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Kammergericht Berlin Urteil vom 30.09.2005 - 9 U 21/04 - Zur Unzulässigkeit von Anwaltswerbung im Internet mit Gegnerlisten
 

 

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Anwaltswerbung - Werbung - Wettbewerb


KG Berlin v. 30.09.2005: Die zu Werbezwecken vorgenommene tabellarische Auflistung der Unternehmen in Form einer reinen Namensliste auf einer Seite der Homepage einer auf die Vertretung von Kapitalanlegern spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei, gegen die die Rechtsanwälte dieser Kanzlei Mandate zur außergerichtlichen und/oder gerichtlichen Rechtsverfolgung erteilt wurden, stellt einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der in der Liste aufgeführten „Gegner“ dar.

Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 30.09.2005 - 9 U 21/04) hat entschieden:
Die zu Werbezwecken vorgenommene tabellarische Auflistung der Unternehmen in Form einer reinen Namensliste auf einer Seite der Homepage einer auf die Vertretung von Kapitalanlegern spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei, gegen die die Rechtsanwälte dieser Kanzlei Mandate zur außergerichtlichen und/oder gerichtlichen Rechtsverfolgung erteilt wurden, stellt einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der in der Liste aufgeführten „Gegner“ dar.




Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten (im Berufungsrechtszug lediglich noch) auf Unterlassung der Benennung ihrer Person auf der Internetseite der Beklagten als Gegner gerichtlicher bzw. außergerichtlicher Auseinandersetzungen in Anspruch.

Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht Berlin hat die Beklagten zur Unterlassung verurteilt und weitergehende, im Berufungsverfahren nicht mehr gegenständliche Klageanträge auf Auskunft und Feststellung von Schadenersatzansprüchen abgewiesen.

Den Beklagten ist das Urteil des Landgerichts vom 16. Dezember 2003 am 24. Dezember 2004 zugestellt worden. Mit der am 26. Januar 2004 (Montag) eingelegten und nach Fristverlängerung bis zum 24. Mai 2004 am 19. Mai 2004 begründeten Berufung verfolgen die Beklagten den Klageabweisungsantrag auch bzgl. des Unterlassungsantrages.

Die Beklagten meinen, die Klägerin könne sich nicht auf ein Recht auf Anonymität berufen. Die Veröffentlichung des Namens der Klägerin in der Liste der Gegner gerichtlicher und außergerichtlicher Auseinandersetzungen von Mandanten erwecke keinen negativen Anschein. Es bestünde ein berechtigtes Informationsinteresse an der Veröffentlichung des Namens der Klägerin.

Die Beklagten beantragen,
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts vom 16. Dezember 2003 (27.O.548/03) die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft in Form der GmbH, die sich vorwiegend mit der Beratung und Vermittlung von Finanz- und Versicherungsanlagen befasst. Die Beklagte zu 1. ist eine Rechtsanwaltskanzlei, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert ist, die übrigen Beklagten sind Gesellschafter der Kanzlei. Die Kanzlei hat sich auf die Vertretung von Anlegern gegenüber Banken und Finanzdienstleistern spezialisiert.

Die Klägerin kann von den beklagten Rechtsanwälten gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB (analog), Art. 2 Absatz 1 GG Unterlassung verlangen, die Bezeichnung „A..“ (= Firma der Klägerin) auf ihrer Internetseite im Zusammenhang mit einer Liste von Gegnern, gegen die den Beklagten für eine außergerichtliche bzw. gerichtliche Tätigkeit Mandat erteilt worden ist, zu verwenden, denn diese Verwendung der Firma der Klägerin durch die Beklagten stellt eine Verletzung des unternehmerischen Persönlichkeitsrechts der Klägerin dar.

1. Kapitalgesellschaften können sich - wenn auch nur begrenzt - auf den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen. Eine Ausdehnung der Schutzwirkung dieses Rechts über natürliche Personen hinaus auf juristische Personen ist insoweit gerechtfertigt, als sie aus ihrem Wesen als Zweckschöpfung des Rechts und ihren Funktionen dieses Rechtsschutzes bedürfen. Das ist insbesondere der Fall, wenn sie in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Arbeitgeber oder als Wirtschaftsunternehmen betroffen werden (BGH NJW 1994, 1281).

In diesem begrenzten Schutzbereich ist das unternehmerische Persönlichkeitsrecht der Klägerin durch das Vorgehen der Beklagten bei der Gestaltung ihrer Internetseiten verletzt worden. Die Klägerin ist in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen, in ihrer von dem unternehmerischen Persönlichkeitsrecht erfassten Geschäftsehre (OLG Köln AfP 2001, 332) betroffen.

2. Ob eine Verletzung dieses Rechts vorliegt, ist jeweils anhand des zu beurteilenden Einzelfalls festzustellen; denn - wie beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch - liegt wegen der Eigenart des allgemeinen Unternehmensrechts als eines Rahmenrechts die Reichweite nicht absolut fest, sondern muß grundsätzlich erst durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der anderen Seite bestimmt werden (BGH NJW 1991, 1532). Insoweit gibt es auch im Rahmen des allgemeinen Unternehmensrechts ein Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung von Unternehmensangelegenheiten. Wie auch bei natürlichen Personen ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist bei Unternehmen ein Recht auf wirtschaftliche Selbstbestimmung (BGH NJW 1986, 2951) als die Befugnis anzuerkennen, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen Unternehmensdaten in die Öffentlichkeit gebracht werden. Freilich ist auch dieses Recht nicht schrankenlos gewährleistet. Ein Unternehmen hat (noch weniger als eine natürliche Person) keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über "seine" Daten, weil es seine unternehmerische Tätigkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltet. In dieser stellt die Information, auch soweit sie unternehmensbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht ausschließlich dem Unternehmen allein zugeordnet werden kann (vgl. BGH NJW 1991, 1532 für das allgemeine Persönlichkeitsrecht).

Dies gilt umso mehr, als juristischen Personen - insbesondere Unternehmen - ohnehin von sich aus, aus der Anonymität heraustreten und ihre Tätigkeit in der Öffentlichkeit entfalten, beispielsweise indem sie am wirtschaftlichen Verkehr und Wettbewerb teilnehmen. Gerade für die Klägerin gilt dies in besonderem Maße, da sie als Unternehmen für die Beratung und Vermittlung von Finanz- und Versicherungsanlagen nicht in gewählter Anonymität handelt sondern vielmehr auf einen aktiven Vertrieb und auf Werbung in der Öffentlichkeit angewiesen ist. Ein bei natürlichen Personen als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts anerkanntes Recht auf Anonymität (BGH NJW 1991, 1532; Senat NJW-RR 2005, 350) ist damit unvereinbar.

3. Die Klägerin ist durch die Verwendung ihrer Unternehmensbezeichnung auf der Internetseite der Beklagten in einer Liste der Gegner gerichtlicher und außergerichtlicher Auseinandersetzungen in Ihrem unternehmerischen Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung des Rechts auf unternehmerische Selbstbestimmung (Art. 2 Absatz 1 GG) betroffen.

Zwar handelt es sich um die Mitteilung einer wahren Tatsache. Auch ist es für sich genommen objektiv nicht ehrenrührig, Kläger oder Beklagter in einem Rechtsstreit zu sein bzw. in eine gerichtliche oder auch außergerichtliche Auseinandersetzung involviert zu sein.

Die Beklagten präsentieren sich in ihrem Internetauftritt allerdings als Fachkanzlei für Kapitalanleger und als Wegbereiter für Anlegerrechte, die gegen Missbrauch vorgehen und „den Kampf ums Recht vor den Gerichten“ nicht scheuen. In diesem Zusammenhang ist eine Aufzählung von Gegnern, „gegen die uns Mandat erteilt wurde oder Mandat erteilt ist zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Tätigkeit“ durchaus negativ besetzt. Die Klägerin und ihre unternehmerische Tätigkeit wird dadurch mit einem Makel zumindest des Unlauteren belegt. Denn die Aufnahme der Klägerin in die o.g. Liste vermittelt den Eindruck, es bestehe gegenüber der Klägerin die Notwendigkeit von gerichtlichem oder außergerichtlichem Tätigwerden der Beklagten zugunsten von Kapitalanlegern. Zumindest entfaltet die Aufnahme der Klägerin in dieser Liste einen Hinweiseffekt, der die Aufmerksamkeit der Adressaten gerade auf diesen Umstand lenkt und deshalb zu kritischen Schlüssen der unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin Anlaß geben können. In diesem Sinne kann die Aufnahme der Klägerin in die Liste auch zu einer Schädigung ihres Rufes führen. Dass in der umfangreichen Liste eine Vielzahl in der Öffentlichkeit bekannter Kreditinstitute und sonstiger Finanzdienstleister aufgeführt sind, relativiert diesen Eindruck nicht.

4. Demgegenüber können sich die Beklagten nur eingeschränkt auf das Recht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Absatz 1 Satz 1 GG) und das Recht auf Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Absatz 1 Satz 1 GG) berufen.

Wenn es den Beklagten hierbei darum geht, potentielle Mandanten über ihre Tätigkeitsgebiete zu informieren, nehmen sie zwar ein bei diesen bestehendes Informationsinteresse wahr. Insoweit ist durchaus anzuerkennen, dass für einen potentiellen Mandanten, der für eine Beratung oder Vertretung in einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Auseinandersetzung einen Rechtsanwalt sucht, bei seiner Auswahlentscheidung von Interesse sein kann, ob der Rechtsanwalt nicht nur Erfahrungen mit dem speziellen Rechtsgebiet hat, sondern auch ob er in ähnlichen Angelegenheiten bereits als Anwalt tätig gewesen ist. In diesem Zusammenhang kann es für einen potentiellen Mandanten auch eine Erwägung für die Auswahl eines Rechtsanwaltes sein, ob dieser eine solche gerichtliche oder außergerichtliche Auseinandersetzung in der Vergangenheit auch bereits gegen den Gegner des potentiellen Mandanten geführt hat.

Ein darüber hinausgehendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht jedoch nicht. Insoweit ist ein Informationsbedürfnis für die Veröffentlichung der Liste von Gegnern gerichtlicher und außergerichtlicher Auseinandersetzungen im Internet nicht ersichtlich. Der Liste über die bloße Aufzählung der Gegner von Mandanten sind keine weiteren Informationen zu entnehmen, als dass es mindestens eine gerichtliche oder außergerichtliche Auseinandersetzung mit den aufgeführten Unternehmen gegeben hat. Diese Information hat über einen konkreten Einzelfall hinaus für die Allgemeinheit keine Bedeutung. Eine (kritische) Auseinandersetzung mit der Klägerin bzw. deren Geschäftspraktiken findet nicht statt. Auch Interessen von Mandanten nehmen die Beklagten in diesem Zusammenhang nicht wahr.

5. Allerdings ist weiter zu berücksichtigen, dass in dem Umfang, in dem ein Informationsinteresse potentieller Mandanten an einer Veröffentlichung dieser Liste besteht, dem in gleichem Maße ein Interesse der Beklagten an der Beauftragung durch neue Mandanten gegenübersteht. Beweggrund für die Veröffentlichung der Liste auf den Internetseiten der Beklagten ist das wirtschaftliche Interesse der Beklagten an der Gewinnung neuer Mandanten. Sie betreiben mit der „Gegnerliste“ schlicht und in erster Linie Werbung.

Werbung ist weit zu verstehen, als Verhalten, das darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistung desjenigen in Anspruch zu nehmen, für den geworben wird (BVerfG NJW 2001, 3324). Maßgeblich für die Beurteilung des Werbeverhaltens ist der Standpunkt der angesprochenen Verkehrskreise (BVerfG NJW 2000, 3195), hier also des Internetnutzers, der einen Rechtsanwalt sucht.

Mit der Veröffentlichung der Liste wollen die Beklagten darauf aufmerksam machen, dass sie - im Unterschied zu anderen Rechtsanwälten - gegen die in der Liste aufgeführten Unternehmen bereits in der Vergangenheit mandatiert worden sind. Sie stellen damit gegenüber dem Internetnutzer Vorteile einer eigenen Beauftragung heraus. Ein potentieller Mandant wird dem Umstand, dass der Rechtsanwalt gegen eine bestimmte Person bereits gerichtliche oder außergerichtliche Auseinandersetzungen geführt hat, entnehmen, dass bei diesem Rechtsanwalt Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf seinen konkreten Gegner vorliegen, über die andere Rechtsanwälte nicht verfügen. Gerade vor dem Hintergrund der Spezialisierung der Beklagten als Fachkanzlei für Kapitalanleger gewinnt dies besondere Bedeutung, kann doch der potentielle Mandant deshalb annehmen, dass das Unternehmen, gesellschaftsrechtliche Hintergründe, wirtschaftliche Situation, einzelne Anlageprodukte, Vertriebswege und -methoden und ähnliche Informationen bei den Beklagten vorhanden sind.

Aber auch unabhängig von einem derartige Überlegungen anstellenden potentiellen Mandanten machen die Beklagten mit der umfangreichen Liste bekannter Kreditinstitute und Finanzdienstleister auf Adressaten einen imponierenden Eindruck. So sollen auch andere Internetnutzer, die für die Verfolgung ihrer Interessen in einer Kapitalangelegenheit einen Rechtsanwalt suchen, ohne dass deren Gegner in der Liste der Beklagten aufgeführt ist, durch die in der Liste enthaltenen Namen dazu bewegt werden, den Beklagten ihre Angelegenheiten anzuvertrauen und die Beklagten zu mandatieren.

Im Rahmen dieser Werbung werben die Beklagten nicht mit ihren eigenen Mandanten (was zulässig ist, sofern diese dem zugestimmt haben - Hoß AnwBl 2002, 383), sie werben mit den Gegnern ihrer Mandanten. Auf diese Weise machen sie sich die Namen der Gegner ihrer Mandanten einschließlich des Namens der Klägerin für ihre wirtschaftlichen Interessen zu nutze.

6. Hiernach muss die Abwägung der gegenseitigen Interessen der Parteien zugunsten der Klägerin ausfallen.

Dem Recht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Absatz 1 Satz 1 GG) kommt hierbei nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Auf ein über Kreise potentieller Mandanten hinausgehendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit können sich die Beklagten nicht berufen. Gegenüber diesem Interesse sowie dem Recht auf Freiheit der Berufsausübung (Art 12 Absatz 1 Satz 1 GG) überwiegt das unternehmerische Persönlichkeitsrecht der Klägerin (Art. 2 Absatz 1 GG). Im Vordergrund steht das wirtschaftliche Interesse der Beklagten an der Gewinnung von Mandanten. Die Beklagten könnten im Internet hinreichend auch ohne namentliche Erwähnung der Klägerin und anderer Finanzdienstleister in Form der „Gegner-Liste“ auf ihre Kompetenz aufmerksam machen. Die Klägerin muss es nicht hinnehmen, dass ihr Name auf der anwaltlichen Homepage der Beklagten für die Verfolgung der wirtschaftlichen Interessen der Beklagten in der hier vorliegenden Form verwendet wird (vgl. auch BGH NJW 1986, 2951 bei II 4.b).

7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Absatz 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen (§ 543 Absatz 2 ZPO).







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