Das Bewerben einer Anwaltskanzlei mit dem Slogan „Erster Fachanwalt für ... in ...“ ist irreführend und daher wettbewerbswidrig. Der verständige und aufgeschlossene Leser, auf den abzustellen ist, versteht diese Aussage jedenfalls nicht nur rein zeitbezogen, sondern zumindest auch als Qualitätsbehauptung. |
„DIE … Fachanwaltskanzlei:
Leistung und Kompetenz aus 8 Fachanwaltschaften
Erste Fachanwältin für Verkehrsrecht und erster Fachanwalt für Erbrecht in…“ |
der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung und wegen der Dringlichkeit der Sache unter Verzicht auf eine mündliche Verhandlung bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,- für jeden Fall der Zuwiderhandlung aufzugeben, es zu unterlassen, im Geschäftsverkehr und insbesondere in für die Öffentlichkeit bestimmten Anzeigen und Äußerungen
zu präsentieren. |
der Verfügungsbeklagten zu untersagen, im Geschäftsverkehr und insbesondere in für die Öffentlichkeit vorgesehenen Aussagen und Äußerungen den Rechtsanwalt Dr. … als „Erster/erster Fachanwalt für Erbrecht in … zu präsentieren. |
unter Abänderung des am 28. September 2006 verkündeten Urteils des Landgerichts … den Beschluss vom 25. August 2006 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweilen Verfügung zurückzuweisen. |
die Berufung der Verfügungsklägerin zurückzuweisen. |
die Berufung der Verfügungsbeklagten zurückzuweisen. |