen Aussagen für wettbewerbsrechtlich unzulässig erachtet, ließ sie mit anwaltlichen Schreiben vom 11.03.2020 (Anlage AST 7) den Antragsgegner abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern.

Nachdem eine solche nicht abgegeben wurde, beantragte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 25.03.2020, bei Gericht eingegangen am25.03.2020, den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Am 27.03.2020 erging folgende einstweilige Verfügung:

  I.  Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes von 5,00 Euro bis zu 250.000,00 Euro, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß §§ 935 ff, 890 ZPO, verboten, im geschäftlichen Verkehr

  1.  die Domain "www.schufa-anwalt.de " für eine Internetseite mit kostenpflichtigem Angebot von Rechtsdienstleistungen zu verwenden

und/oder

  2.  kostenpflichtige Rechtsdienstleistungen im Internet mit dem nachfolgend abgebildeten Logo zu bewerben:

und/oder

  3.  kostenpflichtige Rechtsdienstleistungen im Internet mit der nachfolgenden Aussage zu bewerben:

   "Das System funktioniert bis heute äußerst intransparent und bisweilen auch sehr vorschnell. Daher kommt es häufig vor, dass ein unberechtiger, negativer Schufa-Eintrag entsteht."

wie geschehen in Anlage AST 3

und/oder

  4.  kostenpflichtige Rechtsdienstleistungen im Internet mit der nachfolgenden Aussage zu bewerben:

   "Das System funktioniert bis heute äußerst intransparent und bisweilen auch sehr vorschnell. Daher kommt es häufig vor, dass ein unberechtiger, negativer Schufa-Eintrag entsteht."

wie geschehen in Anlage AST 3

und/oder

  5.  kostenpflichtige Rechtsdienstleitungen im Internet mit der nachfolgenden Aussage zu bewerben:

   "Kann ich mich gegen einen negativen Schufa-Eintrag wehren ? Wir setzen Ihr Recht ge - genüber der Schufa bundesweit durch."

wie geschehen in Anlage AST 3

und/oder

  6.  kostenpflichtige Rechtsdienstleistungen im Internet mit der nachfolgenden Aussage zu bewerben:

   "Haben Sie unberechtigterweise einen negativen Schufa-Score oder wollen einen Eintrag, der Ihnen aus falschen Gründen verpasst wurde, löschen, dann sollten Sie unbedingt einen erfahrenen Rechtsanwalt kontaktieren !"

wie geschehen in Anlage AST 3

und/oder

  7.  kostenpflichtige Rechtsdienstleistungen im Internet mit der nachfolgenden Aussage zu bewerben:

   "In der Berechnung der Bonität des einzelnen Falles werden von der Schufa Score Werte herausgegeben die für einen Externen nicht nachvollziehbar sind und daher ein sehr in - transparent Punkt bei der Wiedergabe von Daten ist."

wie geschehen in Anlage AST 6.


Gegen diese am 02.04.2020 zugestellte einstweilige Verfügung hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 04.05.2020 Widerspruch eingelegt.

Die Antragstellerin trägt vor, hinsichtlich der Verwendung der Domain www.schufa-anwalt.de stehe ihr ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nummer 2, Nummer 3, Abs. 5 MarkenG zu.

Das Zeichen werde vom Antragsgegner im geschäftlichen Verkehr verwendet. Es bestehe für die angesprochenen Verkehrskreise Verwechslungsgefahr, weil hochgradige Zeichenähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen bestehe. Die Verfügungsmarke sei in der Domain des Antragsgegners vollständig enthalten, durch die Verwendung des Zusatzes "anwalt" werde ein ausreichender Abstand zur Verfügungsmarke nicht erreicht, weil dieser Zusatz rein beschreibend sei.

Damit stünden sich die Zeichen SCHUFA und schufa gegenüber. Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit sei gegeben, da der Antragsgegner die Dienstleistungen Nachforschungen nach Personen, Nachforschungen in Geldangelegenheiten und Onlinedienste in Angelegenheite des Finanzwesens und Kreditwürdigkeitsangelegenheiten anbiete. Diese seien mit der Verfügungsmarke identisch. Im Übrigen werde die Herkunftsfunktion der Verfügungsmarke beeinträchtigt. Es bestehe bei den Verkehrskreisen der Eindruck, dass jedenfalls eine wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem Markeninhaber und dem Inhaber der Domain bestehe. Darüber hinaus werde der Ruf der Verfügungsmarke ausgenutzt, § 14 Abs. 2 Nummer 3 MarkenG. Auf § 23 MarkenG könne sich der Antragsgegner nicht berufen, weil die Verwendung der Bezeichnung nicht erforderlich sei. Im Übrigen liege ein Widerspruch zu den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel vor.

Hinsichtlich der Verwendung des Logos stehe der Antragstellerin ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nummer 2, Nummer 3, Abs. 5 MarkenG zu. Das Logo werde von dem Antragsgegner markenmäßig verwendet. Das Logo sei verwechslungsfähig mit der Verfügungsmarke. In dem vom Antragsgegner verwendeten Zeichen sei einziger kennzeichnungskräftiger Bestandteil der Wortbestandteil "SCHUFA". Die Grafik sei zu vernachlässigen, der Wortbestandteil Anwalt sei rein beschreibend. Die Dienstleistungen, die unter Verwendung des Logos des Antragsgegners erbracht würden, seien mit denen der Verfügungsmarke identisch. Im Übrigen liege auch eine Rufausbeutung vor.

Die vom Antragsgegner verwendete Aussage

   "Das System funktioniert bis heute äußerst intransparent und bisweilen auch sehr vorschnell. Daher kommt es häufig vor, dass ein unberechtigter, negativer Schufa - Eintrag entsteht".

sei eine unwahre Tatsachenbehauptung. Der Antragstellerin stehe damit ein Unterlassungsanspruch nach § 4 Nummer 2 UWG zu. Die Erstellung von Meldungen an die Antragstellerin und die darauf basierenden Einträge seien weder intransparent, noch vorschnell, es komme auch nicht häufig zu unberechtigten negativen Einträgen. Bezüglich der Meldungen durch Vertragspartner gebe es ein seit Jahrzehnten bewährtes System. Dieses sei transparent und sorgfältig. Die seitens des Antragsgegners getätigte Aussage sei eine unwahre, zur Geschäftsschädigung der Antragstellerin geeignete Tatsachenbehauptung. Bei den Verkehrskreisen entstehe der Eindruck, die Antragstellerin verwalte die Daten fahrlässig, dadurch würde es in hohem Maße zu unberechtigten Einträgen kommen. Diese Aussagen seien geeignet, Nachteile für die Antragstellerin zu erbringen. Diese Aussagen seien nicht erweislich wahr.

Hinsichtlich der vom Antragsgegner getätigten Aussage

   "Die Löschung von negativen Schufa Einträgen gestaltet sich oft schwer."

stehe der Antragstellerin ein Unterlassungsanspruch nach § 4 Nummer 2 UWG zu. Auch insoweit handele es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung, die geeignet sei, die Geschäfte der Antragstellerin zu schädigen. Es entstehe bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Annahme, die Antragstellerin habe kein ordnungsgemäß funktionierendes System für den Umgang mit Berichtigungs -/ Löschungsanträgen. Diese Behauptung sei geeignet, Nachteile für die Antragstellerin zu erbringen. Die Behauptung sei nachweislich unwahr. Das Gegenteil sei vom Antragsgegner nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin biete ihren Kunden ausreichende Informationsmöglichkeiten, damit diese negative Einträge löschen lassen könnten.

Auch hinsichtlich der von dem Antragsgegner getätigten Aussagen

   "Kann ich mich gegen einen negativen Schufa-Eintrag wehren? Wir setzen ihr Recht gegenüber der Schufa bundesweit durch".

und

"Haben Sie unberechtigterweise einen negativen Schufa-Score oder wollen einen Eintrag, der ihnen aus falschen Gründen verpasst wurde, löschen, dann sollten Sie unbedingt einen erfahrenen Rechtsanwalt kontaktieren!."

stünden der Antragstellerin Unterlassungsansprüche zu, auch insoweit handele es sich um erweislich unwahre Tatsachenbehauptungen, welche geeignet seien, die Geschäfte der Antragstellerin zu schädigen. Hinsichtlich der zweiten Aussage sei auch der Tatbestand von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 UWG erfüllt, diese Aussage sei irreführend, weil der Antragsgegner behaupte,dass die Einschaltung eines Rechtsanwaltes für die Berichtigung/Löschung von Einträgen erforderlich sei bzw. durch Einschaltung eines Rechtsanwalts die Erfolgschancen deutlich erhöht würden. Dies sei aber tatsächlich nicht erforderlich und somit würden die angesprochenen Verkehrskreise in die Irre geführt.

Die vom Antragsgegner getätigte Aussage

   "In der Berechnung der Bonität des einzelnen Falles werden von der Schufa Score Werte herausgegeben die für einen Externen nicht nachvollziehbar sind und daher ein sehr intransparent Punkt bei der Wiedergabe von Daten ist."

erfülle ebenfalls den Tatbestand von § 4 Nummer 2 UWG. Es handele sich um unwahre Tatsachenbehauptungen, welche zur Geschäftsschädigung geeignet seien. Den Wahrheitsbeweis habe der Antragsgegner nicht erbracht. Dass es sich bei der Berechnung der Scorewerte um ein Geschäftsgeheimnis der Antragstellerin handele, führe nicht zur Intransparenz.

Die Antragstellerin beantragt daher:

   Die einstweilige Verfügung vom 27.03.2020 zu bestätigen.

Der Antragsgegner beantragt,

   Die einstweilige Verfügung vom 27.03.2020 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsgegner trägt vor, für den Erlass einer einstweiligen Verfügung fehle es an einem Verfügungsgrund. Die in Rede stehende Domain werde vom Antragsgegner seit April 2019 betrieben.Da die Antragstellerin seit Oktober 2019 versuche, dem Antragsgegner die Verwendung des Stichwortes "SCHUFA" für seine Google - Werbeanzeigen zu blockieren, kenne die Antragstellerin die Seite des Antragsgegners seit über einem Jahr, sodass es an Eilbedürftigkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung fehle.




Des weiteren trägt Antragsgegner vor, die Domain werde von ihm nicht kennzeichenmäßig verwendet, sondern rein beschreibend, es werde damit der Problemkreis "SCHUFA" angesprochen.

Im Übrigen könne er sich auf § 23 Nummer 2 MarkenG berufen, die Domain werde rein produktbeschreibend verwendet zur Bezeichnung einer bestimmten Art von Rechtsdienstleistungen. Insoweit handele es sich um einen eingebürgerten Sprachgebrauch. Die Bezugnahme auf "SCHUFA" sei auch unumgänglich, um über die Merkmale der angebotenen Dienstleistung zu informieren. Ein Ausweichen auf andere Bezeichnungen sei dem Antragsgegner praktisch nicht möglich. Zu einer Rufausnutzung komme es nicht, es bestehe auch keine Verwässerungsgefahr in Bezug auf die Verfügungsmarke. Im Übrigen würden sich die Dienstleistungsbereiche der beiden Parteien nicht überschneiden.

Einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des Logos mit der Bezeichnung SCHUFA habe die Antragstellerin ebenfalls nicht. Die Dienstleistungsbereiche der beiden Parteien würden sich nicht überschneiden. Zu einer Rufausbeutung oder Verwässerung der Verfügungsmarke komme es nicht. Bezüglich der Verwendung der Bezeichnung SCHUFA könne sich der Antragsgegner auf § 23 Nummer 2 MarkenG berufen, weil das Zeichen rein produktbeschreibend verwendet werde, zur Bezeichnung einer bestimmten Art von Rechtsdienstleistungen. Die Bezugnahme auf diese Bezeichnung sei zur Information über die Merkmale der angebotenen Dienstleistung unumgänglich.

Hinsichtlich der seitens der Antragstellerin angegriffenen Werbeaussagen trägt der Antragsgegner folgendes vor:

Hinsichtlich der ersten in Rede stehenden Aussage habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass diese unwahr sei. Im Übrigen seien diese durch Art. 5 Grundgesetz, die Meinungsfreiheit, gedeckt, insoweit seien dem Antragsgegner auch deutliche Worte erlaubt. Im Übrigen könne die Antragstellerin Unterlassungsansprüche nach UWG nicht geltend machen, da ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien nicht bestehe. Im Übrigen handele es sich um ein Werturteil und nicht um Tatsachenbehauptungen. Der SCHUFA-Score sei für Betroffene im einzelnen nicht ersichtlich, die Berechnung sei nicht nachvollziehbar, damit liege Intransparenz vor.

Da es sich bei der Berechnungsformel um eine geheime handelt, sei diese für Externe intransparent. Die Aussage "vorschnell" sei ebenfalls nicht zu beanstanden, weil die Speicherung negativer Daten aufgrund einseitiger Meldungen von Vertragspartnern der Antragstellerin, ohne Anhörung der Betroffenen, erfolge, deshalb sei es vertretbar, diesen Begriff zu verwenden. Im Übrigen sei es zutreffend, dass es häufig zu unberechtigten Einträgen komme, etwa 45% aller Einträge seien fehlerhaft.

Hinsichtlich der zweiten angegriffenen Aussage trägt der Antragsgegner vor, dass es sich insoweit um ein Werturteil handele. Im Übrigen sei es zutreffend, dass sich die Löschung eines Negativeintrages bei der Antragstellerin schwer und kompliziert gestalte, insbesondere für den einfachen Verbraucher.

Hinsichtlich der angegriffenen Aussagen 3 und 4 trägt der Antragsgegner vor, dass es sich nicht um Tatsachenäußerungen handele, dem Antragsgegner könne durch die Antragstellerin nicht verboten werden, dass er seine Dienste der Rechtsberatung anbietet. Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes sei die effektivste Möglichkeit, die Interessen eines Betroffenen zu wahren.

Zu der fünften angegriffenen Aussage trägt der Antragsgegner vor, dass die Scorewerte für Externe, da Geschäftsgeheimnis, eben gerade nicht nachvollziehbar seien und sich daher für diese als intransparent bei der Wiedergabe von Daten darstellen würden. Im Übrigen wird insoweit Bezug genommen auf die Ausführungen zu der zweiten angegriffenen Werbeaussage.

Im Übrigen wird Ergänzung des Tatbestandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 25.06.2020 Bezug genommen.





Entscheidungsgründe:


A)

Auf den Widerspruch des Antragsgegners hin war gemäß § 925 Abs. 1 ZPO zu überprüfen, ob die einstweilige Verfügung vom 27.03.2020 zu Recht ergangen ist. Die Überprüfung der einstweiligen Verfügung aufgrund der mündlichen Verhandlung führt zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nur begründet ist hinsichtlich der geltend gemachten Unterlassungsansprüche betreffend die Benutzung der Domain www. schufa-anwalt.de und des Logos durch den Antragsgegner:

I)

Insoweit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch zulässig. Diese beiden Unterlassungsansprüche stützt die Antragstellerin auf die Verletzung ihrer Markenrechte. Gemäß § 140 Abs. 3 MarkenG wird bei Unterlassungsansprüchen, die auf Markenrecht gestützt werden, die Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung vermutet.

Nachdem die Dringlichkeit vermutet wird, hat der Antragsgegner diese Vermutung der Dringlichkeit zu widerlegen. Im vorliegenden Falle ist die Dringlichkeitsvermutung aber nicht widerlegt, die Antragstellerin hat durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung von Herrn Born vom 22.05.2020 (Anlage AST 10) glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin von der Domain "schufa-anwalt.de" und der darunter abrufbaren Internetseite und deren Inhalt erstmals am 25.02.2020 Kenntnis erlangt hat. Durch den seitens des Antragsgegners vorgetragenen Sachverhalt wird der Inhalt dieser eidesstattlichen Versicherung nicht erschüttert. Insbesondere besteht für die Antragstellerin keine Marktbeobachtungspflicht, deren Nichtbeachtung sich im Falle der Beantragung einer einstweiligen Verfügung dringlichkeitsschädlich auswirken würde. Der Umstand, dass die Antragstellerin dem Antragsgegner die Verwendung des Stichwortes "SCHUFA für dessen Google-Werbeanzeigen untersagen lassen will, bedeutet nicht, dass deshalb die Antragstellerin von der hier in Rede stehenden Domain und dem Inhalt der darunter abrufbaren Webseite Kenntnis gehabt haben muss oder hätte haben müssen.

II)

Der im Hinblick auf die Verwendung der Domain www.schufa-anwalt.de für eine Internetseite mit kostenpflichtigen Angebot von Rechtsdienstleistungen geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist begründet nach § 14 Abs. 2 Nummer 2, Nummer 3 MarkenG:

1) Der Unterlassungsanspruch ist begründet nach § 14 Abs. 2 Nummer 2 MarkenG, weil mit der Benutzung der Domain der Antragsgegner ein mit der Verfügungsmarke ähnliches Zeichen für Waren bzw. Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen identisch oder jedenfalls ähnlich sind, die von der Verfügungsmarke erfasst werden, und dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Gefahr einer Verwechslung mit der Verfügungsmarke besteht.




a) Die in Rede stehende Domain wird von dem Antragsgegner im geschäftlichen Verkehr verwendet.

Eine kennzeichenmäßige Verwendung liegt dann vor, wenn der angesprochene Verkehr in dem Domainnamen einen Herkunftshinweis erkennt und der Domainname nicht lediglich als bloße Adressbezeichnung verstanden wird, welche, ähnlich wie eine Telefonnummer, den Domaininhaber identifiziert, nicht aber als Hinweis auf die betriebliche Herkunft gedacht ist. Dann, wenn der Domainname zu einer aktiven Webseite führt, liegt in der Regel eine markenmäßig relevante Benutzung vor (vergleiche Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl. 2010 Rdnr. 117 nach § 15).

Im vorliegenden Falle verstehen die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Mitglieder der erkennenden Kammer gehören, die von dem Antragsgegner verwendete Domain nicht lediglich als reine Anschrift, denn die Domain führt, wie sich aus Anlage AST 3 ergibt, zweifelsfrei zu einer aktiven Webseite, unter welcher der Antragsgegner seine Rechtsdienstleistungen als Anwalt anbietet. Die angesprochenen Verkehrskreise verbinden deshalb mit dem Domainnamen einen Herkunftshinweis.

Diesbezüglich ist zwar eine differenzierte Betrachtung erforderlich bei Gattungsbegriffen oder anderen beschreibenden Angaben in der Domain, weil in diesen Fällen es entscheidend darauf ankommt, ob der Internetbenutzer den Domainnamen als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen oder auf eine bestimmte betriebliche Herkunft von im Zusammenhang mit der Bezeichnung angebotenen Produkten versteht oder ob er lediglich davon ausgeht, unter dem Domainnamen Informationen zu dem Gattungsbegriff zu finden. Diese Ausnahme ist im vorliegenden Falle aber nicht einschlägig, weil allenfalls der in der Domain des Antragsgegners enthaltene Begriff "anwalt" ein Gattungsbegriff ist. Der Begriff "schufa" stellt demgegenüber keinen Gattungsbegriff dar, insbesondere gerade nicht im Bezug auf Rechtsanwälte, weil der Rechtsordnung ein "SCHUFA - Recht" fremd ist.

Den zusammengesetzten Begriff schufa-anwalt versteht der angesprochene Verkehr somit als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen oder auf eine bestimmte betriebliche Herkunft von im Zusammenhang mit der Bezeichnung angebotenen Waren/Dienstleistungen und geht nicht lediglich davon aus, unter diesem Domainnamen Informationen zum Gattungsbegriff zu finden.

b) Unter Benutzung der Domain schufa-anwalt.de bietet der Antragsgegner schwerpunktmäßig an rechtliche Beratung und Hilfe in Bezug auf die Berichtigung und Löschung von negativen Einträgen bei der Antragstellerin.

Die Verfügungsmarke ist in Klasse 36 unter anderem für die folgenden Dienstleistungen registriert:

   "Finanzanalysen; Erteilung von Finanzauskünften; Nachforschungen in Geldangelegenheiten; Kreditrisikoabsicherung; Finanzdienstleistungen, gutachterliche Tätigkeit in Angelegenheit des Finanzwesens und der Kreditwürdigkeit".

Diese Dienstleistungen sind jedenfalls auch Bestandteil der von dem Antragsgegner angebotenen Rechtsdienstleistungen. Denn eine Kerntätigkeit von Rechtsanwälten besteht darin, sich um die Vermögens- und Rechtsangelegenheiten ihrer Mandanten zu kümmern. Dazu gehören auch gutachterliche und beratende Tätigkeiten in Vermögens- und Finanzangelegenheiten, sowie entsprechende Analysen und Nachforschungen.

Im Übrigen geht es vorliegend in erster Linie um die Löschung von sogenannten Negativeinträgen bei der Antragstellerin und die Unterstützung der Verbraucher beim Stellen von solchen Löschungsanträgen. Dienste und Beratung hinsichtlich der Löschung von unrechtmäßig gespeicherten Daten bietet auch die Antragstellerin an. Exakt denselben Service bietet auch der Antragsgegner, sodass die unter der Verwendung der Domain von dem Antragsgegner angebotenen Dienstleistungen jedenfalls hochgradig ähnlich sind mit den Dienstleistungen für die die Verfügungsmarke eingetragen ist.

c) Damit besteht für die angesprochenen Verkehrskreise Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nummer 2 MarkenG, weil die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Mitglieder der erkennenden Kammer gehören, glauben könnten, dass die jeweiligen Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen könnten. Die angesprochenen Verkehrskreise gehen aufgrund der Verwendung des Wortes "schufa" in der streitgegenständlichen Domain und aufgrund der jedenfalls sehr hohen Dienstleistungsähnlichkeit davon aus, dass das Angebot des Antragsgegners jedenfalls von der Antragstellerin autorisiert oder anderweitig genehmigt sei, die angesprochenen Verkehrskreise gehen daher fälschlicherweise von einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen den Parteien aus, welche tatsächlich nicht gegeben ist. Die angesprochenen Verkehrskreise bringen das von dem Antragsgegner verwendete Zeichen jedenfalls gedanklich in Verbindung mit der Verfügungsmarke.

Damit ist Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nummer 2 Markengesetz gegeben.

d) In diesem Zusammenhang kann sich der Antragsgegner auch nicht auf § 23 Nummer 2 MarkenG berufen. Denn die Verwendung der Marke "SCHUFA" in der vom Antragsgegner gehaltenen Domain schufa-anwalt.de erfolgt nicht lediglich, um über die Merkmale der angebotenen Dienstleistung zu informieren. Ein wie auch immer geartetes Rechtsgebiet "SCHUFA - Recht", auf welches der Antragsgegner Bezug nehmen möchte, existiert nicht. Über die unter der Domain betriebenen Webseite bietet der Antragsgegner seine Dienste als Rechtsanwalt an. Um allgemein seine Dienste als Rechtsanwalt anzudienen und zu bewerben, ist es für den Antragsgegner nicht erforderlich, in die Domain die Marke der Antragstellerin aufzunehmen. Dies ist auch nicht erforderlich im speziellen, um seine Dienste im Zusammenhang mit der Löschung von Einträgen bei der Antragstellerin anzubieten. Hierzu hätte der Antragsgegner auch neutrale Begriffe wie beispielsweise "Auskunftei" verwenden können.

Im Übrigen greift insoweit § 23 Nummer 2 MarkenG auch deshalb nicht ein, weil die Verwendung der Verfügungsmarke in der vom Antragsgegner benutzten Domain nicht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht (§ 23 Abs. 2 MarkenG). Denn die Verwendung einer Marke als Domainname hat eine Werbewirkung, die über die mit der notwendigen Leistungsbestimmung einhergehenden Werbewirkung hinausgeht und daher mit den guten Sitten nicht vereinbar ist (vergleiche BGH, GRUR 2009, 165,168 Rn. 30). Die Inhaber bekannter Marken müssen zwar die in den Grenzen der Leistungsbestimmung erforderliche Benutzung ihrer Marke durch Dritte hinnehmen, aber keine darüber hinausgehende Markennutzung, wobei das erforderliche Maß jedenfalls dann überschritten ist, wenn die fremde Marke im Rahmen der Produktkennzeichnung verwendet wird. Genau dies tut der Antragsgegner aber, in dem er Dienstleistungen zur Erstellung von Löschungsanträgen gegenüber der Antragstellerin unter der Domain "schufa-anwalt.de" anbietet.

2) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist auch begründet nach § 14 Abs. 2 Nummer 3 MarkenG, denn gerichtsbekannt handelt es sich bei der Verfügungsmarke um eine bekannte Marke im Sinne dieser Vorschrift. Die Verwendung der streitgegenständlichen Domain durch den Antragsgegner führt durch die darin verwendete bekannte Verfügungsmarke der Antragstellerin dazu, dass die angesprochenen Verkehrskreise das Angebot des Antragsgegners unter der Domain www.schufa-anwalt.de zumindest mit der Antragstellerin gedanklich verknüpfen. Aufgrund der Bekanntheit der Verfügungsmarke der Antragstellerin gehen die angesprochenen Verkehrskreise da17 HK O 3700/20 - Seite 14 - von aus, dass es sich um ein Angebot handelt, welches von der Antragstellerin stammt oder zumindest mit dieser verknüpft ist. Die Bekanntheit der Marke und die damit verbundene Gefahr einer Verknüpfung des Angebots der Antragstellerin mit dem Angebot des Antragsgegners steigert in unlauterer Weise die Sichtbarkeit und damit die Absatzmöglichkeiten des Antragsgegners. Der Antragsgegner lehnt sich durch die Verwendung der Verfügungsmarke bewusst an den Ruf und die Bekanntheit der Verfügungsmarke an und nutzt diese zu seinem eigenen wirtschaftlichen Vorteil aus.

In diesem Zusammenhang kann der Antragsgegner sich auch nicht auf § 23 Nummer 2 MarkenG berufen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug unter A) II) 1) d) genommen.

III)

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch, bezogen auf die Bewerbung von kostenpflichtigen Rechtsdienstleistungen im Internet mit dem nachfolgend abgebildeten Logo ist ebenfalls begründet nach § 14 Abs. 2 Nummer 2, Nummer 3, Abs. 5 MarkenG.



1) Der Unterlassungsanspruch folgt zunächst aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG:

a) Dieses Logo wird von dem Antragsgegner auf der in Rede stehenden Webseite markenmäßig benutzt. Die angesprochenen Verkehrskreise verstehen dieses als einen Herkunftshinweis und nicht als eine reine Beschreibung, insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

b) Zwischen dem vom Antragsgegner verwendeten Zeichen und der Verfügungsmarke besteht Zeichenähnlichkeit:

Hinsichtlich des von dem Antragsgegner verwendeten Zeichens ist einziger kennzeichnungskräf17 HK O 3700/20 - Seite 15 - tige Bestandteil der Wortbestandteil "SCHUFA". Dem in dem Logo verwendeten Wappen kommt eine rein verzierende Wirkung, zu, dieses Wappen ist nicht geeignet, das vom Antragsgegner verwendete Zeichen zu prägen.

Auch der Wortbestandteil Anwalt ist zur Prägung des Zeichens nicht geeignet, weil dieser Begriff rein beschreibend ist und den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich aufzeigt, um welche Dienstleistungen es sich handelt.

Damit stehen sich die Begriffe SCHUFA und SCHUFA gegenüber, diese sind sowohl schriftbildlich als auch klanglich identisch, auch ein anderer Sinngehalt lässt sich nicht herleiten.

c) Zwischen den Dienstleistungen, welche der Antragsgegner unter Verwendung des angegriffenen Zeichens anbietet und denjenigen, für die die Verfügungsmarke eingetragen ist, besteht jedenfalls hochgradige Dienstleistungsähnlichkeit. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

d) Damit besteht für die angesprochenen Verkehrskreise Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nummer 2 MarkenG, weil diese das angegriffene Zeichen jedenfalls mit der Marke der Antragstellerin gedanklich in Verbindung bringen.

e) Auf § 23 Nr. 2 MarkenG kann sich der Antragsgegner aus den oben aufgeführten Gründen (A) II) 1) d)) aufgeführten Gründen, auf welche Bezug genommen wird, nicht berufen.

2) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich auch aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, da es sich bei der Verfügungsmarke um eine bekannte Marke im Sinne dieser Vorschrift handelt,der Antragsgegner ein mit der Marke identisches Zeichen für die von ihm angebotenen Dienstleistungen benutzt und er dadurch die Wertschätzung der bekannten Marke der Antragstellerin ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

B)

Im Übrigen erweisen sich die seitens des Antragstellers geltend gemachten Unterlassungsansprüche als unbegründet:

I)

Die seitens des Antragsgegners getätigte Äußerung

   "Das System funktioniert bis heute äußerst intransparent und bisweilen auch sehr vorschnell. Daher kommt es häufig vor, dass ein unberechtiger, negativer Schufa-Eintrag entsteht."

erfüllt nach Auffassung der Kammer nicht den Tatbestand des § 4 Nr. 2 UWG:

1) Von der Werbung des Antragsgegners werden angesprochen Personen, welche Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten suchen, insbesondere in Bezug auf die Löschung möglicher negativer Einträge über es sich bei der Antragstellerin. Bei solchen Personen handelt es sich in der Regel weder um juristisch vorgebildete Personen, noch um Personen, denen das Bewertungssystem der Antragstellerin bezüglich der Vergabe von Score-Werten bekannt ist.

2) Unstreitig ist, das die Vertragspartner der Antragstellerin Meldungen an diese machen und dann ohne Anhörung der Betroffenen es zu Speicherungen von Daten über die Betroffenen kommt.

Dabei gibt die Antragstellerin für Personen, deren Daten sie gespeichert hat, einen sogenannten SCHUFA-Score heraus. Die Formel, mit der der SCHUFA-Score einer Person berechnet wird, ist ein Betriebsgeheimnis der Antragstellerin und wird Dritten, insbesondere den Betroffenen, nicht offengelegt.

Aus diesem Grunde muss nach Auffassung der Kammer die Antragstellerin sich jedoch auch den seitens des Antragsgegners getätigten Vorhalt gefallen lassen, dass die Berechnung des Scorewertes für einen Externen intransparent ist, weil dadurch das System der Antragstellerin (jedenfalls für die angesprochenen externen Dritten, welchen innerbetriebliche Abläufe und Berechnungsmethoden nicht bekannt sind) tatsächlich nicht transparent funktioniert.

3) Im Übrigen hat der Antragsgegner durch Vorlage der Anlagen AG 5 bis AG 9 auch hinreichend glaubhaft gemacht im Sinne von § 294 Abs. 1 ZPO, dass auch ansonsten die Geschäftspraxis der Antragstellerin im Hinblick auf Intransparenz ein öffentlich bekanntes Thema ist.

Im einstweiligen Verfügungsverfahren muss ein Vollbeweis im Sinne eines Strengbeweises nicht erbracht werden, es genügt insoweit vielmehr die Glaubhaftmachung im Sinne von § 294 Abs. 1 ZPO. Es muss im Verfügungsverfahren durch die erbrachten Glaubhaftmachungsmittel bei dem erkennenden Gericht nicht die volle Überzeugung im Sinne von § 286 ZPO erbracht werden, dass eine im Rahmen des Prozessvortrages von der Partei aufgestellte Behauptung tatsächlich zutreffend ist, es genügt insoweit vielmehr der Umstand, dass sich aufgrund der Glaubhaftmachungsmittel eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass die Behauptung der Partei zutreffend ist.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens aufgrund der von dem Antragsgegner vorgelegten Anlagen AG 5 bis AG 9 die hinreichende Wahrscheinlichkeit für die erkennende Kammer gegeben, dass das System der Antragstellerin tatsächlich intransparent funktioniert.

4) Auch die seitens des Antragsgegners getätigte Äußerung, dass das System bisweilen auch sehr vorschnell funktioniere, erfüllt ebenfalls nicht den Tatbestand des Paragrafen 4 Nummer 2 UWG.

Denn unstreitig erfolgt die Speicherung negativer Daten von Verbrauchern durch die Antragstellerin aufgrund einseitiger Meldungen durch Vertragspartner der Antragstellerin, eine Anhörung der betroffenen Verbraucher, deren Daten verarbeitet werden, findet nicht statt, insbesondere bei Negativeinträgen. Dabei teilt die Antragstellerin auch selbst regelmäßig mit, dass sie sich hier auf die übermittelten Daten ihrer Vertragspartner berufe (vergleiche Anlagen AG 5 und AG 9).

Aus diesem Grunde ist nach Auffassung der Kammer im Rahmen der Meinungsäußerungsfreiheit auch vertretbar, in Bezug auf das Vorgehen der Antragstellerin im Hinblick auf die Datenverarbeitung betroffener Personen zu äußern, dass dieses vorschnell sei.

5) Auch die Äußerung, dass es häufig vorkomme, dass ein unberechtigter negativer SCHUFA-Eintrag entstehe, ist nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden.

Zunächst ist diese Äußerung dahingehend eingeschränkt, dass dies nur "häufig" passiere, damit behauptet der Antragsgegner nicht, dass es bei der Antragstellerin ständig nur zu unberechtigten negativen Einträgen komme.

Zu unberechtigten negativen Einträgen kann es bereits deshalb kommen, weil seitens der meldenden Vertragspartner der Antragstellerin gegebenenfalls keine korrekten Prüfungen dahingehend vorgenommen werden, ob die Meldevoraussetzungen im Sinne von § 31 Abs. 2 BDSG vorliegen. Die Antragstellerin selbst verlässt sich auf die Angaben ihrer Vertragspartner. Im Übrigen kommt es vor, dass unberechtigte negative Einträge durch Umzüge oder Verwechslungen entstehen (vergleiche Anlagen AG 5, AG 7 und AG 9).




Im Übrigen hat der Antragsgegner durch Vorlage eines Berichtes im Magazin "Spiegel" vom 19.08.2009 hinreichend glaubhaft gemacht im Sinne von § 294 Abs. 1 ZPO, dass es bei der Antragstellerin tatsächlich häufig zu Fehleintragungen kommt. Diesbezüglich berichtet der Spiegel über eine im Auftrag der Verbraucherschutzministerin erstellte Studie des Institutes für Grundlagen und Programmforschungen, welche zu dem Ergebnis gekommen ist, dass bei der Antragstellerin in 46% aller Fälle die Einträge auf fehlerhaften Daten beruhten.

Damit hat der Antragsgegner hinreichend glaubhaft gemacht im Sinne von § 294 Abs. 1 ZPO,dass die getätigte Äußerung, dass es häufig vorkomme, dass ein unberechtigter, negativer SCHUFA-Eintrag entstehe, tatsächlich zutreffend ist.

6) Da somit die mit dem Verfügungsantrag I) 3) angegriffenen Äußerung des Antragsgegners nicht den Tatbestand des § 4 Nummer 2 UWG erweist sich der insoweit geltend gemachte Unterlassungsanspruch als unbegründet.

II)

Die seitens des Antragsgegners getätigte Aussage

   "Die Löschung von negativen Schufa Einträgen gestaltet sich oft schwer".

erfüllt nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht den Tatbestand des § 4 Nr.2 UWG.

Denn nach nunmehrige Auffassung der Kammer handelt es sich insoweit nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern vielmehr um ein Werturteil. Die Frage, ob die Löschung negativer Einträge bei der Antragstellerin schwierig ist oder nicht, beurteilt sich nicht nach allgemeingültigen Grundsätzen, sondern ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Im Übrigen hängt die Frage auch von den jeweiligen Kenntnissen und Fähigkeiten des einzelnen Betroffenen ab, dabei muss be17 HK O 3700/20 - Seite 19 - rücksichtigt werden, dass einem normalen Verbraucher in der Regel schon die Regelung des Art. 15 DSGVO und die Regelungen der sonstigen DSGVO nicht bekannt sind und für solche normalen Verbraucher auch die gesetzlichen Meldevoraussetzungen nach der DSGVO und dem BDSG nicht bekannt sind und nicht verständlich sind. Die Einhaltung dieser Meldevoraussetzung sind allerdings Voraussetzung für die Beantwortung der Frage ob, ob ein Negativeintrag überhaupt berechtigt ist oder nicht.

Aus diesem Grunde ist die seitens des Antragsgegners abgegebene Wertung, dass sich die Löschung von negativen SCHUFA-Einträgen oft schwer gestaltet, auch berechtigt und nicht zu beanstanden.

III)

Die seitens des Antragsgegners getätigte Aussage

   "Kann ich mich gegen einen negativen Schufa-Eintrag wehren? Wir setzen ihr Recht ge - genüber der Schufa bundesweit durch."

erfüllt nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht den Tatbestand des § 4 Nummer 2 UWG.

Diese Aussage wird von den angesprochenen Verkehrskreisen, der aus Personen besteht, die Rat und Hilfe bezüglich der Löschung einer Eintragung bei der Antragsstellerin suchen, nicht dahingehend verstanden, dass es nicht auch ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes eine Möglichkeit gebe, unberechtigte negative Einträge löschen zu lassen. Die angesprochenen Verkehrskreise verstehen diese Äußerung lediglich dahingehend, dass der Antragsgegner eine diesbezügliche Dienstleistung anbietet, nicht aber dass die Einschaltung eines Rechtsanwaltes die einzige Möglichkeit wäre, überhaupt einen Eintrag bei der Antragstellerin löschen zu lassen.

Damit liegt insoweit schon eine unwahre Tatsachenbehauptung im Sinne des § 4 Nummer 2UWG nicht vor.

IV)

Hinsichtlich der seitens des Antragsgegners getätigten Aussage

   "Haben Sie unberechtigterweise einen negativen Schufa-Score oder wollen einen Eintrag, der ihnen aus falschen Gründen verpasst wurde, löschen, dann sollten Sie unbedingt einen erfahrenen Rechtsanwalt kontaktieren !"

gelten die obigen Ausführungen unter B) III) entsprechend. Die angesprochenen Verkehrskreise verstehen die getätigte Aussage nicht dahingehend, dass lediglich über die Einschaltung eines Rechtsanwaltes die Löschung von Einträgen bei der Antragstellerin möglich wäre, sondern lediglich dahingehend, dass der Antragsgegner seine Dienstleistungen als Rechtsanwalt anpreist und den Verkehrskreisen Dienstleistungen in Bezug auf die Löschung von Einträgen bei der Antragstellerin anbietet.



Damit wird eine falsche Tatsachenbehauptung im Sinne von § 4 Nummer 2 UWG nicht aufgestellt.

Aus diesem Grunde ist auch eine Irreführung im Sinne von § 5 Absatz ein Satz 1 Nummer 2 UWG nicht gegeben, weil entgegen der von der Antragstellerin getätigten Auffassung diese Aussage von den angesprochenen Verkehrskreisen eben nicht dahingehend verstanden wird, dass die Einschaltung eines Rechtsanwaltes für die Berichtigung oder Löschung von Einträgen bei der Antragstellerin zwingend erforderlich wäre.

V)

Hinsichtlich der vom Antragsgegner getätigten Aussage

   "In der Berechnung der Bonität des einzelnen Falles werden von der Schufa Score Werte herausgegeben die für einen Externen nicht nachvollziehbar sind und daher ein sehr in - transparent Punkt bei der Wiedergabe von Daten ist."

gelten die Ausführungen aus B) I) entsprechend. Auch diesbezüglich liegt aus den genannten Gründe n eine unwahre Tatsachenbehauptung im Sinne von § 4 Nr. 2 UWG nicht vor.

C)

Da somit die Entscheidung, die auf Grund der mündlichen Verhandlung zu treffen war, mit der in der einstweiligen Verfügung vom 27.03.2020 enthaltenen Entscheidung nur teilweise übereinstimmt, war gemäß § 925 Abs. 2 ZPO die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 27.03.2020, 17 HK O 3700/20, in Ziffern I) 1) und I) 2) zu bestätigen und in Ziffern I) 3) bis I) 7) aufzuheben und der insoweit auf ihren Erlass gerichtete Antrag vom 25.03.2020 zurückzuweisen.

D)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

E)

Vorläufige Vollstreckbarkeit:

Urteile, durch die eine einstweilige Verfügung erlassen oder bestätigt wird, sind grundsätzlich auch ohne gesonderten Ausspruch vorläufig vollstreckbar, auch bezüglich der insoweit ausgesprochenen Kostenfolge. Soweit aus Tenor Ziffer II) der Antragsgegner wegen der Kosten die Vollstreckung betreiben kann, beruht der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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